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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0037
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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der Handelnde objektiv wie subjektiv nur im eigenen Interesse
gehandelt hatte. Wo der gestor geglaubt hatte, im eigenen Inter-
esse tätig zu sein, während sich nachher herausstellte, claß er in
fremdem Interesse, in fremder Yermögenssphäre gehandelt hatte,
war die actio utilis negotiorum gestorum nicht nötig 1. Denn z. B.
beim Scheinerben liandelte es sich um die negotiorum gestio im
Sinne des klassischen Ediktes. Der gestor hatte hier objektiv
fremde Geschäfte besorgt. Daß er clie Absicht, Geschäftsführer
zu sein, nicht gehabt hatte, schließt ihn nach klassiscliem Recht
von der actio negotiorum gestorum nicht aus. Denn auf den
animus negotii gerendi als allgemein geltencles Erforclernis zur
actio contraria kommt es dem Ivlassiker überhaupt nicht an;
das wird unten noch zu zeigen sein.

Erst die modernste Dogmatik hat cliesen Fall als unechte
negotiorum gestio behandelt, weil sie die Gruncllagen der
römischen Lehre cler negotiorum gestio mißverstancl 2.

2. Die andere Gruppe von actiones utiles negotiorum gestorum
muß mit dem Begriffe ,sine mandatu gessit‘ zusammengehangen
haben. Diese Worte und clie Tendenz des Ediktes stellten auf
clenFall des voluntarius procurator 3 ab: Der gestor, der als Freund
cies Abwesenden für diesen eingriff, um ihn in Sachen prätorischer
Jurisdiktion zu vertreten, war gemeint. Damit mußte es ent-
schieclen sein, claß jeder gestor, der nicht ,sponte etnulla necessitate
urguente 4 eingetreten war, die ecliktale Musterformel nicht haben
konnte. Es ergibt sich die Frage: Können wir trotz des klaren
Wortlauts des justinianischen Textes in D. 3, 5, 3, 10 nach-
weisen, daß die sämtlichen curatores, soweit sie überhaupt auf
Grund einer prätorischen Gestionspflicht handeln, ferner der-
jenige, der ohne wirklich tutor zu sein, doch in der Meinung,
als tutor zu handeln, Geschäfte des pupillus besorgte, mit actiones
negotiorum gestorum utiles hafteten ? Können wir, wie schon

1 Ygl. D. 3, 5, 48 (49) am Ende. D. 5, 3, 50, 1. Vgl. auch D. 5, 4, 10,
analog der actio funeraria D. 11, 7, 32 pr. D. 11, 7, 14, 11 enthält hier zwar
die scheinbar deutliche Feststellung, daß schon ältere Juristen auf den
animus negotii gerendi abhoben. Aber in dieser Stelle ist meines Erachtens
mindestens hoc animo interpoliert.

2 Zimmermann, Ächte und unächte negotiorum gestio (S. 5ff); Wind-
scheid, Pand. § 431 Anm. 18; Brinz, Pand. (2) 646 ff.

3 Über den Begriff des voluntarius procurator vgl. Peters, Zeitschr.
d. Sav.-Stiftg. 32, 264 auf Grund D. 46, 3, 34, 4; 58'pr. Paul. 1, 3, 3 (cons.

3, 6).
 
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