Versuch einer Dekomposition des Rubrischen Fragmentes.
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Nun kann man freilich annehmen, daß I. 6 in <eorum quo
omcpfvcc tve quae sunt eruntve in> Galiia cisalpina ausge-
fallen ist; aber es steht doch eben nicht da. Man kann auch an-
nehmen, daß I. 40 . . dum <mag prove mag> II vir 1111 vir id
praefecve zu lesen sei, oder zu schreiben war.
Aber wenn man die oben (S. 46) veranschaulichte Gliederung
annimmt, so ergibt sich: Im ediktalen Teil ist vom Prokonsul
oder Legaten als Caution befehlendem Gerichtsvorsteher und von
Reichs- oder Ortsbeamten die Rede; von allen Reichsbeamten als
möglichen, und in concreto abgestellten Interzedenten. In den for-
mulae nur von den befehlenden Beamten, und zwar nur von den
Ortsbeamten von Mutina. In den Sprüchen nur von den hono-
rierenden Beamten, aber unter verallgemeinernder Ausschaltung
von Mutina.
Man kann daran denken, daß der pdiktale Teil wirklich den
Prokonsul ursprünglich aufs Korn nahm, obwohl dies schwer ver-
stehbar ist, und mit dem formularen Teil nur durch große Um-
wälzungen vereint werden kann. Aber näher liegt —- und mit
großer Zurückhaltung möchte ich es als einen Weg bezeichnen,
nun aus dem Wirrwarr in erträglicher Weise herauszukommen —,
daß die Vorlage für c. XX sich bloß auf die alte Kolonie Mutina
bezog, deren Ortsbeamte mit dem Atestinum zu reden 1.10/11:
lege foedere pl ve scito svec institutove der Rechtssprechung vor-
standen; die Mutinensische Gerechtsame wurde dann in die Gerichts-
ordnung der Provinz umgewandelt und dabei Mutinae zu in Gallia
Cisalpina. Die Formulare behielten die Mutinensische Sonder-
beziehung, und schon darum wurde in den Sprüchen hervorgehoben,
daß Mutina (zu ergänzen: nunmehr) nur Beispiel sei; wiederum
blickten die Spruchmacher nur auf Ortsbehörden, auch anderer
Städte; ihnen lag die Reichsobrigkeit für die neue Aufgabe zu fern.
Man beachte, daß c. XVIIII 1. 6 nicht einen bestimmten Ort oder
Vorortnennt, sondern II vir 1111 vir praefectusve eius municipei sagt.
Wohl weist diese Vermutung nur eine der Möglichkeiten auf;
aber sie erklärt doch einigermaßen die Tatsache, daß die Sprüche
angefügt wurden.
§ 9. Resultate und Probleme.
I. Resultate: Die Rubria ist ein Schichtengesetz.
A. Die Rubria bietet im caput XXII eine Auflagerung, durch
welche auf alle Klagen oder wenigstens auf eine reiche Gruppe das-
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Nun kann man freilich annehmen, daß I. 6 in <eorum quo
omcpfvcc tve quae sunt eruntve in> Galiia cisalpina ausge-
fallen ist; aber es steht doch eben nicht da. Man kann auch an-
nehmen, daß I. 40 . . dum <mag prove mag> II vir 1111 vir id
praefecve zu lesen sei, oder zu schreiben war.
Aber wenn man die oben (S. 46) veranschaulichte Gliederung
annimmt, so ergibt sich: Im ediktalen Teil ist vom Prokonsul
oder Legaten als Caution befehlendem Gerichtsvorsteher und von
Reichs- oder Ortsbeamten die Rede; von allen Reichsbeamten als
möglichen, und in concreto abgestellten Interzedenten. In den for-
mulae nur von den befehlenden Beamten, und zwar nur von den
Ortsbeamten von Mutina. In den Sprüchen nur von den hono-
rierenden Beamten, aber unter verallgemeinernder Ausschaltung
von Mutina.
Man kann daran denken, daß der pdiktale Teil wirklich den
Prokonsul ursprünglich aufs Korn nahm, obwohl dies schwer ver-
stehbar ist, und mit dem formularen Teil nur durch große Um-
wälzungen vereint werden kann. Aber näher liegt —- und mit
großer Zurückhaltung möchte ich es als einen Weg bezeichnen,
nun aus dem Wirrwarr in erträglicher Weise herauszukommen —,
daß die Vorlage für c. XX sich bloß auf die alte Kolonie Mutina
bezog, deren Ortsbeamte mit dem Atestinum zu reden 1.10/11:
lege foedere pl ve scito svec institutove der Rechtssprechung vor-
standen; die Mutinensische Gerechtsame wurde dann in die Gerichts-
ordnung der Provinz umgewandelt und dabei Mutinae zu in Gallia
Cisalpina. Die Formulare behielten die Mutinensische Sonder-
beziehung, und schon darum wurde in den Sprüchen hervorgehoben,
daß Mutina (zu ergänzen: nunmehr) nur Beispiel sei; wiederum
blickten die Spruchmacher nur auf Ortsbehörden, auch anderer
Städte; ihnen lag die Reichsobrigkeit für die neue Aufgabe zu fern.
Man beachte, daß c. XVIIII 1. 6 nicht einen bestimmten Ort oder
Vorortnennt, sondern II vir 1111 vir praefectusve eius municipei sagt.
Wohl weist diese Vermutung nur eine der Möglichkeiten auf;
aber sie erklärt doch einigermaßen die Tatsache, daß die Sprüche
angefügt wurden.
§ 9. Resultate und Probleme.
I. Resultate: Die Rubria ist ein Schichtengesetz.
A. Die Rubria bietet im caput XXII eine Auflagerung, durch
welche auf alle Klagen oder wenigstens auf eine reiche Gruppe das-