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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0038
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38

Josef Partsch:

öfters versucht wurde, eine actio negotiorum gestorum utilis
gegen denjenigen nachweisen, der als freier Mann zu Unrecht
in Sklaverei lebt und deswegen die Geschäfte seines Herrn besorgt ?

Ferner wird hier die Frage sein: Gibt es für diesen Fall auch
entsprechende Ersatzansprüche der liier genannten gestores ? —-
Es liegt auf der Hand, wie stark das schon nachgewiesene (oben
S. 21 ff.) iudicium utile des beauftragten gestor in dieser Richtung
deutet.

3. Endlich kann man die Frage stellen, wie es mit der An-
wendung des Ediktes und der ediktalen Musterformeln dann stand,
wenn der dominus absens einen Dritten zur Vornahme der gestio
beauftragt hatte. Wer es mit der wahrscheinlichen Tendenz des
Ediktes Ernst nimmt, muß sich fragen, ob dann in diesem Falle
der prätorische Rechtsschutz geboten war, wenn durch das Mandat
für die Wahrnehmung der Interessen des absens Fürsorge getroffen
war und der gestor trotz seines Wissens von diesem Mandat,
etwa weil er wußte, daß durch das Mandat das Interesse des
dominus an der Vornahme der gestio bejaht war, die Gestion
vornahm. Ein absens im Sinne der festgestellten ursprünglichen
Tendenz des Ediktes war dann der Auftraggeber sicherlich ebenso-
wenig wie der Kläger im Verfahren, wenn der zu beklagende
Abwesende einen Mandatar zurückgelassen hatte, behaupten
konnte, daß dem in iure absens ein abesse dolo malo zur Last
falle — oder ebensowenig wie der absens rei publicae causa schlecht-
hin die in integrum restitutio wegen absentia beantragen kann,
wenn er durch einen procurator defendiert wurde.

Zum Tatbestand der ediktalen negotiorum gestio gehörte
wirklich als Moment, daß der dominus negotii keinen Mandatar
zurückgelassen hatte: das sagt ja der Text der justinianischen
Institutionen, der in dieser Beziehung sicherlich auf einer klassi-
schen Quelle beruht. In den Institutionen wird der Ersatzanspruch
des gestor damit gerechtfertigt, idque utilitatis causa receptum
est, ne absentium, qui subita festinatione coacti nulli demanclata
negotiorum suorum aclministratione peregre profecti essent, desere-
rentur negotia 1. Wie dringend für das klassische Recht gerade
dieser Fall einer actio negotiorum gestorum utilis wahrscheinlich

1 Inst. 3, 27, 1. Die Ausmalung desselben Gedankens in D. 44, 7, 5 pr.
a. E. scheint sprachlich stark überarbeitet zu sein; vgl. Grüpe, Sav.-Zeitschr.
18, 219 f; Ivrüger, ed. ad h. 1. Der Institutionentext ist wohl durch das
demandare als klassisch gesichert; denn es kommt bei Justinian gar nicht
 
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