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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0009
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Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.

9

fältig auf Erx zu übertragen, war kein leichtes Geschäft. Der
überwachende Beamte scheint seine Aufgabe ernst genommen
zu haben, denn wenigstens für den größeren Teil des Gesetzes
hat er einen bereinigten Text hergesteht;
[Anm. von DESSAU: ,,Natürlich ist es nicht ausgeschlossen, oder es
ist vielmehr sogar wahrscheinlich, daß der Beamte bei dieser Gelegenheit
den Text durchweg retouchiert hat. Daß die Orthographie nicht die der
caesarischen Zeit ist, hat MoMMSEN von Anfang an bemerkt.]
schließhch scheint seine Geduld oder Aufmerksamkeit erlahmt
zu sein, und der sich setbst überiassene Graveur nahm ahes
ohne Unterschied aufß'
[Anm. von DESSAU: ,,Die eigentlichen Glosseme beginnen anscheinend
mit Kap. 98 (iumenta plaustraria—iuga) noch auf der drittenTafel.
Aber schon in Kap. 73 ist exactioque gewiß interpoliert."]
Ohne hier mich in das Spiel der Fachkundigen zu mengen,
deren ciner die Zusätze dem M. Antonius, der andere sie der Zeit
bis Domitian zuweist, möchte ich im Zuge dieser Darstehung
meine Nuance also kenozeichnen:
Diese Quasi-Interpolationen sind, so meine ich, Randgiossen
zur Übersicht, die den Inhalt eines caput oder eines Satzes kurz
wiedergeben (selten ihn ändern^) soliten und insofern auch
einen gewissen Ersatz für die fehienden Überschriften bieten
konnten; in den Text hineingeraten, sind sie freilich mit Recht
(vonBRUNS, Fontes) als aut inanes aut ineptae stigmatisiert wor-
den, aber das scheint mir deutlich, daß es Rcgesten, oder besser
Schlag- oder Stichworte eines Handexemplares sind, die vom
Rand in den Text schlüpften. Im Text sind sie freilich nach
Form und Inhalt inept, aber als Randbemerkungen sind sie wie
andere mehr, Inhaltsangaben für den leichteren Gebrauch des
Gesetzes, recht geeignet für den Benutzer der sie schrieb: diesen
darf man, wie DussAu tut, im Büro der Kolonie suchen.
Um diese Randvermerkannahme zu veranschaulichen, drucke
ich einige Kapitel in der Art ab, daß die als Einschub anerkannte
ehemalige Glosse wieder am Rand bei ihrem Texte steht:

i3) MoMMSEN, Juristische Schriften I. p. 208. ,,Etiam gravius est
quodlegitur 7,6 [= IV^ 5/6]: qui provinc(iarum) Hispaniar (um) ulteriorem
Baeticae praeerit obtinebit.verba . . . Baeticae praeerit de sui tempo-
ris usu adiecta esse ab interpolatore e;Cc.
 
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