Yersuch einer Dekomposition des R.ubrischen Fragmentes.
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facere nach der confessio. Formell et-was anders wird dies noch
durch meine These, wonach zwei Urtexte 1. über confessus, 2.
äber non respondens, miteinander durcbsetzt sind: dann stand
nur die confessio in dem einen UrtexU°).
Allem Anschein nach ist der ganze Passus 1. 14/17, der (nach
meiner Auffassung der nur für den non respondens bestimmten
Rechtsfolge angehörig), die Personen, um die es geht, nochmals
breit herzählt, erst nachträglich hineingebracht. Die entspre-
chende Verfügung caput XXII (I. 42 sq.) hat nur in eum (et in
heredem eius) während die, nach meiner Auffassung ursprünglich
allein dem confessus eigenen Rechtsfolgesätze, caput XXI und
caput XXII, beide, diese Personen herzählen: für diese Differcn-
zierung der Fassungen des non respondens und des confessus
liegt ein erträglicher Grund vor: die confessio-Verfügung hat
es 1. 9. 10. 1. 11—13 mit dem a quo ea pecunia peteita erit und
dem (quei eam suo nomine petierit) quoive eam d o (ähnlich
caput XXII. 1. 38/39) zu tun; infolgedessen ist eine noch-
malige Betonung, daß der confessus es ist, der dem damnatus
gleichzustellen, zwar durchaus nicht erforderlich aber begreif-
lich; dagegen die Verfügung über den non respondens spricht
nicht auch xom Kdäger, sondern nur vom Beklagten: hier liegt
also kein Grund vor, den Beklagten noch besonders zu kenn-
zeichnen und es hat daher auch caputXXII, wie oben bemerkt
darauf verzichtet, während caput XXI in der anerkannt schlech-
test, zumTeil unerklärlich, stilisiertenPhrase diese Kennzeichnung
^°) Folgendes möchte ich zur Erwägung stellen: Vielleicht hieß es
neque [id quod confessus erit] solvet satisve faciet neque d e r spon-
sionem faciet neque iudicio utei oportebit se defendet: tum de eo .. Bei
der Vermischung wurde hier der non respondens eingeschaltet, unrichtig
vor neque d e r sponsionem faciet neqne iudicio etc.,und dann dasinkor-
rekteaut sesponsioneiudicioque utei<^(ve^>oportebitnon defendet vorn hin-
gesetzt: Hierzustimmt, daßin dem anerkannt fehlerhaften Passus 1.14/17: eum
quei ita quid confessus eritnequeidsolvet satisvefaciet,eum quei se
sponsione iudiciove utei <^ve)^ oportebit non defendet aut in iure non respon-
derit neque id solvet satisve faciet derselbe Fehler <^/ve^> in dem gieichen
Satze vorkommt. Hier wäre dann einfach, als der Passus fabriziert wurde,
hinter confessus erit das oben 1. 6/8 eingeschobene wiederholt (mit defenderit
statt defendet) vielleicht versehentlich vor dem jetzt zweiten neque id
solvet satisve faciet, worauf man schließlich das Fehlen von neque id solvet
satisve faciet hinter confessus erit bemerkt, und es neu in 1. 15 geschrieben
hätte.
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facere nach der confessio. Formell et-was anders wird dies noch
durch meine These, wonach zwei Urtexte 1. über confessus, 2.
äber non respondens, miteinander durcbsetzt sind: dann stand
nur die confessio in dem einen UrtexU°).
Allem Anschein nach ist der ganze Passus 1. 14/17, der (nach
meiner Auffassung der nur für den non respondens bestimmten
Rechtsfolge angehörig), die Personen, um die es geht, nochmals
breit herzählt, erst nachträglich hineingebracht. Die entspre-
chende Verfügung caput XXII (I. 42 sq.) hat nur in eum (et in
heredem eius) während die, nach meiner Auffassung ursprünglich
allein dem confessus eigenen Rechtsfolgesätze, caput XXI und
caput XXII, beide, diese Personen herzählen: für diese Differcn-
zierung der Fassungen des non respondens und des confessus
liegt ein erträglicher Grund vor: die confessio-Verfügung hat
es 1. 9. 10. 1. 11—13 mit dem a quo ea pecunia peteita erit und
dem (quei eam suo nomine petierit) quoive eam d o (ähnlich
caput XXII. 1. 38/39) zu tun; infolgedessen ist eine noch-
malige Betonung, daß der confessus es ist, der dem damnatus
gleichzustellen, zwar durchaus nicht erforderlich aber begreif-
lich; dagegen die Verfügung über den non respondens spricht
nicht auch xom Kdäger, sondern nur vom Beklagten: hier liegt
also kein Grund vor, den Beklagten noch besonders zu kenn-
zeichnen und es hat daher auch caputXXII, wie oben bemerkt
darauf verzichtet, während caput XXI in der anerkannt schlech-
test, zumTeil unerklärlich, stilisiertenPhrase diese Kennzeichnung
^°) Folgendes möchte ich zur Erwägung stellen: Vielleicht hieß es
neque [id quod confessus erit] solvet satisve faciet neque d e r spon-
sionem faciet neque iudicio utei oportebit se defendet: tum de eo .. Bei
der Vermischung wurde hier der non respondens eingeschaltet, unrichtig
vor neque d e r sponsionem faciet neqne iudicio etc.,und dann dasinkor-
rekteaut sesponsioneiudicioque utei<^(ve^>oportebitnon defendet vorn hin-
gesetzt: Hierzustimmt, daßin dem anerkannt fehlerhaften Passus 1.14/17: eum
quei ita quid confessus eritnequeidsolvet satisvefaciet,eum quei se
sponsione iudiciove utei <^ve)^ oportebit non defendet aut in iure non respon-
derit neque id solvet satisve faciet derselbe Fehler <^/ve^> in dem gieichen
Satze vorkommt. Hier wäre dann einfach, als der Passus fabriziert wurde,
hinter confessus erit das oben 1. 6/8 eingeschobene wiederholt (mit defenderit
statt defendet) vielleicht versehentlich vor dem jetzt zweiten neque id
solvet satisve faciet, worauf man schließlich das Fehlen von neque id solvet
satisve faciet hinter confessus erit bemerkt, und es neu in 1. 15 geschrieben
hätte.
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