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Josef Partsch:
der Yerpflichtung zur Übernahme der Tutel angenähert wird,
so hesteht auch die Kautionspflicht nunmehr nach demselben
Schema wie bei der Tutel, in derselben Weise wie bei der cura
furiosi vel prodigi. Das ist sicher, weil in einer ägyptischen Ur-
kunde, die wahrscheinlich einen Antrag auf Zustellung der litis
denuntiatio am Anfang des vierten Jahrhunderts selbst enthält,
die Satisdation des tutor vel curator ganz einheitlich behandelt
wird 1. Die Ermächtigung zur administratio entsteht jetzt auch
für den curator minoris erst mit der Stellung der Kaution gerade
wie bei der zivilen cura und bei der Tutel. Da sachlich der Unter-
schied von curator und tutor ganz verblaßt, muß man im Rechts-
leben vielfach die termini tutor und curator verwechselt und
denselben Vormund tutor vel curator, tutor sive
curator genannt haben.
’ P. Wessely, lat. Schriftt. 14 (Anfang des vierten Jahrhunderts).
Es handelt sich um eine Klägerin, die gegen die Erben eines Erbschafts-
besitzers Besiodoros vorgehen will und nicht die denuntiatio zustellen lassen
kann, ehe die Erben einen Yormund oder Pfleger haben. Der Text muß
besser gelesen werden. Ich gebe ihn nur, insoweit er heute zu verstehen ist:
. . . . erehvri/oev, rrjv ri/ucoqiclv xegödvai;, oi öe 7ralö[e£ . . . dcp^fyhxec, övretp
rvy ]%avovoiv. ''O&sv övvafievr] rovro emöetijai öri rj xhrjQOvofiia avrfj öia-
cpeqsi | [alrelrai r\ öeZva xrjöe/j,6v]a xaraora&rjvaL roZg xcaiöeioL^ (1. Tcaiöioitp)
Br]Oioöd)Qov, jaerä ravra öe rfjtp ixavoöooiatp 7ilr][Q(ü'd'SLor]<;] j [TiaQayyeXd'fjvai.
Intra d(ies) . . de]nt pupillis tutorem sive curatorem et satisdatione completa
denuntia. L(egi). (??). Eloco [. f]/j,(eQcöv)pLsrä xrjöe/LLÖvotp xara]oraoiv xeXevoov
TiaQQayyeZXal [rfjz ixavoöooiac: Tzh/Qcoß'SLorjc;], tzqovolcl rov e^axroQO^. Yerso:
rfjtp ixa[v]oöooiaz 7ih][Q]co[&eLO'L]t;] TCQovola rov e^dxroQOtp.
Interpunktionen und Ergänzungen stammen von mir; sie ergeben sich nach
P. Oxy 888 = Mitteis, Chrest. 329, ohne daß natürlich mehr als nur eine
sinngemäße Textvermutung möglich wäre, solange der Text nicht neu publi-
ziert ist. Daß nach dem lateinischen Dekrete die Übersetzung folgt, wissen
wir aus dem etwas jüngeren (anno 368) P. Leipzig 33 col. 2 = Mitteis,
Chrest. 55; wie E. Weiss, Pfandrechtliche Untersuchungen 1, 140 Anm.
den Text versteht, ist mir nicht klar geworden.
Ich fasse den griechischen Text am Anfange als das Ende eines Partei-
antrages in Form eines libellus oblatus. Die Klägerin bzw. ihr Anwalt bittet
um Bestellung des Yormundes und Zustellung an diesen. Der Beamte ver-
fügt an den exactor, der damals noch nicht ein exactor et exsecutor negotii,
ein Parteisachwalter, sondern nur bloßer Unterbeamter ist: Laß von den
Lokalbehörden den tutor vel curator bestellen und bewirke dann nach ge-
schehener Satisdation dieses Yormundes die denuntiatio. Es ist unwahr-
scheinlich, daß sich das lateinische Dekret an den Antragsteller selbst richtet,
denn griechisch ist xelevoov ccaQayyeld'fjvaL Übersetzung für denuntia. Auch
bezieht sich die folgende Bemerkung, daß die satisdatio nach dem Ermessen
des exactor erfolge, auf die Tätigkeit dieses Subalternbeamten.
