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Josef Partsch:
zu reden 1, konnten die Juristen sehr wohl die alten Kategorien
der actio directa und utilis als wissenschaftliche Begriffe beibe-
halten und sich darauf berufen, daß noch im zweiten Codex die
Streichungsarbeit bezüglich der actio utilis nicht energisch
durchgeführt war, vielmehr selbst den Titel de negotiis gestis
nicht vöhig umgestaltet hatte. Zwar ist dort deutlich das iu-
dicium utile in c. 14 durch clie zweite Ausgabe cles Codex ge-
fallen (oben S. 21), aber die actio utilis blieb doch in const, 17
stehen. Und noch Thalelaeus hat für den ersten Codex hier
den alten Text des fr. 3 § 10 kommentiert, als er die actio con-
traria negotiorum gestorum nur für den Fall freiwilliger Gestion
erwähnte (vgl. oben S. 102).
In der Gesamtheit des klassischen Ulpiankommentars gab clas
Frag. 3 § 10 wohl nur einen Hinweis auf die Existenz der actiones
utiles sowie einige Fäile, wie den in Fr.3 §11 erwähnten, der oben
S. 17 ff'. mitbesprochen wurde. Eine ausführliche Darlegung der ac-
tiones utiles war im Ediktskommentar an clieser Stelle wohl kaum
gegeben. Wenn sie überhaupt in umfassender Darstellung stattfancl,
muß sie im Zusammenhang mit der Rubrik de tutelis gestanden
haben. Denn daß dort über die Ersatzklage des tutor, iiber den
Scheintutor ausführlich gehandelt war, muß nach dem oben(S.49,
63.) Besprochenen wahrscheinlich sein. Vielleiclit stand.an dieser
Stelle im julianischen Edikt eine actio utilis negotiorum gestorum
selbst proponiert. Wenigstens könnte, wie oben ausgeführt,
(S. 49.), der Anfang von 27, 4, 1 darauf deuten. Aber Sicheres
ist hier nicht zu erkennen.
Durch die Gruppe der actiones utiles negotiorum gestorum
aus notwendiger Gestion war fiir die negotiorum gestio eine neu-
artige Bedeutung im Aufbau des klassischen Privatrechts gegeben:
von Haus hafteten dem Titel de negotiis gestis des Edikts uncl
seiner ediktalen Musterformeln noch clie Spuren der Umstände
an, unter denen er entstand. Einst war er nur mit Rücksicht
auf clen amicus geschaffen, der für den Abwesenden ohne Auftrag
als Prokurator klagte oder litis contestatio vollzog, daneben für
die Wahrnehmung von jurisdiktionellen Nachlaßgeschäften. Es
war ein Sonclerfall freiwilliger Geschäftsführung, der zunäclist
von der actio funeraria sich nur dadurch unterschied, daß man
1 Eine solche g'rundsätzliche Rechtsänderung liegt nur für die actio
tutelae contraria vor.
Josef Partsch:
zu reden 1, konnten die Juristen sehr wohl die alten Kategorien
der actio directa und utilis als wissenschaftliche Begriffe beibe-
halten und sich darauf berufen, daß noch im zweiten Codex die
Streichungsarbeit bezüglich der actio utilis nicht energisch
durchgeführt war, vielmehr selbst den Titel de negotiis gestis
nicht vöhig umgestaltet hatte. Zwar ist dort deutlich das iu-
dicium utile in c. 14 durch clie zweite Ausgabe cles Codex ge-
fallen (oben S. 21), aber die actio utilis blieb doch in const, 17
stehen. Und noch Thalelaeus hat für den ersten Codex hier
den alten Text des fr. 3 § 10 kommentiert, als er die actio con-
traria negotiorum gestorum nur für den Fall freiwilliger Gestion
erwähnte (vgl. oben S. 102).
In der Gesamtheit des klassischen Ulpiankommentars gab clas
Frag. 3 § 10 wohl nur einen Hinweis auf die Existenz der actiones
utiles sowie einige Fäile, wie den in Fr.3 §11 erwähnten, der oben
S. 17 ff'. mitbesprochen wurde. Eine ausführliche Darlegung der ac-
tiones utiles war im Ediktskommentar an clieser Stelle wohl kaum
gegeben. Wenn sie überhaupt in umfassender Darstellung stattfancl,
muß sie im Zusammenhang mit der Rubrik de tutelis gestanden
haben. Denn daß dort über die Ersatzklage des tutor, iiber den
Scheintutor ausführlich gehandelt war, muß nach dem oben(S.49,
63.) Besprochenen wahrscheinlich sein. Vielleiclit stand.an dieser
Stelle im julianischen Edikt eine actio utilis negotiorum gestorum
selbst proponiert. Wenigstens könnte, wie oben ausgeführt,
(S. 49.), der Anfang von 27, 4, 1 darauf deuten. Aber Sicheres
ist hier nicht zu erkennen.
Durch die Gruppe der actiones utiles negotiorum gestorum
aus notwendiger Gestion war fiir die negotiorum gestio eine neu-
artige Bedeutung im Aufbau des klassischen Privatrechts gegeben:
von Haus hafteten dem Titel de negotiis gestis des Edikts uncl
seiner ediktalen Musterformeln noch clie Spuren der Umstände
an, unter denen er entstand. Einst war er nur mit Rücksicht
auf clen amicus geschaffen, der für den Abwesenden ohne Auftrag
als Prokurator klagte oder litis contestatio vollzog, daneben für
die Wahrnehmung von jurisdiktionellen Nachlaßgeschäften. Es
war ein Sonclerfall freiwilliger Geschäftsführung, der zunäclist
von der actio funeraria sich nur dadurch unterschied, daß man
1 Eine solche g'rundsätzliche Rechtsänderung liegt nur für die actio
tutelae contraria vor.