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Preisigke, Friedrich; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 3. Abhandlung): Zum Papyrus Eitrem Nr. 5: eine Bankurkunde aus römischer Zeit — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34074#0014
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FR. PREISIGKE :

schehene Girozahlung; erfolgt diese Zahiung, wie hier, im Anschlusse
an einen vorher vor einern Staatsnotariate abgeschlossenen Vertrag,
so ist die Girobankbescheinigung unselbständig, weil sie sich an
den Staatsnotariatsvertrag anlehnt (Girowesen S. 310), erfolgt
die Zahlung ohne jede vertragliche Voraussetzung, so ist die Giro-
bankbescheinigung eine selbständige (Girowesen S. 210). Sowohl
der Girobankvert.rag, wie die selbständige und die unselbständige
Girobankbescheinigung, ehenso aber auch andere Kassenurkunden
werden in den Papyri ais Sitxypixotxi bezeichnet (vgl. darüber Giro-
wesen S. 238); wenn man daher eine Papyrusurkunde lediglich
als §ί.χγρχφή erklärt, so ist mit dieser ungenauen Erklärung gar
nichts anzufangen.
Unser Papyrus ist also eine unselhständige Girobank-
bescheinigung, gerichtet an die Adresse der heiden Zahler;
sie bescheinigt, daß der von den beiden Zahlern erteilte Zahlungs-
auftrag ordnungsgemäß erledigt sei. Weiteres bezweckt die
Urkunde nicht. Die Bescheinigung kündigt sich als solche schon
in Z. 1 mit dem ersten Worte <χπό an, denn dieses κπό besagt, daß
die Bescheinigung in Forrn einer brieflichen Benachrichtigung
aus den Räurnen der Bank hinausgeht. Daher rührt es auch, daß
die beiden Briefempfänger irn Dativ genannt werden. Z. 1 bis 3
dieser hriefhchen Bescheinigung enthält die Firma der absenden-
den Bank, Z. 3 bis 9 die Adresse der Empfänger. Nun folgt der
Inhalt des Schreibens: voran das Datum (Z. 10 bis 13), sodann
der eigentliche Kern der Mittedung, nämlich χυτοί τ, d. h. ,,sie
(die in der Adresse Genannten) haben 300 Drachmen eingezahltd'
Darunter folgt der besprochene lange Strich zum Zeichen, daß
das eigenthche Schreiben zu Ende sei. Urn aber nachzuweisen,
wofür die 300 Drachmen seitens der Bank verwendet worden sind,
folgt jetzt unter der Überschrift "Εχεί.ν noch ein Auszug aus der
Spafte ,,Haben" des für die Kundin Ευδκίμονίς in der Bank ge-
führten Kontobuches (Z. 14 bis 34).
Daß die Banken nicht die bloßen Summen in den Büchern
hin- und herwarfen, sondern jedesmal auch, mehr oder weniger
ausführhch, die Veraniassung zur Zahfung vermerkten und vor-
kommendenfalfs den Staatsnotariatsvertrag zitierten, auf den die
Girozahlung sich stützt, wußten wir schon bisher aus anderen
Beispielen (vgl. Girowesen S. 313). Darum bietet in vorliegender
Urkunde der Auszug mit der zitierten gerichtsnotariellen χκτκ-
γρκφή nichts Überraschendes. Neu ist dabei nur die Form, die
 
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