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Dove, Alfred; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1916, 8. Abhandlung): Studien zur Vorgeschichte des deutschen Volksnamens — Heidelberg, 1916

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https://doi.org/10.11588/diglit.34079#0095
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Studien zur Yorgeschichte des deutschen Yolksnamens.

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durch eigenartige Abkunft merklich unterscheiden. In völlig
idealem Hintergrunde stehen sodann die noch älteren, ursprüng-
lichen \AIkskörper der Saxones, Angli und Jutae, von denen alle
jene Scharen germanischer Eroberer Britanniens ihre Herkunft
ableiteten. Gerade nur da, wo er diesen Umstand berührt, führt
sie Beda einmal beiläufig als gentes einh Während die Antiqui
Saxones, die auf dem Festlande zurückgeblieben, ungeachtet ihrer
staatlichen Dezentralisation sehr bestimmt als eine gens bezeichnet
werden, wird auf die Summe der Bewohner von Essex, Sussex und
Wessex ebensowenig, wie auf die Gesamtheit der Angeln λωη der
Themse bis zur schottischen Grenze, jernals dieser Ausdruck an-
gewandD; von einem Zusammenhang zwischen den Jüten in Kent
und auf oder gegenüber AVight ist vollends keine Rede.
Allerdings nun ist nichts häufiger bei Beda, als die Verbin-
dung gens Anglorum, die bekanntlich schon im Titel seines Werkes
erscheinU, und ehenso wird hier und da ausdrücklich einer gens
Saxonum gedacht^. Allein beide Namen gehen stets auf dasselbe
Objekt, nämlich auf die Totalsumme der germanischen Ansiedler
überhaupt, seien sie speziell anglischen, sächsischen, oder auch
jütischen Gehlütes; weshalb für den gleichen Begriff mitunter
umständlicher Anglorum sive Saxonum gens gesagt wirdh Auf
solche Weise wird demnach außer, oder vielmehr über den ein-
zelnen gentes Anglorum, wie die Völker der Heptarchie bisweilen
ohne Bücksicht auf ihre besondere Abstammung generell genannt
werdenE eine einzige, sie sämtlich einschließende gens der Angeln
i I, 15 advenerant de tribus Germaniae populis fortioribus, id est
Saxonibus, Anglis, Jutis; . . . confluentibus certatim in insulam gentium
memoratarum catervis.
^ V, 10 non habent regem Antiqui Saxones, sed satrapas plurimos
suae genti praepositos; 11 expugnatis a gente Antiquorum Saxonum.
^ Außerdem praef.; I, 1; 7 ; 15 ; 16; 23; 27 ; 34; II, 1; 2 ; 5 ; 12 usw. usw.
nostra id est Anglorum gens II, 1; omnis Anglorum gens I, 25; totum genus
Anglorum II, 20; vocabulum gentis: Angli 11,1; alles stets in dem angegebenen
allgemeinen Sinne. Ebenso umfassende Bedeutung hat natio Anglorum II,
2; IV, 26, während de natione Anglorum III, 9; 26; 27; V, 10; 19 sowie de
natione Saxonum IV, 14 möglicherweise auf anglische oder sächsische Her-
kunft im engeren Sinne zu beziehen sind.
* I, 14; III, 7.
s I, 15; gens Saxonum sive Anglorum 22; vgl. Angli vel Saxones V, 9.
6 11,3 omnes Anglorum gentes südlich vom Humber, Sachsen und Ken-
ter also mitgerechnet; IV, 2 peragrata insula tota, quaquaversum Anglorum
gentes morabantur. λΑ'Ι' Wendungen wie gens, quam regebat, Anglorum III,
3; cum ea, cui praeerat, gente Anglorum 6; u. a. m.
 
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