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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0070
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70

Josef Partsch:

bezieht: qui aliqua necessitate urguente vel necessitatis suspicione
gessit 1.

Durch cliese byzantinische Überlieferung schimmert meines
Erachtens der klassische Rechtszustand deutlich hindurch: gruncl-
sätzlich konnte überall, wo der curator eine Gestionspflicht hatte,
und auf Grund der prätorischen Bestallung zur allgemeinen Ver-
tretung des Mündels ermächtigt war, der ediktale Rechtsschutz
der Musterformel nicht in Betraclit kommen. Denn diese forderte
eine freiwillige Gestion ohne andere Gestionspflicht als diejenige,
welche aus der freiwilligen Inangriffnahme der generellen Gestion
entstand 2. So war die actio negotiorum gestorum utilis für den
curator prodigi und furiosi die gegebene Form für Haftung und
Ersatzanspruch, seitdem die Ausbildung der negotiorum gestio
clen prätorischen Rechtsschutz neben der zivilen actio furti dar-
stellte. Aber daneben gab es prätorische Kuratoren, die stets
als echte gestores negotii mit der ediktale.n Klage Haftung und
Ersatzanspruch hatten. Das berühmte Reskript Cod. 2, 18, 8
kannte im klassisehen Text die direkte actio negotiorum gestorum
gegen den curator adulescentis (S. 68). Und schon Peters hat
richtig nachgewiesen, daß für diesen Fall die Gestionspfliclit
uncl entsprechend auch die Verpflichtung des curator zum exigere
a semet ipso fehlt 3. Es ist kein Zufall, daß erst die Interpolation
in D. 27, 3, 13, die Peters richtig nachwies 4, die Devolvierung
der actio tutelae in die actio negotiorum gestorum für den curator
kennt, der vorher tutor desselben Bevormundeten gewesen war.
Noch an anderer Stelle •— wenn diese nicht interpoliert ist —
wird es deutlich, wie hier klassisches Recht vom justinianischen
überdeckt wurde: in dem vielbesprochenen Reskripte Cod. 5,
51, 3 von anno 215 ist die actio tutelae gegen den curator adu-
lescentis gegeben, der als tutor Mündelgeld für den Ankauf eines
Grundstückes auf seinen eigenen Namen verwandte 5, und Tliale-

1 D. 3, 5, 3, 10, vgl. den berufenen Text des griech. Scholions oben
S. 65.

2 Ygl. oben S. 30 ff. in der Besprechung über den klassischen Edikts-
text und oben S. 37 f.

3 Sav.-Zeitschr. 32, 244 ff.

4 a. 0. 276 ff. Jetzt auch Solazzi, minore etä p. 69.

5 Diese von Alibrandi, opere 1, 588 richtig gegebene Deutung ist meines
Erachtens zwingend. Über die Deponierung des Mündelgeldes und das hier-
auf bezügliche Senatusconsult aus der Zeit des Septimius Severus vgl. J. Gotho-
fredus, Comm. in Cod. Th. 3, 19, 4 (ed. Tfi. Mommsen 3, 30, 6). Solazzi,
 
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