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Gradenwitz, Otto; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1915, 9. Abhandlung): Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.34067#0015
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Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.

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SacMiche Gründe für eine solche Annahme sind aus dem Bankier-
und Kreditwesen zu entnehmen: auf 100 eigentiiche Kredit-Fähe
wird nur ein Verbürgungsregreß kommen. Setzt man:
Quam pecuniam L. Baiano dedit dederit credidit crediderit
expensumve tuiit tuierit
usque eo is fundus eaque mancipia fiducia cssent, donec ea omnis
pecunia soluta esset; si pecunia sua quaque die L. Titio hve eius
data soiuta non esset, tum uti etc.,
so stimmt ahes,nur data vor soiuta nicht recht^^); und dabei kommt
die zweite Abwandlung des vorausgesetzten Urformulars zur
Hebung.
B. Herr und Sklave. Entworfen wurden solche Formu-
lare von vornherein schweriich im Zuschnitt auf den Sklaven;
auf diesen wurden sie gewiß nur zurechtgeschnitten: nimmt man
für das Urformular zwei freie Männer an, so war in der Beurkun-
dung (I. 6) zu sagen: Pactum conventum factum est inter L. Ti-
tium et L. Baian; dann konnte L. Titius vor Baiano (I. 7) eher
wegbleiben — und das tut es auch^); dann lag aber auch kein
wichtiger Grund vor (I. 11/12) zu sagen, L. Titio hve eius, sondern:
si pecunia sua quaque die soluta non esset (die Formel von D. 13,
7, 8, 3) genügte^); dann brauchte auch (I. 13/14) nicht L. Titius
hve eius vellet zu stehen, denn die Eingangsklausel deckte die

is) pequniam darei solvi hat auch BRUNS 10, 69 (i. Acilia); vgl. BRUNs
112, 9 (1. met. Vip.). —
3°) KRÜGER, Krit. Vers. 8. 47: ,,DEGENKOLB hat die Einschiebung
L. Titius vor L. Bajano in Z. 7 für unentbehrlich erklärt. So wie der Text
auf Z. 7 in der Tafel lautet, kann nur Dama Subjekt von dedit usw. sein,
was freilich etwas ungeschickt ausgedrückt ist. Doch ist es das nicht, woran
DEGENKOLB Anstoß nimmt; nach ihm versteht sich die Ergänzung aus
rein sachlichen Gründen von seibst. Warum soll aber der Sklave, der die
Mancipation vornimmt, seinen Herrn nicht auch in all den aufgezählten
Geschäften, im dare, credere expensum ferre und Bürgschaftsübernahme
vertreten? Daß ietztere nur jure praetorio wirksam wäre, nämiich durch
actio quod jussu oder, was hier näher iiegt, durch die actio institoria, kann
doch nichts ausmachen. Es soil hiermit aber nur Widerspruch dagegen
erhoben werden, daß die Ergänzung L. Titius unbedingt geboten sei; ais
mögiich mag sie immerhin gelten." Jedenfalls ist das Fehlen von L. Titius
leichter zu ertragen wenn L. Titius Subjekt ist ais wenn Dama L. Titi ser.
3i) Daß in der Fiduciarurkunde BnuNS 134 1. 16. 21. 25. ego heresve
e?c. steht, ist mir bekannt. -—-Vergi. auch Lex agraria 1. 68.
 
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