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Mxit'ar; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]; Zeller, Heinrich L. [Bearb.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 1. Abhandlung): Das Seerecht in dem armenischen Gerichtsbuche des Mechithar Gosch — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34060#0019
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Das Seerecht in dem armenischen Gerichtsbuche des Mechithar Gosch. 11

Deutsche Übersetzung.^
a) Inhaltsverzeichnis.
1 214 drg Ger/cA/c r/e?' r/ic ^er^/'ocT/gn M-wc^cw sr/rd
%%/* (few Gfce/'e.

b) Text.
5 üc^'e^'gMcJ d/'e GcWcA/e c7e/' <S*c7n'/% e77e 3'er&rocAeu tcurc7eu s/u/f ^u/'^ew 3:fee-
re.
314 Und die Schiffe, die zerbrochen sind auf
dem Meere, soll die benachbarte Stadt durch
Hülfeleistung retten,
weil ja sie bereit war, Nutznies-
io ser des Gewinnes desselben zu werden. Aber es zu Beute
zu nehmen wegen des Schiffbruchs ist außerhaib
des Gerichts [Rechts]. Und wenn sieunentgeltiich nicht wol-
ien retten, soweit es möglich ist, und [nicht] das [Recht]
[des; Ge-
setzes sich zu Gemüte führen [wollen], [nämlich] das gefalie-
15 ne Lasttier zu heben für seinen
Herrn, sondern zu usurpieren und zu rau-
ben, wird auf diese Weise sein das Gericht [Urteil]:
entweder wie der, welcher wegnimmt die Beute
i oder wie der Herr, weicher von den Unterthäni-
gen den Zehnten erhebt oder auch von der Fünf.
Und in Kürze haben wir gesetzt dieses ais Rechts-
satzung, denn sehr gegen das Recht
o handeln die Römer in diesen [Dingen],
Und damit nicht jenes sein wird, wenn von den Unsrigen
[man zusammentrifft
mit den das Meer beherrschenden Vöikern.
* Die deutsche Übersetzung ist möghchst wörttich verfa.ßt, um die Aus-
drucksweise des Originals nicht zu verwischen. Interpolati-onen, wetche zum
besseren Verständnis in der deutschen Übersetzung nötig sind, stehen in
eckigen Klammem.
 
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