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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 8. Abhandlung): Zum Falscheid des Papyrus Halensis des Ersten: Dikaiomata — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33051#0006
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Otto Gradenwitz:

litten, im ersten Fall cUirch eitie Privatforderung gegen den, der die
Zeugen gestellt hat, erfreut wird, so wenig und nocli viel weniger
könnte ihm clas τίμημα (noch clazu mit χ/is—V 10 Zuschlag) zu-
gesprochen werden, wenn dem Zeugensteller der saubere Plan fehl-
gegangen und die Meineidigen den Prozefi nicht einmal zur Yer-
urteilung gelenkt hätten, sondern trotz ihres Eides von vornherein
der Hauptprozeß mit Freisprechung endete. Es ist vielmehr der
Kläger, der, nachdem ihm sein Prozeh 'abgeschmettert ist’, die
Zeugen auf Meineid stellt, und wenn er siegt, begleicht dem Staat
der Meineiclige die Rechnung mit dem ήμιόλιον; cder die Zeugen
gestellt hat’, also im Zweifel cler Beklagte, begleicht dem Ivläger
die Rechnung mit der ursprünglichen Klagsumme und der Erlegung
des έπιδέκατον oder έπιπεντεκαιδέκατον; hier ist clie άπότισις des
τίμημα lediglich das, was den Beklagten getroffen hätte, wenn er
reeta, nämlich ohne die Quertreiherei mit clen Meineidigen, verurteilt
worden wäre: cler Gesteller cler Zeugen wircl sachfällig; auch liier
also kein Vorteil für den Sieger privatim gegenüber dem, was er
ohne den Meineid erhalten, genau wie beim ersten Fall der Beklagte
für sicli nur Befreiung oder vietmehr ipso iure Freiheit vom Urteil
ersiegt, für den Staat aber das Meineids-ήμιόλιον. — Das έπιδέκατον
erldärt der Attische Prozeh als clie, wie das Römische Sakrament,
deponierte Gerichtskostenstrafe des Unterliegenden; in unserem Falle
wäre clie des Klägers bei der Abweisung verfallen und daher vom
Beklagten, im Fatle des Meineids der Zeugen, dem Kläger zu er-
setzen; der Staat gibt sie, scheint es, dem Kläger nicht heraus.
Der Klager hat άποδικασίΚίσης αύτψ δίκης einen natürlichen An-
spruch darauf, die Zeugen zu schelten; dringt er durch, so hat er
sie dem Staat und clen Beklagten sich selber ans Messer geliefert:
sie büßen dem Staat mit clem ήμιόλιον und ilnn büfit (άποτίνει) der
Zeugensteller mit der Hauptprozehsumme nebst Strafzusatz ohne
weiteres Urteil; eben deswegen soll auch cder ihn gestellP seinen
Zeugen verteicligen clürfen (Z. 69). —

Im dritten Fall, daß beide Parteien des Hauptprozesses sich
unterwinden, die Zeugen meineiclig zu machen (vielleicht. weil auf
einen Teil cler Klagsumme verurteilt ist: es gibt ja aucli Teilschelte,
Z. 32), wo also beide mit dem Urteil unzufrieden sind, ist nur die
Möglichkeit erörtert, dah heide Parteien des Hauptprozesses siegen
im Meineidsprozeh; dann sollen die Zeugen τάς καταδίκας είςπρασ-
σέσάωσαν κατά τό διάγραμμα (Ζ. 67), nicht τήν καταδίκην wie Ζ. 58
— es sincl wolil zwei Prozesse, einer des Hauptklägers, einer cles
 
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