Studien zur Negotiorum Gestio I.
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toren, auf Grund der prätorischen Bestallung die Sicherheits-
leistung zu erbringen und hernach zu gerieren 1, und die Ermäch-
tigung zur Gestion hängt deutlich davon ab, daß der curator
die Sicherheit geleistet hat 2. Die Klage gegen den curator furiosi
ist eine solche aus der Geschäftsführung und kann daher auch
vor dem Ende des Kuratorenamtes angestellt werden 3. Schon
Paul Krüger hat aus der Formulierung des Textes und viel-
leicht auch aus den oben angerufenen Basilikenscholien, ge-
schlossen, daß die actio negotiorum gestorum utilis in D. 3, 5, 3, 5
erwähnt war (ohen S. 35). Guratori autem furiosi vel furiosae
adversus eum eamve clandam actionem (utilem) Labeo ait. Diese
dringende Vermutung wird dadurch noch wahrscheinlicher, daß in
bezug auf die persönliche Pflicht zur Übernahme der cura furiosi 4
wie für die remotio 5 anscheinend der zivile curator nicht anders als
der tutor stand. Daher hat er auch den«gleichen Ersatzanspruch,
cler nach klassischem Recht dem tutor als selbständiger Klagschutz
ahgesehen vom iudicium contrarium tutelae, zugestanden zu
haben scheint (vgl. ohen S. 47 ff.). Für den curator adulescentis
scheint ursprünglich nach klassischem Rechte eine ganz andere
Rechtslage bestanden zu haben. Denselben Namen wie der zivile
Muntwalt des Verschwenders und des Geisteskranken hat von
jeher der freiwillige Vermögensverwalter getragen, der auf Grund
von Mandat oder Geschäftsführung ohne Auftrag die fremclen Ge-
1 D. 27, 10, 7, 1, 2. Wenigstens insoweit die Satisdationspflicht für
die curatores prodigi vel furiosi ausgesprochen wird, entspricht auch D. 46,
6, 8 sicherlich dem klassischen Rechtszustande. Vgl. Solazzi, minore etä
p. 142 f. not.
2 D. 27, 10, 7, 1.
3 D. 27, 3, 4, 3, ,,quia non idem ... constitutum est“ ist hier wohl inter-
poliert, entsprechend der Reform, welche die Kompilatoren für den Ersatz-
anspruch des tutor durchführten: sie verschoben diesen Anspruch stets auf
das Ende der Tutel; vgl. oben S. 53. Das constitutum est’ erscheint mir
als wertvolles Indiz dafür, daß wirklich erst die Kompilatoren die actio
tuteläe contraria einführten.
4 Während bei der cura minoris bekanntlich der Satz gilt, daß der
Ernannte, der vorher tutor des Mündels gewesen war, gegen seinen Willen
nicht zur administratio curae gezwungen werden kann (Paul. II, 27, 2; Vat.
Fr. 200; Cod. 5, 62, 20; vgl. Albertario, Sviluppo del le excusationes p. 62),
kann der curator furiosi zwangsweise ernannt werden. D. 42, 4, 7, 10. Für
ihn gilt das System der excusationes D. 27, 1, 45, 2.
5 D. 26, 10, 3, 2. Vgl. Albertario a. O. p. 58, Solazzi, minore etä
p. 161, der die Beweiskraft der Stelle insoweit nicht bestreitet, ihre Inter-
polation im übrigen nachweist.
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toren, auf Grund der prätorischen Bestallung die Sicherheits-
leistung zu erbringen und hernach zu gerieren 1, und die Ermäch-
tigung zur Gestion hängt deutlich davon ab, daß der curator
die Sicherheit geleistet hat 2. Die Klage gegen den curator furiosi
ist eine solche aus der Geschäftsführung und kann daher auch
vor dem Ende des Kuratorenamtes angestellt werden 3. Schon
Paul Krüger hat aus der Formulierung des Textes und viel-
leicht auch aus den oben angerufenen Basilikenscholien, ge-
schlossen, daß die actio negotiorum gestorum utilis in D. 3, 5, 3, 5
erwähnt war (ohen S. 35). Guratori autem furiosi vel furiosae
adversus eum eamve clandam actionem (utilem) Labeo ait. Diese
dringende Vermutung wird dadurch noch wahrscheinlicher, daß in
bezug auf die persönliche Pflicht zur Übernahme der cura furiosi 4
wie für die remotio 5 anscheinend der zivile curator nicht anders als
der tutor stand. Daher hat er auch den«gleichen Ersatzanspruch,
cler nach klassischem Recht dem tutor als selbständiger Klagschutz
ahgesehen vom iudicium contrarium tutelae, zugestanden zu
haben scheint (vgl. ohen S. 47 ff.). Für den curator adulescentis
scheint ursprünglich nach klassischem Rechte eine ganz andere
Rechtslage bestanden zu haben. Denselben Namen wie der zivile
Muntwalt des Verschwenders und des Geisteskranken hat von
jeher der freiwillige Vermögensverwalter getragen, der auf Grund
von Mandat oder Geschäftsführung ohne Auftrag die fremclen Ge-
1 D. 27, 10, 7, 1, 2. Wenigstens insoweit die Satisdationspflicht für
die curatores prodigi vel furiosi ausgesprochen wird, entspricht auch D. 46,
6, 8 sicherlich dem klassischen Rechtszustande. Vgl. Solazzi, minore etä
p. 142 f. not.
2 D. 27, 10, 7, 1.
3 D. 27, 3, 4, 3, ,,quia non idem ... constitutum est“ ist hier wohl inter-
poliert, entsprechend der Reform, welche die Kompilatoren für den Ersatz-
anspruch des tutor durchführten: sie verschoben diesen Anspruch stets auf
das Ende der Tutel; vgl. oben S. 53. Das constitutum est’ erscheint mir
als wertvolles Indiz dafür, daß wirklich erst die Kompilatoren die actio
tuteläe contraria einführten.
4 Während bei der cura minoris bekanntlich der Satz gilt, daß der
Ernannte, der vorher tutor des Mündels gewesen war, gegen seinen Willen
nicht zur administratio curae gezwungen werden kann (Paul. II, 27, 2; Vat.
Fr. 200; Cod. 5, 62, 20; vgl. Albertario, Sviluppo del le excusationes p. 62),
kann der curator furiosi zwangsweise ernannt werden. D. 42, 4, 7, 10. Für
ihn gilt das System der excusationes D. 27, 1, 45, 2.
5 D. 26, 10, 3, 2. Vgl. Albertario a. O. p. 58, Solazzi, minore etä
p. 161, der die Beweiskraft der Stelle insoweit nicht bestreitet, ihre Inter-
polation im übrigen nachweist.