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Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung'. II.
Urkunde zu einer rechtlichen Bedeutung für die Perfektion der
AVi'äußerung erheben wohen. Man könnte ja darauf hinweisen,
daß der Charitonroman von dem ,,Nehmen" der Katagraphai und
auch unsere Urkunde von dem Entgegennehmen xcd dwh
1. 25) der älteren Urkunden über den Rechtserwerb spricht.
Der Gedanke, daß die Urkundentradition von rechtiicher Erheb-
lichkeit bei der Katagraphe sei, scheitert daran, daß in unserer
EUkunde das Verfügungsgeschäft in der Form der Synchoresis,
durch Erklärung an den Erzrichter vollzogen wird.
V. Sonstige Voraussetzungen für den Rechtserwerh ?
Mit der Klausel über das Eigentum der Erwerberin sind in
unserer Urkunde zwei Angaben verbunden, welche im Stil der
Urkunde deutlich mit der Rechtswirkung in Verbindung gebracht
werden: ,,νοη jetzt ab soll Julia Demarion Eigentümerin sein, in-
dem sie die beiden Sklaven übernommen hat und für sie die für
den Erwerh von Sklaven fällige Steuer gezahlt hat."
I. Daß die Tradition in den Kaufurkunden für Sklaven erwähnt
ist, wurde schon mehrfach beobachtet (vgl. MiTTEis, Grundzüge
S. 191, 2). Von den Synchoreseis ist auch P. BGU 1059 zu nen-
nen. Wir wissen nicht, ob die Erwähnung der Tradition nur wegen
des Beweises, daß der Verkäufer.erfüllt hat, oder aus anderen
Gründen in der Urkunde steht. Jedenfalls fehlt die Erwähnung
der Tradition in reingriechischen Fassungen wie P. BGU. 193 II
(= Μιττ. Ghrest. 268) und BGU. 987 (Μιττ. Chrest. 269). Viel-
leicht, ist es kein Zufall, daß in den Fällen, in denen die Tradition
erwähnt ist, mehrfach derErwerberrömischer Bürger ist, so Oxv95
(anno 129), Lips 4-)-5, 1. 19ff. (anno 293).
Bekundete unsere Synchoresis gerade mit Hinblick auf das
römische Bürgerrecht der Parteien die Tradition ? —
II. Sicherer ist, die Erwähnung zu bewerten, daß die Steuer
von der Erwerberin gezahlt sei. So schön wie in unserer Urkunde
war noch nicht klar geworden, daß es einen besonderen Steuer-
ansatz für die Verkehrssteuer iiber Sklaven gab. Auch sonst steht-
die Erwähnung der Steuerzahlung in den Urkunden übei' den
Sklavenkauf, so in den Synchoreseis BGU. 1059 und in den Homo-
logien P. Lips 4-j-5 ( = Μιττ. Chrest. n. 95, lin. 30f.) P. Oxv.
Mitteilungen aus der Freiburger Papyrussammlung'. II.
Urkunde zu einer rechtlichen Bedeutung für die Perfektion der
AVi'äußerung erheben wohen. Man könnte ja darauf hinweisen,
daß der Charitonroman von dem ,,Nehmen" der Katagraphai und
auch unsere Urkunde von dem Entgegennehmen xcd dwh
1. 25) der älteren Urkunden über den Rechtserwerb spricht.
Der Gedanke, daß die Urkundentradition von rechtiicher Erheb-
lichkeit bei der Katagraphe sei, scheitert daran, daß in unserer
EUkunde das Verfügungsgeschäft in der Form der Synchoresis,
durch Erklärung an den Erzrichter vollzogen wird.
V. Sonstige Voraussetzungen für den Rechtserwerh ?
Mit der Klausel über das Eigentum der Erwerberin sind in
unserer Urkunde zwei Angaben verbunden, welche im Stil der
Urkunde deutlich mit der Rechtswirkung in Verbindung gebracht
werden: ,,νοη jetzt ab soll Julia Demarion Eigentümerin sein, in-
dem sie die beiden Sklaven übernommen hat und für sie die für
den Erwerh von Sklaven fällige Steuer gezahlt hat."
I. Daß die Tradition in den Kaufurkunden für Sklaven erwähnt
ist, wurde schon mehrfach beobachtet (vgl. MiTTEis, Grundzüge
S. 191, 2). Von den Synchoreseis ist auch P. BGU 1059 zu nen-
nen. Wir wissen nicht, ob die Erwähnung der Tradition nur wegen
des Beweises, daß der Verkäufer.erfüllt hat, oder aus anderen
Gründen in der Urkunde steht. Jedenfalls fehlt die Erwähnung
der Tradition in reingriechischen Fassungen wie P. BGU. 193 II
(= Μιττ. Ghrest. 268) und BGU. 987 (Μιττ. Chrest. 269). Viel-
leicht, ist es kein Zufall, daß in den Fällen, in denen die Tradition
erwähnt ist, mehrfach derErwerberrömischer Bürger ist, so Oxv95
(anno 129), Lips 4-)-5, 1. 19ff. (anno 293).
Bekundete unsere Synchoresis gerade mit Hinblick auf das
römische Bürgerrecht der Parteien die Tradition ? —
II. Sicherer ist, die Erwähnung zu bewerten, daß die Steuer
von der Erwerberin gezahlt sei. So schön wie in unserer Urkunde
war noch nicht klar geworden, daß es einen besonderen Steuer-
ansatz für die Verkehrssteuer iiber Sklaven gab. Auch sonst steht-
die Erwähnung der Steuerzahlung in den Urkunden übei' den
Sklavenkauf, so in den Synchoreseis BGU. 1059 und in den Homo-
logien P. Lips 4-j-5 ( = Μιττ. Chrest. n. 95, lin. 30f.) P. Oxv.