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Josef Partsch:
factum concepta des gestor bietet D. 3, 5, 2, mit seinem praestari
ei quidquid eo nomine vel abest vel afuturum est, einen gewissen
Anhalt, den Segre und Lenel schon gewürdigt haben.
II.
Die actiones negotiorum gestorum utiles.
Die Fragestellung.
Die lieutige Forschung kennt gar nicht die Frage, welche
Bedeutung die actiones negotiorum gestorum utilis für die Ent-
wicklung der Lehre von der Geschäftsführung ohne Auftrag und
für die Fortbildung des ganzen Systems des klassischen römischen
Rechtes haben. Denn die herrschende Meinung erkennt heute
eine sachhch irgendwie bedeutendere actio negotiorum gestorum
nicht an. Nicht nur die Lehrbücher und Gesamtdarstellungen
schweigen von einer solchen ■— selbst Lenel in der zweiten
Ausgabe seines Ediktes setzt den Vermerk actio negotiorum
gestorum utilis nur neben die demonstratio der Formel gegen den,
welcher dem gestor Auftrag zur gestio gegeben hat, in der Klage
des dominus gegen diesen Mandanten: quod L. Titius mandatu
Numerii Negidii gessit, so wird unter Berufung auf D. 3, 5, 20, 3
formuliert. Und doch ist es meines Erachtens sicher, daß gerade
der Fall, daß der gestor seine Geschäftsführung durch Auftrags-
erteilung an einen Dritten besorgt hatte, gar nichts Eigenartiges
bot, insofern es sich um die Gestionsklage des dominus gegen den
Drittmandanten handelt. Eine ganze Reihe von Fragmenten
spricht hier unverdächtig davon, daß die actio negotiorum gestorum
zusteht 1, Thalelaios selbst sagt, daß solcher Auftraggeber mit
pecunia abest eine Rolle gespielt hätte. Es ist dort nur für die actio contraria
mit formula in factum concepta des Biirgen nachweisbar (vgl. oben S. 29
Anm. 2).
Rechtsgeschichtlich ist dieses Abstellen auf das quanta pecunia abest
in den Formeln vielleicht interessant. Es könnte sein, daß die Frage in den
Gestionsklagen in der Schriftformel so formuliert wurde, weil diese darauf
berechnet waren, zunächst in alten Anwendungsfällen der actio furti neuen
prätorischen Rechtsschutz zu gewähren. Denn das ,,furto abesse“ spielt
in den Quellen eine auffallende Rolle, vgl. D. 50, 16, 13, 1fr. 14 pr. — D.41, 4,
10. — D. 47, 2, 57, 3. — D. 11, 3, 11, 2. — D. 15, 1, 9, 6. — D. 47, 2, 19, 3.
— D. 47, 2, 46 pr. Aus der Literatur Mart. 6, 19, 3. Bei Val. Max. 5, 3, 2
kommt es wohl bei der Schilderung des altrepublikanischen crirnen peculatus
im Komitialprozesse vor. Vgl. auch Lenel, Ed. (2) p. 84 ff.
1 Außer D. 3, 5, 20 (21), 3 auch D. 17, 1, 22, 10. D. 3, 5, 27 (28).
Josef Partsch:
factum concepta des gestor bietet D. 3, 5, 2, mit seinem praestari
ei quidquid eo nomine vel abest vel afuturum est, einen gewissen
Anhalt, den Segre und Lenel schon gewürdigt haben.
II.
Die actiones negotiorum gestorum utiles.
Die Fragestellung.
Die lieutige Forschung kennt gar nicht die Frage, welche
Bedeutung die actiones negotiorum gestorum utilis für die Ent-
wicklung der Lehre von der Geschäftsführung ohne Auftrag und
für die Fortbildung des ganzen Systems des klassischen römischen
Rechtes haben. Denn die herrschende Meinung erkennt heute
eine sachhch irgendwie bedeutendere actio negotiorum gestorum
nicht an. Nicht nur die Lehrbücher und Gesamtdarstellungen
schweigen von einer solchen ■— selbst Lenel in der zweiten
Ausgabe seines Ediktes setzt den Vermerk actio negotiorum
gestorum utilis nur neben die demonstratio der Formel gegen den,
welcher dem gestor Auftrag zur gestio gegeben hat, in der Klage
des dominus gegen diesen Mandanten: quod L. Titius mandatu
Numerii Negidii gessit, so wird unter Berufung auf D. 3, 5, 20, 3
formuliert. Und doch ist es meines Erachtens sicher, daß gerade
der Fall, daß der gestor seine Geschäftsführung durch Auftrags-
erteilung an einen Dritten besorgt hatte, gar nichts Eigenartiges
bot, insofern es sich um die Gestionsklage des dominus gegen den
Drittmandanten handelt. Eine ganze Reihe von Fragmenten
spricht hier unverdächtig davon, daß die actio negotiorum gestorum
zusteht 1, Thalelaios selbst sagt, daß solcher Auftraggeber mit
pecunia abest eine Rolle gespielt hätte. Es ist dort nur für die actio contraria
mit formula in factum concepta des Biirgen nachweisbar (vgl. oben S. 29
Anm. 2).
Rechtsgeschichtlich ist dieses Abstellen auf das quanta pecunia abest
in den Formeln vielleicht interessant. Es könnte sein, daß die Frage in den
Gestionsklagen in der Schriftformel so formuliert wurde, weil diese darauf
berechnet waren, zunächst in alten Anwendungsfällen der actio furti neuen
prätorischen Rechtsschutz zu gewähren. Denn das ,,furto abesse“ spielt
in den Quellen eine auffallende Rolle, vgl. D. 50, 16, 13, 1fr. 14 pr. — D.41, 4,
10. — D. 47, 2, 57, 3. — D. 11, 3, 11, 2. — D. 15, 1, 9, 6. — D. 47, 2, 19, 3.
— D. 47, 2, 46 pr. Aus der Literatur Mart. 6, 19, 3. Bei Val. Max. 5, 3, 2
kommt es wohl bei der Schilderung des altrepublikanischen crirnen peculatus
im Komitialprozesse vor. Vgl. auch Lenel, Ed. (2) p. 84 ff.
1 Außer D. 3, 5, 20 (21), 3 auch D. 17, 1, 22, 10. D. 3, 5, 27 (28).