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Josef Partsch:
Das ist wohl nur so zu erklären, daß man niclit ein Geschäft
zwischen curator und adulescens annehmen -wollte, um nicht
dieses Auftragsverhältnis dem plätorischen Einwande auszusetzen.
Jedenfalls besagen die Quellen deutlich, daß es die Tendenz dieser
ediktalen Praxis war, den adulescens, der sich nicht reif genug
fühlt, um selbst seine Angelegenheiten allein zu führen, den Ver-
walter v'om Magistrat bestellen zu lassen 1. Es war möglich, daß
der adulescens selbst sich von vornherein als reif erachtete und
daher nicht den curator erbat 2. Nach manchen Anzeiclien in den
Quellen ist es dringend wahrscheinlich, daß dieser curator gar
nicht von vornherein auf die ganze Zeit bis zum 25. Jahre bestellt
wurde, sondern nur auf die nächsten Jahre, in denen der adulescens
noch ein ,,qui nuper adolevit“ war. Das begonnene 18. Jahr
wird einrnal in einem Testamente so erwähnt, als sei es üblich,
daß der curator bis zum 18. Lebensjahre des jungen Mannes
diesem zur Seite stand 3. Die Erwähnung der 17 Jahre im edictum
de postulando ist ein Beweis dafür, daß der praetor nicht daran
dachte, die minores 25 annis nach dem 17. Jahre als beschränkt
1 Ulp. XII, 4: praeterea dat curatorem ei etiam qui nuper pubes
factus idonee negotia sua tueri non potest. Ygl. Gai. 1, 197..
aetatem pervenerit in qua res suas tueri possit, wo allerdings der Anfang
des Satzes ganz ungewiß ist. Vgl. einerseits Iyrüger, ed. Studemund, anderer-
seits Huschke, iurisprud. anteiust. und Kübler-Seckel, ed. h. 1. Noch
anders Kniep, Gai. Inst., Gomm. prim. p. 81. Isidor, orig. 10, 53, cura-
tor, quod curam ferat pueris, qui adhuc eius aetatis sunt ut negotia sua
satis administrare non possunt. Man bemerke, daß erst Isidor deutlich von
der geminderten Geschäftsfähigkeit spricht, die für ihn notwendig die
Folge der minor eetas ist. Bei Ulpian und Gaius fehlt die sichere Fest-
stellung, daß der adulescens bis zum Alter von 25 Jahren den curator
hat. In der epitome Gai. bei den Westgoten (I, 8) ist allerdings bezeichnender-
weise die Altersgrenze von 25 Jahren erwähnt, was auch schon richtig als
Zeichen einer nachklassischen Entwicklung verstanden worden ist. Vgl.
Kniep, Gai., Inst. Comm. primus (1911) p. 310. Solazzi, minore etä p. 16.
2 D. 49, 1, 28, 2: ... pendente causa appellationis iuvenes adoleverunt.
Quaesitum est,cum omnis exsecutio ad adultos pertineat et causam ad se perti-
nentem idonee tueri possent . . . Man bemerke die Wortgleichheit mit Ulp.
XII, 4. Es gab eben iuvenes, die nach Ablauf der Tutorenverwaltung sich
selbst für reif halten konnten.
3 D. 35, 1, 101, 2: si tutelam in annum octavum decimum gesserint.
D. h. daß der Testator den adulescens mit dem vollendeten 17. Lebensiahre
selbständig werden lassen wollte, vgl. die Bemerkung von Brassloff, Sav.-
Zeitschr. 22, 176 ff. Als Beispiel für Ivuratorenernennung auf Zeit vgl. den
auf zwei Jahre ernannten vxcoyQacpevc des Schwachsichtigen in P. Oxy.
911 = Mitteis, Chrestomathie n. 326 a.
Josef Partsch:
Das ist wohl nur so zu erklären, daß man niclit ein Geschäft
zwischen curator und adulescens annehmen -wollte, um nicht
dieses Auftragsverhältnis dem plätorischen Einwande auszusetzen.
Jedenfalls besagen die Quellen deutlich, daß es die Tendenz dieser
ediktalen Praxis war, den adulescens, der sich nicht reif genug
fühlt, um selbst seine Angelegenheiten allein zu führen, den Ver-
walter v'om Magistrat bestellen zu lassen 1. Es war möglich, daß
der adulescens selbst sich von vornherein als reif erachtete und
daher nicht den curator erbat 2. Nach manchen Anzeiclien in den
Quellen ist es dringend wahrscheinlich, daß dieser curator gar
nicht von vornherein auf die ganze Zeit bis zum 25. Jahre bestellt
wurde, sondern nur auf die nächsten Jahre, in denen der adulescens
noch ein ,,qui nuper adolevit“ war. Das begonnene 18. Jahr
wird einrnal in einem Testamente so erwähnt, als sei es üblich,
daß der curator bis zum 18. Lebensjahre des jungen Mannes
diesem zur Seite stand 3. Die Erwähnung der 17 Jahre im edictum
de postulando ist ein Beweis dafür, daß der praetor nicht daran
dachte, die minores 25 annis nach dem 17. Jahre als beschränkt
1 Ulp. XII, 4: praeterea dat curatorem ei etiam qui nuper pubes
factus idonee negotia sua tueri non potest. Ygl. Gai. 1, 197..
aetatem pervenerit in qua res suas tueri possit, wo allerdings der Anfang
des Satzes ganz ungewiß ist. Vgl. einerseits Iyrüger, ed. Studemund, anderer-
seits Huschke, iurisprud. anteiust. und Kübler-Seckel, ed. h. 1. Noch
anders Kniep, Gai. Inst., Gomm. prim. p. 81. Isidor, orig. 10, 53, cura-
tor, quod curam ferat pueris, qui adhuc eius aetatis sunt ut negotia sua
satis administrare non possunt. Man bemerke, daß erst Isidor deutlich von
der geminderten Geschäftsfähigkeit spricht, die für ihn notwendig die
Folge der minor eetas ist. Bei Ulpian und Gaius fehlt die sichere Fest-
stellung, daß der adulescens bis zum Alter von 25 Jahren den curator
hat. In der epitome Gai. bei den Westgoten (I, 8) ist allerdings bezeichnender-
weise die Altersgrenze von 25 Jahren erwähnt, was auch schon richtig als
Zeichen einer nachklassischen Entwicklung verstanden worden ist. Vgl.
Kniep, Gai., Inst. Comm. primus (1911) p. 310. Solazzi, minore etä p. 16.
2 D. 49, 1, 28, 2: ... pendente causa appellationis iuvenes adoleverunt.
Quaesitum est,cum omnis exsecutio ad adultos pertineat et causam ad se perti-
nentem idonee tueri possent . . . Man bemerke die Wortgleichheit mit Ulp.
XII, 4. Es gab eben iuvenes, die nach Ablauf der Tutorenverwaltung sich
selbst für reif halten konnten.
3 D. 35, 1, 101, 2: si tutelam in annum octavum decimum gesserint.
D. h. daß der Testator den adulescens mit dem vollendeten 17. Lebensiahre
selbständig werden lassen wollte, vgl. die Bemerkung von Brassloff, Sav.-
Zeitschr. 22, 176 ff. Als Beispiel für Ivuratorenernennung auf Zeit vgl. den
auf zwei Jahre ernannten vxcoyQacpevc des Schwachsichtigen in P. Oxy.
911 = Mitteis, Chrestomathie n. 326 a.