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Preisigke, Friedrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 3. Abhandlung): Zum Papyrus Eitrem Nr. 5: eine Bankurkunde aus römischer Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34074#0013
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Zum Papyrus EiiREM Nr. 5.

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einer Mitteilung von MiTTEis an EiTREM, ,,daß der Verkäufer
den doppeiten Betrag des Iiaufpreises zurückzuerstatten habe,
wenn die gekaufte Sache dem Käufer von dritter Seite abgestritten
wird."
Der Umstand, daß zuerst nur 1100 Drachmen gezahlt werden,
der Rest λωη 300 Drachmen aber einige Zeit hinterher, beleuchtet
das A^erhältnis zwischen Kaufvertrag und Übereignungsvertrag;
erst nach Zahlung des fetzten Restbetrages erfolgt die Übereig-
nung. Die Reihenfolge der Handlungen wird demnach die fol-
gende gewesen sein: zuerst ließ sich Εύ§<χιμονίς einen Frauenvor-
mund geben, alsdann schloß sie im Beisein desselben den Kauf-
vertrag (vieheicht ebenfahs gerichtsnotarieh) mit den beiden
Käufern, sodann zahlten die Käufer von Hand zu Hand 1100
Drachmen und ließen aus irgend einem Grunde den Rest von 300
Drachmen noch ausstehen, schheßlich zahlten sie auch die 300
Drachmen an die Bank auf das Konto der Εύ&χιμονίς, worauf
die gerichtsnotariehe Übereignung (χκτκγρκφή) vor sich ging,
und schließlich setzte die Bank über die Restzahlung die vor-
liegende Urkunde auf, gestützt auf die χκτκγρκφή. Die gerichts-
notariehe χκτκγρκφή liegt also zeitlich zwischen der Zahlung des
Restbetrages an die Bank und der Ausfertigung der Bankbescheini-
gung über diese Restzahhmg. Man legte eben Wert darauf, in der
Bankbescheinigung die χκτκγρκφή-Urkunde erwähnt zu sehen.
Damit habe ich den Gesamtcharakter der Urkunde eigentlich
schon erklärt. MiTTEis irrt, wenn er an EiTREM schreibt: ,,an
einen Brouihon oder einen Auszug aus dem Trapezitenjournal
(wie der Herausgeber selbst vorschlug) möchte ich nicht denken,
denn erstens ist für beides die Urkunde zu ausführlich, und vor
ahem: auch ein Brouihon müßte doch den normalen Typus der
δικγρκφκί aufweisen .... es bleibt nur die Annahme übrig, daß
hier ein uns noch nicht bekannter, vermutkch primitiver Typus
der δικγρκφκί vörliegt." Die Urkunde betrifft eben lediglich die
Restzahhmg an 300 Drachmen und gehört zur Gattung der un-
selbständigen Girobankbescheinigungen, die ich Giro-
wesen S. 309 behandelt habe.
Man hat Girobankbescheinigungen und Girobankverträge
voneinander zu unterscheiden. Der Girobankvertrag ist ein nota-
rieher Vertrag, nur aufgesetzt vom Banknotariate anstatt ιωιη
Staatsnotariate (vgl. Girowesen S. 336). Dagegen ist die Girobank-
bescheinigung eine einseitige Erkiärung der Bank über eine ge-
 
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