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Josef Partsch:
protutor von dem Fall des - gestor für den pubes und dem Fall
des gestor für den noch nicht geborenen postumus geschieden
wird. Die Interpolation in dem westgotischen Paulus ist auch
noch durch die Stellung im Satze klar. Zieht man das pro tutore
curatoreve zu tenebitur, so ergibt es den falschen Sinn, daß der
Scheintutor ,,als Tutor“ hafte. Zieht man es zu gestorum, so ist
die Stellung inkorrekt, da im richtig gebauten Satze die Wendung
pro tutore curatoreve vor gestorum hätte stehen müssen. Dabei
darf' man glauben, daß erst die Westgoten oder die Älteren den
Curator im Paulustext überhaupt erwähnten. (Vgl. unten S. 68 ff'.)
Für den Klassiker muß mit diesem Falle des Scheintutor
im engsten Zusammenhange der andere Fall gestanden haben,
daß der testamentarisch bestellte tutor für den Nachgeborenen
schon vor dessen Geburt Gestionshandlungen unternommen hat
und nachher durch die Felilgeburt den Schein seines vormund-
schaftlichen Amtes verliert. D. 3, 5, 28 (29), Callistratus 3. ed.
mon., erkennt auch hier die actio aus der negotiorum gestio zu,
Paul. D. 27, 3, 24 (2. sent.) lehnt die actio tutelae wie die ediktale
negotiorum gestorum hier ab 1, gesteht. aber eine actio utilis liier
zu, offenbar die actio utilis negotiorum gestorum. Nooli die
Byzantiner wissen das: namentlich die soeben zitierte Anonymus-
Stelle gab an ihrer Spitze eben diese beiden Stellen alsBeispiele für
das iudicium negotiorum gestorum utile 2. Ist das richtig, so stancl
für diesen Fall in D. 27,5,1, 6 nicht ,,sed erit negotiorum gestorum
actio“, sondern etwa ,sed dabitur [alia] negot.iorum gestorum actio
[utilis]h Schon Faber hat diese actio utilis in der Stelle gesucht 3.
Ebenso stand das utilis wohl in D. 26, 2, 19, 2: datur tamen
adversus eum substituto pupilli negotiorum gestorum actio (utilis).
c) Die Kuratelen und die Rubrik de negotiis gestis.
Für die Kuratelen, die auf prätorischer Bestellung beruhen,
wissen wir seit Alibrandis Nachweis 4, daß die vom Prätor nach
1 Letzteres, quia administrasse negotia eius qui (F. quia) natus non
esset, non (hereditatis) videtur, so Paul Krüger, Seckel-Kübler,
meines Erachtens m. Recht.
2 Bas. 38, 5, 1 schol. 4 [d. V 96], Heimb. 3, 731. Dort ist durch Fehler
der Quelle oder der Edition D. 27, 1, 24 zitiert, während D. 27, 3, 24 natürlicli
allein in Betracht kommt.
3 Faber, Jurisprud. Papin. Scient. XIII, 8, 31. (Lyon 1658, p. 538.)
4 alibrandi, schon 1865, della utilitä che recano alla storia ed alle an-
tichite del diritto romano gli scritti dei Greci interpreti (opere 1, 55); noch un-
Josef Partsch:
protutor von dem Fall des - gestor für den pubes und dem Fall
des gestor für den noch nicht geborenen postumus geschieden
wird. Die Interpolation in dem westgotischen Paulus ist auch
noch durch die Stellung im Satze klar. Zieht man das pro tutore
curatoreve zu tenebitur, so ergibt es den falschen Sinn, daß der
Scheintutor ,,als Tutor“ hafte. Zieht man es zu gestorum, so ist
die Stellung inkorrekt, da im richtig gebauten Satze die Wendung
pro tutore curatoreve vor gestorum hätte stehen müssen. Dabei
darf' man glauben, daß erst die Westgoten oder die Älteren den
Curator im Paulustext überhaupt erwähnten. (Vgl. unten S. 68 ff'.)
Für den Klassiker muß mit diesem Falle des Scheintutor
im engsten Zusammenhange der andere Fall gestanden haben,
daß der testamentarisch bestellte tutor für den Nachgeborenen
schon vor dessen Geburt Gestionshandlungen unternommen hat
und nachher durch die Felilgeburt den Schein seines vormund-
schaftlichen Amtes verliert. D. 3, 5, 28 (29), Callistratus 3. ed.
mon., erkennt auch hier die actio aus der negotiorum gestio zu,
Paul. D. 27, 3, 24 (2. sent.) lehnt die actio tutelae wie die ediktale
negotiorum gestorum hier ab 1, gesteht. aber eine actio utilis liier
zu, offenbar die actio utilis negotiorum gestorum. Nooli die
Byzantiner wissen das: namentlich die soeben zitierte Anonymus-
Stelle gab an ihrer Spitze eben diese beiden Stellen alsBeispiele für
das iudicium negotiorum gestorum utile 2. Ist das richtig, so stancl
für diesen Fall in D. 27,5,1, 6 nicht ,,sed erit negotiorum gestorum
actio“, sondern etwa ,sed dabitur [alia] negot.iorum gestorum actio
[utilis]h Schon Faber hat diese actio utilis in der Stelle gesucht 3.
Ebenso stand das utilis wohl in D. 26, 2, 19, 2: datur tamen
adversus eum substituto pupilli negotiorum gestorum actio (utilis).
c) Die Kuratelen und die Rubrik de negotiis gestis.
Für die Kuratelen, die auf prätorischer Bestellung beruhen,
wissen wir seit Alibrandis Nachweis 4, daß die vom Prätor nach
1 Letzteres, quia administrasse negotia eius qui (F. quia) natus non
esset, non (hereditatis) videtur, so Paul Krüger, Seckel-Kübler,
meines Erachtens m. Recht.
2 Bas. 38, 5, 1 schol. 4 [d. V 96], Heimb. 3, 731. Dort ist durch Fehler
der Quelle oder der Edition D. 27, 1, 24 zitiert, während D. 27, 3, 24 natürlicli
allein in Betracht kommt.
3 Faber, Jurisprud. Papin. Scient. XIII, 8, 31. (Lyon 1658, p. 538.)
4 alibrandi, schon 1865, della utilitä che recano alla storia ed alle an-
tichite del diritto romano gli scritti dei Greci interpreti (opere 1, 55); noch un-