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Moses Schorr:
also hier eine solche Unterscheidung aufkommt, so ist sie eine
Neuerungder kassitischenZeit und, handelsrechtlich angesehen,
gewiß ein Rückschritt gegenüber der Hammurapi-Periode^).
§ EU Über den konkreten Inhalt dieser nur in einzelnen
Spuren erhaltenen Bestimmung läßt sich nichts vermuten. Nur
soviel ist ersichtlich, daß auch sie über das Verhältnis des Agenten
zum Bankier handie. Vielleicht wurde hier jenes Verhältnis ge-
regelt, in welchem der Agent die Ware vom Bankier nicht
wie in § B, sondern mit einem bestimmten Auftrag
gegen gemeinsame Beteiligung am Gewinn erhalten hat. Doch
ist es müßig, weitere Vermutungen zu äußern, da der Text keine
Handhabe hietet.
§ G. Mit diesem Paragraphen setzen die positiven Bestim-
mungen des Schulderlasses ein. Erhalten sind nur die letzten zwei
Worte ,,es soll nicht eingefordert werden'S Was? Doch wohl der
Feldpachtzins. Wenn § C mit § D zusammenhängt, so war in
ersterem vielleicht ailgemein die Befreiung der Feldpächter von
den Pachtabgahen ausgesprochen, während § D einen Spezialfall
regelt.
§ D. Die Bestimmung besagt -—- vorausgesetzt, daß meine
philologische Interpretation richtig ist — folgendes: Wenn in dem
ßVg'I. KoHLER-PEisER,RMm7??.M7'o&/^Gcse/z I, S. 139f., wo dieser kosmo-
politische Zug des Gesetzbuches besonders hervorgehoben wird.
Eine weitere, doch mir fernerliegend dünkende Möglichkeit wäre,
sowohl im Akkadier wie auch im Amoriter den fremdnationalen Händler zu
erblicken, und zwar vom Gesichtspunkte des herrschenden Volkselementes
der Kassü. In diesem Fall wäre hier nur der fremdnationale Händler von
der Wohltat des Schulderlasses ausgeschlossen, ganz analog der auch in der
biblischen Semitt ah -1 nstitution gemachten Ausnahme betreffend den aus-
ländischen Händler Agl. Deuter. 15, 1—3. Die Urkunden aus der
Kassitenzeit bieten noch zu wenig Material, um mit Sicherheit feststellen zu
können, ob die Bezeichnung in jener Epoche sich nur auf die herr-
schende Volksschicht erstreckt, obzwar dies sehr wahrscheinlich ist. Über
einzelne Erwähnungen von Aa^M im Sinne ,,BabyIonier" vgl. ToRCZYNER,
Glossar, s.v. Sp. 120a, und dazu S. 37 oben. Den Titel
,,König der Kassu" neben ,,König von Sumer und Akkad" führen merkwür-
digerweise erst die späteren Könige der kassitischen Dynastie, wie Karaindas.
Vgl. MEYER, Geech:ch?e des ÜÜer/tuws, 2. Aufl. (1909), U, S. 588. —
Noch weniger wahrscheinlich dünkt mir eine dritte Annahme, daß u/c/mdM
und o/MM/TM die beiden damals Babylonien bewohnenden ethnischen Bestand-
teile bezeichnen sollten. Ein kassitischer Redaktor des Textes hätte dann
sicherlich für den der herrschenden Klasse zugehörigen Iniänder den eigenen,
ihm geläufigen Namen /m^M gebraucht.
Moses Schorr:
also hier eine solche Unterscheidung aufkommt, so ist sie eine
Neuerungder kassitischenZeit und, handelsrechtlich angesehen,
gewiß ein Rückschritt gegenüber der Hammurapi-Periode^).
§ EU Über den konkreten Inhalt dieser nur in einzelnen
Spuren erhaltenen Bestimmung läßt sich nichts vermuten. Nur
soviel ist ersichtlich, daß auch sie über das Verhältnis des Agenten
zum Bankier handie. Vielleicht wurde hier jenes Verhältnis ge-
regelt, in welchem der Agent die Ware vom Bankier nicht
wie in § B, sondern mit einem bestimmten Auftrag
gegen gemeinsame Beteiligung am Gewinn erhalten hat. Doch
ist es müßig, weitere Vermutungen zu äußern, da der Text keine
Handhabe hietet.
§ G. Mit diesem Paragraphen setzen die positiven Bestim-
mungen des Schulderlasses ein. Erhalten sind nur die letzten zwei
Worte ,,es soll nicht eingefordert werden'S Was? Doch wohl der
Feldpachtzins. Wenn § C mit § D zusammenhängt, so war in
ersterem vielleicht ailgemein die Befreiung der Feldpächter von
den Pachtabgahen ausgesprochen, während § D einen Spezialfall
regelt.
§ D. Die Bestimmung besagt -—- vorausgesetzt, daß meine
philologische Interpretation richtig ist — folgendes: Wenn in dem
ßVg'I. KoHLER-PEisER,RMm7??.M7'o&/^Gcse/z I, S. 139f., wo dieser kosmo-
politische Zug des Gesetzbuches besonders hervorgehoben wird.
Eine weitere, doch mir fernerliegend dünkende Möglichkeit wäre,
sowohl im Akkadier wie auch im Amoriter den fremdnationalen Händler zu
erblicken, und zwar vom Gesichtspunkte des herrschenden Volkselementes
der Kassü. In diesem Fall wäre hier nur der fremdnationale Händler von
der Wohltat des Schulderlasses ausgeschlossen, ganz analog der auch in der
biblischen Semitt ah -1 nstitution gemachten Ausnahme betreffend den aus-
ländischen Händler Agl. Deuter. 15, 1—3. Die Urkunden aus der
Kassitenzeit bieten noch zu wenig Material, um mit Sicherheit feststellen zu
können, ob die Bezeichnung in jener Epoche sich nur auf die herr-
schende Volksschicht erstreckt, obzwar dies sehr wahrscheinlich ist. Über
einzelne Erwähnungen von Aa^M im Sinne ,,BabyIonier" vgl. ToRCZYNER,
Glossar, s.v. Sp. 120a, und dazu S. 37 oben. Den Titel
,,König der Kassu" neben ,,König von Sumer und Akkad" führen merkwür-
digerweise erst die späteren Könige der kassitischen Dynastie, wie Karaindas.
Vgl. MEYER, Geech:ch?e des ÜÜer/tuws, 2. Aufl. (1909), U, S. 588. —
Noch weniger wahrscheinlich dünkt mir eine dritte Annahme, daß u/c/mdM
und o/MM/TM die beiden damals Babylonien bewohnenden ethnischen Bestand-
teile bezeichnen sollten. Ein kassitischer Redaktor des Textes hätte dann
sicherlich für den der herrschenden Klasse zugehörigen Iniänder den eigenen,
ihm geläufigen Namen /m^M gebraucht.