Josef Partsch:
der Yerpflichtung zur Übernahme der Tutel angenähert wird,
so hesteht auch die Kautionspflicht nunmehr nach demselben
Schema wie bei der Tutel, in derselben Weise wie bei der cura
furiosi vel prodigi. Das ist sicher, weil in einer ägyptischen Ur-
kunde, die wahrscheinlich einen Antrag auf Zustellung der litis
denuntiatio am Anfang des vierten Jahrhunderts selbst enthält,
die Satisdation des tutor vel curator ganz einheitlich behandelt
wird 1. Die Ermächtigung zur administratio entsteht jetzt auch
für den curator minoris erst mit der Stellung der Kaution gerade
wie bei der zivilen cura und bei der Tutel. Da sachlich der Unter-
schied von curator und tutor ganz verblaßt, muß man im Rechts-
leben vielfach die termini tutor und curator verwechselt und
denselben Vormund tutor vel curator, tutor sive
curator genannt haben.
’ P. Wessely, lat. Schriftt. 14 (Anfang des vierten Jahrhunderts).
Es handelt sich um eine Klägerin, die gegen die Erben eines Erbschafts-
besitzers Besiodoros vorgehen will und nicht die denuntiatio zustellen lassen
kann, ehe die Erben einen Yormund oder Pfleger haben. Der Text muß
besser gelesen werden. Ich gebe ihn nur, insoweit er heute zu verstehen ist:
. . . . erehvri/oev, rrjv ri/ucoqiclv xegödvai;, oi öe 7ralö[e£ . . . dcp^fyhxec, övretp
rvy ]%avovoiv. ''O&sv övvafievr] rovro emöetijai öri rj xhrjQOvofiia avrfj öia-
cpeqsi | [alrelrai r\ öeZva xrjöe/j,6v]a xaraora&rjvaL roZg xcaiöeioL^ (1. Tcaiöioitp)
Br]Oioöd)Qov, jaerä ravra öe rfjtp ixavoöooiatp 7ilr][Q(ü'd'SLor]<;] j [TiaQayyeXd'fjvai.
Intra d(ies) . . de]nt pupillis tutorem sive curatorem et satisdatione completa
denuntia. L(egi). (??). Eloco [. f]/j,(eQcöv)pLsrä xrjöe/LLÖvotp xara]oraoiv xeXevoov
TiaQQayyeZXal [rfjz ixavoöooiac: Tzh/Qcoß'SLorjc;], tzqovolcl rov e^axroQO^. Yerso:
rfjtp ixa[v]oöooiaz 7ih][Q]co[&eLO'L]t;] TCQovola rov e^dxroQOtp.
Interpunktionen und Ergänzungen stammen von mir; sie ergeben sich nach
P. Oxy 888 = Mitteis, Chrest. 329, ohne daß natürlich mehr als nur eine
sinngemäße Textvermutung möglich wäre, solange der Text nicht neu publi-
ziert ist. Daß nach dem lateinischen Dekrete die Übersetzung folgt, wissen
wir aus dem etwas jüngeren (anno 368) P. Leipzig 33 col. 2 = Mitteis,
Chrest. 55; wie E. Weiss, Pfandrechtliche Untersuchungen 1, 140 Anm.
den Text versteht, ist mir nicht klar geworden.
Ich fasse den griechischen Text am Anfange als das Ende eines Partei-
antrages in Form eines libellus oblatus. Die Klägerin bzw. ihr Anwalt bittet
um Bestellung des Yormundes und Zustellung an diesen. Der Beamte ver-
fügt an den exactor, der damals noch nicht ein exactor et exsecutor negotii,
ein Parteisachwalter, sondern nur bloßer Unterbeamter ist: Laß von den
Lokalbehörden den tutor vel curator bestellen und bewirke dann nach ge-
schehener Satisdation dieses Yormundes die denuntiatio. Es ist unwahr-
scheinlich, daß sich das lateinische Dekret an den Antragsteller selbst richtet,
denn griechisch ist xelevoov ccaQayyeld'fjvaL Übersetzung für denuntia. Auch
bezieht sich die folgende Bemerkung, daß die satisdatio nach dem Ermessen
des exactor erfolge, auf die Tätigkeit dieses Subalternbeamten.