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Schorr, Moses; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 4. Abhandlung): Eine babylonische Seisachthie aus dem Anfang der Kassitenzeit (Ende des XVIII. vorchristl. Jahrhunderts) — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34063#0003
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In den o/ o/ ArcAueoUgy
B. XXXVI (Märzheft 1914) S. 100—106 hat der Oxforder Assyrio-
loge ST. LANGDON unter dem Titel A /rngme??t o/ ^Ae
Code einen dem Umfange nach kleinen, jedoch inhaltlich sehr
heachtenswerten Text veröffentlicht und bearheitet, der das
Interesse nicht nur der Assyriologen, sondern vor allem der
Rechtshistoriker in hohem Maße heanspruchen darf.
Der Text, dessen Original sich im British Museum als Nr.
78259 regisfriert befindet, stellt sich äußerlich nach der Beschrei-
hung LvNGDONS als ein Bruchstück einer größeren je drei Ko-
lumnen umfassenden Tafel dar, an welcher aber nur noch die
dritte Kolumne der Vorderseite und die zwei ersten der Rück-
seite lesbaren Text bieten. Die Schrift trägt zwar altbabylonischen
Kursivcharakter, ist aber zweifelsohne eine Kopie aus neu-
babylonischer Zeit. Inhaltlich bestimmt nun LANGDON den Text
als ein Fragment des Hammurapi-Kodex, das uns ermöglicht,
einige Bestimmungen aus der bekannten, die letzten sieben Ko-
lumnen (17—23) der Vorderseite umfassenden Lücke des Louvre-
denkmals zu rekonstruieren. Das Fragment enthält im ganzen
neun Bestimmungen, welche durch Trennungstriche voneinander
gesondert sind, und von denen fünf fast ganz erhalten sind,
vier dagegen nur einzelne Spuren in unzusammenhängenden
Wörtern bieten. Sie handeln zum Teil über Kommenda (§§ A—B),
zum Teil über Moratorium (§§ D—E), ferner über Pachtzins für
Bierbrauerei (§§ F—G) und schließlich über Schuldverpflichtungen
(?) von Militärangehörigen (§H).
Über die Zugehörigkeit und Einfügung dieser Bestimmungen
in die Lücke des Louvre-Steines äußert sich LANGDON wie folgt:
"Our fragment, on the obverse, has two laws which obviously
refer to the transactions of merchants, and probably preceeds, at
no long interval, D. T. 81 rev. I, which is commonly numbered § 96.
In any case, our fragment belongs somewhere in Co-
lumns XXI—XXIII. The two §§ D, E preserved at the end of

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