Nr. 1. Kg]. Erlaß: Ansage einer Sldavensteuer usw.
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sollen die Besitzer von kriegsgefangenen jüdischen Sklaven
(σώματα Ίουδαϊκά) hinnen 3 Tagen nach Pnblikation des Erlasses
eine άπογραφή einreichen πρός τούς καθεσταμένους περί τούτων und
sollen diese Sklaven (offenbar an diese Beamten; vgl. § 24) aus-
liefern gegen Empfang von 20 Drachmen pro Kopf (έκάστου σώματος
δραχμάς είκοσι), die von der kgl. Bank, an Soldaten bei der Sold-
zahlung zu zahlen waren (vgl. hierzu meine Tlieb. Bankakt. S. 49).
Die überraschende Übereinstimmung der Summen (20 Dr.) sowie
der in der έξηκοστή liegende Hinweis auf einen Verkauf έκτοΰ βασιλι-
κοΰ legten mir die Vermutung nahe, daß, während bei Ps.-Aristeas
der König kriegsgefangene Sklaven für 20 Dr. den Besitzern ab-
kauft, in P. Grad. 1 der König Kriegsgefangene für 20 Dr. zum Ver-
kauf ausbietet. Dann würden auch die Aoriste zu Recht bestehen,
da es sich um einen einmaligen Massenverkauf handeln würde.
Nachdem Sie mir freundlichst das Original zur Verfügung gestellt
haben, gewann ich von dieser Prämisse aus in Z. 5 die Lesung
und Ergänzung αί[χμάλ]ωτα, die sich dann durch Verrückung eines
kleinen Fragments zu οα[χ]μάλωτα vervollständigen ließ.
Nachdem die Hypothese damit eine gewisse Grundiage be-
kommen hat, möchte ich - wenn auch mit allem Vorbehalt -
folgende Deutung des Textes vorschlagen.
In den einleitenden Worten Z. 5 — 7 muß vor άπογραψ[άσθο:>]σαν
wie das Kaufobjekt, so auch der Kreis der eventuellen Käufer
und die Kaufgelegenheit genau bezeichnet worden sein. Aus der
Tatsache, daß nach Z. 11/2 die Bewohner der χώρα eine 4 Monate
längere Frist als die Alexandriner für die Abgabe der άπογραφή
erhalten, scheint mir mit Wahrscheinlichkeit zu folgen, daß das
άπογράφεσθαι und damit überhaupt der Sklavenverkauf in Alexan-
drien selbst stattfinden sollte, denn nur in diesem Falle mußte
man den z. T. weit entfernten Bewohnern der χώρα eine längere
Frist gewähren. Bei Ps.-Aristeas findet sich davon nichts, weii
hier das Loskaufgeschäft überall an den Wohnorten der Besitzer
stattfand. Daher ist dort auch von τούς καθεσταμένους περί τούτων
die Rede, während in unserm Fall für Alexandrien der eine έπί
τούτων τεταγμένος genügte. Den notwendigen Hinweis auf den Ort
des Sklavenhandels erhalte ich in Z. 5 durch die Ergänzung έν
τή]ι πόλει. Diese Tatsache, daß Alexandrien der Kaufplatz war,
hat offenbar auch der Beamte in Z. 2 in seiner kurzenCharakteristik
des πρόσταγμα mit έν ’Αλεξα[νδρεία hervorgehoben.
Iiinter πόλει schlage ich für den hochgestellten Buclistaben,
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sollen die Besitzer von kriegsgefangenen jüdischen Sklaven
(σώματα Ίουδαϊκά) hinnen 3 Tagen nach Pnblikation des Erlasses
eine άπογραφή einreichen πρός τούς καθεσταμένους περί τούτων und
sollen diese Sklaven (offenbar an diese Beamten; vgl. § 24) aus-
liefern gegen Empfang von 20 Drachmen pro Kopf (έκάστου σώματος
δραχμάς είκοσι), die von der kgl. Bank, an Soldaten bei der Sold-
zahlung zu zahlen waren (vgl. hierzu meine Tlieb. Bankakt. S. 49).
Die überraschende Übereinstimmung der Summen (20 Dr.) sowie
der in der έξηκοστή liegende Hinweis auf einen Verkauf έκτοΰ βασιλι-
κοΰ legten mir die Vermutung nahe, daß, während bei Ps.-Aristeas
der König kriegsgefangene Sklaven für 20 Dr. den Besitzern ab-
kauft, in P. Grad. 1 der König Kriegsgefangene für 20 Dr. zum Ver-
kauf ausbietet. Dann würden auch die Aoriste zu Recht bestehen,
da es sich um einen einmaligen Massenverkauf handeln würde.
Nachdem Sie mir freundlichst das Original zur Verfügung gestellt
haben, gewann ich von dieser Prämisse aus in Z. 5 die Lesung
und Ergänzung αί[χμάλ]ωτα, die sich dann durch Verrückung eines
kleinen Fragments zu οα[χ]μάλωτα vervollständigen ließ.
Nachdem die Hypothese damit eine gewisse Grundiage be-
kommen hat, möchte ich - wenn auch mit allem Vorbehalt -
folgende Deutung des Textes vorschlagen.
In den einleitenden Worten Z. 5 — 7 muß vor άπογραψ[άσθο:>]σαν
wie das Kaufobjekt, so auch der Kreis der eventuellen Käufer
und die Kaufgelegenheit genau bezeichnet worden sein. Aus der
Tatsache, daß nach Z. 11/2 die Bewohner der χώρα eine 4 Monate
längere Frist als die Alexandriner für die Abgabe der άπογραφή
erhalten, scheint mir mit Wahrscheinlichkeit zu folgen, daß das
άπογράφεσθαι und damit überhaupt der Sklavenverkauf in Alexan-
drien selbst stattfinden sollte, denn nur in diesem Falle mußte
man den z. T. weit entfernten Bewohnern der χώρα eine längere
Frist gewähren. Bei Ps.-Aristeas findet sich davon nichts, weii
hier das Loskaufgeschäft überall an den Wohnorten der Besitzer
stattfand. Daher ist dort auch von τούς καθεσταμένους περί τούτων
die Rede, während in unserm Fall für Alexandrien der eine έπί
τούτων τεταγμένος genügte. Den notwendigen Hinweis auf den Ort
des Sklavenhandels erhalte ich in Z. 5 durch die Ergänzung έν
τή]ι πόλει. Diese Tatsache, daß Alexandrien der Kaufplatz war,
hat offenbar auch der Beamte in Z. 2 in seiner kurzenCharakteristik
des πρόσταγμα mit έν ’Αλεξα[νδρεία hervorgehoben.
Iiinter πόλει schlage ich für den hochgestellten Buclistaben,