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Partsch, Josef; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 12. Abhandlung): Studien zur Negotiorum Gestio I. — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33055#0099
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Studien zur Negotiorum Gestio I.

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Formeln mannigfache Unterscliiede gehabt, deren Einzelheiten
zu erkennen die Überlieferung nicht genügt. Nur an die Ulpian-
stelle D. 27, 5, 1, pr. 7 sei nochmals erinnert, wo es deutlich wird,
daß die actio utilis gegen den Scheintutor nicht dieselbe Fassung
hat wie die gegen den tutor postumi im Falle, wo das Kind nicht
geboren wird, und daß andererseit.s der curator impuberis, der
als prätorischer Verwaltungskurator Gestionspflicht hat uncl daher
mit der actio utilis gehaftet haben muß 1, nicht mit dieser actio
gegen den Scheintutor haftet. Aber das einigende Band für alle
Fälle clieser Gruppe der actiones utiles ist doch vorhanden: nicht
umsonst stehen wohl die actic» zum Ersatz der Aufwendungen
des Tutors, die actio der zivilen Kuratoren, die Klage gegen den
Scheintutor in D. 27, 4, 1, 1-—-3 zusammengenannt in einer Stelle,
für welche oben vermutet wurde, daß sie in einer Erörterung zu dieser
Art utilis actio negotiorum gestorum stancl (vgl. oben S. 49 f.). Es
taucht der Gedanke mit Notwendigkeit auf, ob in dem guterhalte-
nen Ulpiankommentar für Rubrik cle negotiis gestis nicht wenigstens
eine Spur dieser wichtigen actiones utiles erhalten ist.

Für die Rekonstruktion dieses Kommentars konnte Lenel 2
die Grundzüge feststellen: D 3, 5, 1 zeichnet clie allgemeine Ten-
denz des Ediktes; D. 3,5,3 pr.—7 kommentiert Ediktswortlaut. Fr. 3
§ 9 wird heute wohl von cler vorwiegenden Lehre mit Lenel als
Rest des Kommentars zur formula in factum concepta gefaßt.
Wie D. 3, 5, 3, 8 zu erklären ist, kann zunäcbst zweifelhaft sein.
Lenel wollte zuerst an eine Verwerfung dieses Fragmentes glauben;
heute weist er diesen Gedanken ab und will auch § 8 zur formula
in factum ziehen, da für eine Verwerfung ein Grund fehle. Ich
glaube, daß clieses Stück zu keinerlei Schlüssen Anlaß geben kann.
Es mag sich auf irgendeine Frage der negotiorum gestio bezogen
haben. In einen klassischen Text interpolierten jedenfalls erst
clie Byzantiner den exsecutor a praetore datus in negotio meo,
den byzantinischen Sacbvvalter für Prozeßführung uncl Zwangs-
vollstreckung, der erst seit der Mitte des fünften Jahrhunderts
in den Quellen nachweisbar ist 3.

1 Oben wurde auf diesen curator, den neuerdings Taubenschlag,
Vormundschaftsrechtl. Studien (1913) S. 46 ff. eingehend behandelt hat,
nicht eingegangen. Das Fragment D. 27, 5, 1, 7 erscheint Peters Sav.
Zeitschr. 32, 256, 1 schwer interpoliert. Das ist für den Schluß ab ,,at iste“
sehr wahrscheinlich. Für den Anfang fehlt es mir am Interpolationsanhalt.

2 Paling, Ulp. Fr. 346 ff., Ed. 2 S. 101 f.

3 Wlassak, neg. gestio 100 ff. bezieht ebenso wie schon Dern-
 
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