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Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Zeller, Heinrich L. [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1914, 9. Abhandlung): Die Rechte des Admirals von Frankreich: nach der Handschrift Paris, Bibliothèque nationale, nouvelles acquisitions françaises no 10251 ; diplomatischer Abdruck mit deutscher Übersetzung, Einleitung und Glossar — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.33312#0029
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Art. 9—14.

Die Rechte des Admirals von Frankreich.

13

ihre Unkosten bezahlt, vorausgesetzt jedoch, daß eben derselbe Admi- 5
ral oder diejenigen, welche in seinem Namen bestellt sind, dazu yer-

[pflichtet sein werden,

die Erlaubnis bei den Hauptleuten der Plätze zu erbitten, bevor daß
jene Gefangene bringen. Und nach der erbetenen Erlaubnis [sie dahin
kônnen und dürfen die genannten Hauptleute sie nicht zurückweisen.

(X) Ferner. Alle Beamte des genannten Admirals sind, wahrend sie ihre 10
Pflichten ausüben, in dem Schutz und Schirm des Kônigs.

(XI) Ferner. Wenn es nôtig ist, Wache zu haiten und Feuer zu unterhalten
an den Küsten des Meeres, so steht dem genannten Admiral und

[seinen Offizieren deshalb

der Zwang und die Bestrafung zu sowohl strafrechtlich als auch
zivilrechtlich. Und es müssen diejenigen, welche die Wache halten 15

[werden, versehen werden
mit Feuer, Holz und Stroh, um Zeichen an den Küsten zu machen
nachts durch Feuer und am Tag [durch] Rauch, wenn es nôtig ist.
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lchen immer die Lander und

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dem Meere weggenommen
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II retten gekonnt und [zwei] 25

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[wird, sowohl
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der Flut, gehôrt der dritte
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_er Wichtigkeit seines Amtes
[und der Überschuß
[chen der Kônig solche Rechte 5
[n allen Schiffen und anderen
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ie des Meeres untergegangen
[sein würde und was durch
und zu ziehen môglich sein
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