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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1913, 8. Abhandlung): Zum Falscheid des Papyrus Halensis des Ersten: Dikaiomata — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.33051#0011
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Zum Falscheicl des Papyrus Halensis I (Δικακΰματα).

Es fragt sich, wer der Gegner der Zeugen in diesem Falle ist.
Beachtet man, daß Z. 64 zu einem dritten Falle übergeht, in dem
άμφότεροι oi άντίδικοι (έπιλαβόμενοι τών μαρτύριιιν καταδικάσωνται
τού [ψ]ευόομαρτυρίου) vorgeführt werden, und daß Z. 69 ocler 70
die normalen Einzelfälle abgeschlossen sind und Spezialitäten er-
scheinen, so fehlt der Fall, daß der Kläger allein die Zeugen schilt,
— wenn nicht eben Z. 54—63 ihn bringen.

Sachlich ist es nun erforderlich, daß eben dieser Fall dort be-
handelt wird: wenn Verurteilung erfolgt ist, so greift der nieder-
geurteilte Beklagte die Zeugen (des Klägers) an; wenn aber Ab-
iveisung des Klägers = Lossprechung des Beklagten erfolgt ist, —
dann wird normalerweise 1) nicht etwa der Beklagte nocli die Zeugen
(τών μαρτύρων) angreifen, vielmehr ist anzunehmen, daß er auf
Gruncl der von ihm gestellten Zeugen losgekommen uncl also mit
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r Kläger tun, der sich
Recht auf Verurteilung
r gar nicht erwähnt,

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iesenen Klage und ein
Strafe für die Zeugen
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l 1/^ der Hauptprozeh-
heineiclig macht, werden
j μιόλιον ; der Kläger er-
|ber ebensowenig; man
»’unsten des Beldagten,
rurteilung nur die Be-
iVerleumdungen gebüht
ώτώ όίκης) werclen die
der Beklagte, der erst
fihrten Verurteilung er-

auch dem Sieger zustand
löglich war, nicht, dah sie
;ten nennenswert in Betracht
Schelte durch den Besiegten
he Schelte auf eine von Fall
pl).
 
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