Studien zur Negotiorum Gestio I.
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Frage offen, ob der curator auf Grund seines Amtes die Macht hat,
für den adulescens rechtsgeschäftlich zu handeln oder gegenüber
einem Magistrate Rechtshandlungen vorzunehmen •—• oder ob
sätzlich überall, daß der curator iuvenis überhaupt in den Quellen als ge-
schäftsführender Yertreter des minor auftritt, und doch ist schlechterdings
kein Grund dafür einzusehen, daß der curator n.icht oft genug als Geschäfts-
führer an Stelle des iuvenis in Betracht kam. Die actio negotiorum gestorum
zwischen minor und curator beweist dies ja schon allein. Und der bloße
Xame curator schon weckt doch die Vorstellung, daß hier ein Geschäfts-
führer vorlag, der die Aufgabe (wenn auch nicht die Amtspflicht) hat, die
negotia des adulescens wahrzunehmen (curare, oben S. 74 ff. A. 1). Es gibt
meines Erachtens zahlreiche Stellen, in denen wir diese Geschäftsführung, zu
welcher der curator eben nur auf Grund seines prätorischen Amtes weder
Pflicht noch Befugnis hatte, bezeugt finden:
D. 26, 7, 58, 4. Diese sprachlich unverdächtige Stelle kann meines Er-
achtens durch die Darlegung Solazzis, p. 63 ff., der sie als das klassische
Vorbild des interpolierten Fragrnents 58 § 1 eod. aufzufassen scheint, nicht
aus der Lehre von der cura ausgeschieden werden. Daß dem curator frei-
willig vom minor Forderungen zur Verwaltung überlassen werden konnten,
aber nicht mehr, folgt aus der Stelle, die ja das transferre der Kapitalver-
waltung nur im Tatbestande eines Falles erwähnt, nicht als notwendige
Folge, welche mit dem Ende der Tutel eintritt.
D. 26, 9, 2. Hier ist der curator im Tatbestande als curator eius cuius
negotia administrat unterstellt. Wenn hier der curator echt ist, woran ich
zu zweifeln keinen Anlaß finde, würde doch nur ein Beleg dafür vorliegen,
daß der curator einmal als Geschäftsführer tätig sein kann. Solazzi erklärt
die Nennung des curator schlechthin als Interpolation (p. 67).
D. 12, 1, 26, Solazzi, bull. 22, 43 ff., minore etä p. 40 ff. Hier ist es
allerdings wahrscheinlicher, daß iuvenis statt furiosi interpoliert ist oder statt
einer anderen Bezeichnung für die legitimen Kuratoren eingesetzt ist. Denn
der Zusammenhang fordert einen curator, der nicht bloßer stellvertretender
negotiorum gestor ist, sondern mit dem tutor verglichen werden kann.
Auch in dem Verfahren vor dem praetor ist es nicht einzusehen, warum
der curator als Vertreter notwendig interpoliert sein soll, so bei der Er-
bittung des beneficium abstinendi, D. 26, 8, 21, vgl. Solazzi, minore etä
p. 66. Cod. 2, 24 (25), 1 (anno 215).
In D. 49, 1, 24, 1 ist auch der curator iuvenis als derjenige genannt, der
statt des minor Appellation einlegt und es ist ja nur zu natürlich, daß der
curator besonders für den Soldaten der natürliche Prozeßprocurator war.
In consult. 9, 8 = Cod. Just. 5, 53, 3 soll nach Solazzi, minore etä 103
auch die m. E. echte Erwähnung der curatores interpoliert sein. Das ist schon
deswegen unglaublich, weil diese curatores nur im Tatbestande vorkommen,
und im Reskripte selbst bei der Entscheidung die cura gar keine Rolle spielt:
summa sententia comprehensa, quam cessantibus curatoribus quondam tuis
iudex secutus iurisiurandi a te perlati religionem in condemnationem de-
duxit, minui pacto non potuit. Die Stelle stand schon im Cod. Gregorianus.
