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O. Grademvitz:
folgenden Erkiärnngen in Beziehung auf die Person des Betei-
ligten, wie denn in der Tat am Schiuß (von L 15 mancipio
pluris HS N I invitus ne daret an) L. Titius fehit.
Wurde das Formular später für den Skfaven zurechtge-
schnitten, so empfald sich die Nennung, selbst die wiederholte
Nennung des Herrn, —- und so wurde sein Name ungeschickt
und mit verwirrender Sorgiosigkeit eingestreut; data (1. 12) mag
gedankenios an L. Titio hve eius angereiht worden sein. Die ärger-
iiche Häufung der vehet (I. 13/14 dreimal) offenbart die Einschüben
eigeneu Mängel. Einigermaßen erklärt sich jetzt auch data (1. 12)
vor soluta, wenn man annimmt, daß L.Titio hve eius mit data
hineinkorrigiert wurde, im Eifer, dem Herrn nur ja zu geben was
das Seine. Diese Verarbeitung des Formuiars für den Sklaven
halte ich für keineswegs früher als die Ausdehnung auf den Be-
greß des Bürgen, und zwar aus folgendem Grunde: die verderb-
teste Stelle ist (L 10/11) donec ea omnis pecunia fidesve persoluta
L. Titii soluta liberataque esset. Läßt man hier L. Titii mit per-
soluta weg, so bleibt: donec ea onmis pecunia fidesve soluta libe-
rataque esset; man wird fragen, warum auch persoluta wegblei-
ben soll; aber auch MonMSEN (BRUNS, fontes) sagt: ,,si quid
mutandum est delendum persoluta ut iungantur pecunia soluta,
fides liberata," und es scheint mir noch am leichtesten zu ertragen,
daß das störende Wort. mit L. Titii hineingekommen ist, geradc
wie data vor soluta der I. 12^). Dann gab es für das Formular eine
Zeit, wo für L. Titius Kredit und Begreß ohne die Sklavenbezeich-
nung vereint waren. Erst durch diese ist die gröbste Verunstal-
tung hinzugekommen, wie ja auch irn folgenden, beim Verkaufs-
recht, erst durch die bei der Sklavenbeziehung notwendig wer-
dende Erwähnung des Herrn die derbsten Anstöße (3mal vellet)
hineingeschlüpft sein dürften. —
Wer auch Absatz I mit Absatz 11 versölmen will, kann für
das Urformuiar als einzigen Mancipationsgegenstand den fundus
annehmen; wozu gut passen würde, daß 1. 4 eundo steht; es wäre
dies als verständnislose Einritzung des lüderlich an den Rand
der Vorlage hinzugeschriebenen, weil erst durch die Llinzufügung
der SklavenalsObjektenotwendig gewordenen fundo zuverstehen;
^^) Man kann anch daran denken, das hinter L. Titii folgende soluta
zu streichen. Persolvere ist schlechtes Digestenlatein (SECKEL-HEUMANN),
aber Ciceronianisch.
O. Grademvitz:
folgenden Erkiärnngen in Beziehung auf die Person des Betei-
ligten, wie denn in der Tat am Schiuß (von L 15 mancipio
pluris HS N I invitus ne daret an) L. Titius fehit.
Wurde das Formular später für den Skfaven zurechtge-
schnitten, so empfald sich die Nennung, selbst die wiederholte
Nennung des Herrn, —- und so wurde sein Name ungeschickt
und mit verwirrender Sorgiosigkeit eingestreut; data (1. 12) mag
gedankenios an L. Titio hve eius angereiht worden sein. Die ärger-
iiche Häufung der vehet (I. 13/14 dreimal) offenbart die Einschüben
eigeneu Mängel. Einigermaßen erklärt sich jetzt auch data (1. 12)
vor soluta, wenn man annimmt, daß L.Titio hve eius mit data
hineinkorrigiert wurde, im Eifer, dem Herrn nur ja zu geben was
das Seine. Diese Verarbeitung des Formuiars für den Sklaven
halte ich für keineswegs früher als die Ausdehnung auf den Be-
greß des Bürgen, und zwar aus folgendem Grunde: die verderb-
teste Stelle ist (L 10/11) donec ea omnis pecunia fidesve persoluta
L. Titii soluta liberataque esset. Läßt man hier L. Titii mit per-
soluta weg, so bleibt: donec ea onmis pecunia fidesve soluta libe-
rataque esset; man wird fragen, warum auch persoluta wegblei-
ben soll; aber auch MonMSEN (BRUNS, fontes) sagt: ,,si quid
mutandum est delendum persoluta ut iungantur pecunia soluta,
fides liberata," und es scheint mir noch am leichtesten zu ertragen,
daß das störende Wort. mit L. Titii hineingekommen ist, geradc
wie data vor soluta der I. 12^). Dann gab es für das Formular eine
Zeit, wo für L. Titius Kredit und Begreß ohne die Sklavenbezeich-
nung vereint waren. Erst durch diese ist die gröbste Verunstal-
tung hinzugekommen, wie ja auch irn folgenden, beim Verkaufs-
recht, erst durch die bei der Sklavenbeziehung notwendig wer-
dende Erwähnung des Herrn die derbsten Anstöße (3mal vellet)
hineingeschlüpft sein dürften. —
Wer auch Absatz I mit Absatz 11 versölmen will, kann für
das Urformuiar als einzigen Mancipationsgegenstand den fundus
annehmen; wozu gut passen würde, daß 1. 4 eundo steht; es wäre
dies als verständnislose Einritzung des lüderlich an den Rand
der Vorlage hinzugeschriebenen, weil erst durch die Llinzufügung
der SklavenalsObjektenotwendig gewordenen fundo zuverstehen;
^^) Man kann anch daran denken, das hinter L. Titii folgende soluta
zu streichen. Persolvere ist schlechtes Digestenlatein (SECKEL-HEUMANN),
aber Ciceronianisch.