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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0004
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0. Gradenwitz:

historisch eiiV), HuscHKE in verschiedenen Werken, KELLER und
inshesondere auch BETHMANN-HoLLWEG für den Zivilprozeß,
RuDORFF und LENEL für das Edikt, BEKKER für die Condictionen-
geschichte, WLASSAK für die Geschichte von actio und judicium,
sie ahe iernten von der Rubrischen Tafel, und noch jüngst em-
pfahl P. F. GiRARD die Aktionen des caput XXII erneuter Behand-
lung?).
Für uns ist sie unschätzbar wie, nach LENEL, jener kleine
Papyrusfetzen überdie exceptio annalis; eiue andereFrageist es,
welcher besondere Wert diesen Gegenständen in ihrer eigenen
Zeit zukam: wir sehen in ihnen einen Moment der Vergangenheit
magisch beleuchtet, und des neuen ungewohnten Erlebens froh,
betrachten wir das Bild als einzeln erhaltenes Kunstwerk einer
versunkenen Epoche in der Ruhe.
In Wirklichkeit enthielt die Tafel IV, die wir haben, mitsamt
den Tafeln I bis III und V —- (?) die wir nicht haben, eine Phase
der Entwicklung: ob sie, als dasVolksgesetz fürGallia cisalpina,
von bedeutender Wichtigkeit waren, oder selber nur ein Abglanz
in Gestalt einer lex data, ist (vgl. MoMMSENS Abhandlung Jur.
Schr. I S. 193) bestritten.
Auch das Volksgesetz selbst aber (— wenn dieses uns hier
bruchstückweise erhalten sein sollte —) war im Römischen Leben
nicht der ruhende Pol, den es für unsere Kenntnis bildet. MoMM-
SEN (Jur. Schr. I S. 162): ,,Es ist ganz un!zweifelhaft und hat
auch jedem, der sich mit diesem Gegenstande beschäftigte, sofort
sich aufgedraengt (HuscHKE, Gaius S. 236. LEisT, S. 29. Ru-
DORFF 1, 214), daß die Ordnung des rubrischen Gesetzes nur
die des praetorischen Edicts sein kann .... Denn dieses war die
Gerichtsordnung für Rom, jencs die Gerichtsordnung t'ür die cis-
alpinischen Municipalgerichte; bekanntlich aber stehen im römi-
schen Staat die römischen und die municipalen Gerichte in dem
Verhältnis von Regel und Ausnahme" usw. ,,Wer also die Prozeß-
ordnung für eine bestimmte Landschaft ausarbeitete, arbeitete
in der That eine provinzialrechtliche Novelle zu der Reichsprozeß-
ordnung und konnte nicht umhin, sich dieser von Titel zu Titel
anzuschließen. Die von Caesar beabsichtigte legislatorische Redac-
^) Juristische Schriften I. S. 162—175 ff.
^) Von PERNiCE entsinne ich mich einer Bearbeitung nicht; — aber
wir entbehren noch eine Sammlung seiner Abhandlungen.
 
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