Der Fall ist allerdings nicht ohne weiteres klar. Aber wie alle Reskripte
Sitzungsberichte der Heidelb. Akademie, phil.-hist. Kl. 1913. 12. Abh. 6
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Frage offen, ob der curator auf Grund seines Amtes die Macht hat,
für den adulescens rechtsgeschäftlich zu handeln oder gegenüber
einem Magistrate Rechtshandlungen vorzunehmen •—• oder ob
sätzlich überall, daß der curator iuvenis überhaupt in den Quellen als ge-
schäftsführender Yertreter des minor auftritt, und doch ist schlechterdings
kein Grund dafür einzusehen, daß der curator n.icht oft genug als Geschäfts-
führer an Stelle des iuvenis in Betracht kam. Die actio negotiorum gestorum
zwischen minor und curator beweist dies ja schon allein. Und der bloße
Xame curator schon weckt doch die Vorstellung, daß hier ein Geschäfts-
führer vorlag, der die Aufgabe (wenn auch nicht die Amtspflicht) hat, die
negotia des adulescens wahrzunehmen (curare, oben S. 74 ff. A. 1). Es gibt
meines Erachtens zahlreiche Stellen, in denen wir diese Geschäftsführung, zu
welcher der curator eben nur auf Grund seines prätorischen Amtes weder
Pflicht noch Befugnis hatte, bezeugt finden:
D. 26, 7, 58, 4. Diese sprachlich unverdächtige Stelle kann meines Er-
achtens durch die Darlegung Solazzis, p. 63 ff., der sie als das klassische
Vorbild des interpolierten Fragrnents 58 § 1 eod. aufzufassen scheint, nicht
aus der Lehre von der cura ausgeschieden werden. Daß dem curator frei-
willig vom minor Forderungen zur Verwaltung überlassen werden konnten,
aber nicht mehr, folgt aus der Stelle, die ja das transferre der Kapitalver-
waltung nur im Tatbestande eines Falles erwähnt, nicht als notwendige
Folge, welche mit dem Ende der Tutel eintritt.
D. 26, 9, 2. Hier ist der curator im Tatbestande als curator eius cuius
negotia administrat unterstellt. Wenn hier der curator echt ist, woran ich
zu zweifeln keinen Anlaß finde, würde doch nur ein Beleg dafür vorliegen,
daß der curator einmal als Geschäftsführer tätig sein kann. Solazzi erklärt
die Nennung des curator schlechthin als Interpolation (p. 67).
D. 12, 1, 26, Solazzi, bull. 22, 43 ff., minore etä p. 40 ff. Hier ist es
allerdings wahrscheinlicher, daß iuvenis statt furiosi interpoliert ist oder statt
einer anderen Bezeichnung für die legitimen Kuratoren eingesetzt ist. Denn
der Zusammenhang fordert einen curator, der nicht bloßer stellvertretender
negotiorum gestor ist, sondern mit dem tutor verglichen werden kann.
Auch in dem Verfahren vor dem praetor ist es nicht einzusehen, warum
der curator als Vertreter notwendig interpoliert sein soll, so bei der Er-
bittung des beneficium abstinendi, D. 26, 8, 21, vgl. Solazzi, minore etä
p. 66. Cod. 2, 24 (25), 1 (anno 215).
In D. 49, 1, 24, 1 ist auch der curator iuvenis als derjenige genannt, der
statt des minor Appellation einlegt und es ist ja nur zu natürlich, daß der
curator besonders für den Soldaten der natürliche Prozeßprocurator war.
In consult. 9, 8 = Cod. Just. 5, 53, 3 soll nach Solazzi, minore etä 103
auch die m. E. echte Erwähnung der curatores interpoliert sein. Das ist schon
deswegen unglaublich, weil diese curatores nur im Tatbestande vorkommen,
und im Reskripte selbst bei der Entscheidung die cura gar keine Rolle spielt:
summa sententia comprehensa, quam cessantibus curatoribus quondam tuis
iudex secutus iurisiurandi a te perlati religionem in condemnationem de-
duxit, minui pacto non potuit. Die Stelle stand schon im Cod. Gregorianus.
Der Fall ist allerdings nicht ohne weiteres klar. Aber wie alle Reskripte
Sitzungsberichte der Heidelb. Akademie, phil.-hist. Kl. 1913. 12. Abh. 6