Zur Kenntnis der mitteliranischen Mundarten. II.
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auf die Form seiner Schließung, wird durch mihr ausgedrückt; da-
gegen bezeichnet A*t diejenige einfachste Form des Vertrags, die
auf bloß mündlicher Vereinbarung — allenfalls bekräftigt durch Hand-
schlag (s. dazu Bti-il. WZKM. 29. 35, No.)1 2 — begründet ist, aber auf
die Verpfändung einer Sache, so wie das bei den Vertragsarten
3 bis 6 vorgeschrieben ist, Verzicht leistet (vgl. dafür Wolff Awesta
332 mit der dort angeführten Literatur); px*t bezeichnet den Verbal-
kontrakt (süpulatio, s. § 20) im Gegensatz zum Pfandkontrakt. Daß
sich für die einfacheren Vertragsarten, die mihr 1 und 2, die sicher
die häufigsten wraren, eine besondere Bezeichnung eingebürgert hat,
kann nicht auffallen.
5. Zu diesen Verträgen der einfacheren Art gehört nach
Ausweis von PahlRivDd. 125. 10 auch der Ehe vertrag, der hier mit
-*o^ no J <£)Oü pxxt i pa zanih 'Vertrag über die Ehe" bezeichnet wird,
während er späterhin meist schlechtweg paimän 'Vertrag3 heißt.2 * * * * * *
Leider ist der Text in seinem Schlußstttck nicht ganz in Ordnung.
Wir lesen: -*oo^ ispij ^kj jür$ nei j woo -niey (piKT) j
Wiiwj 5015 mart 1 ha zan lmnet us pxxt i pa zanih apak
1 Man berücksichtige den hier angeführten PahlRivDd.Text gegenüber dem,
was Darmesteter ZA. 2. 50, No. 4 über 'le contrat du main geäußert hat.
2 Vgl. Bthl. Zendliss. 238; ferner Bharucha CSWP. 1. Antia PazT. 116.
usw. Zum np. ^{^spaimän 'Vertrag’ s. S. 4, No. 1. Auch das mpB. pfVe) patmän
kommt oft genug im Sinn von 'Abkommen, Vertrag’ vor, besonders im MhD.;
s. WZKM. 27. 359. — Wie ein solches Ehe Pmmän mit Hilfe eines Mittelsmanns
(Schadchens) zustande kam, darüber belehrt uns die bei Bti-il. Zendliss. 131 oben
abgedruckte RiväyatStelle, die in Übersetzung folgendermaßen lautet: 'Ein Mann
verlangt die Tochter (eines Manns) zur Ehe. Der Vater der Tochter sagt: „Ich
gebe sie“; er sagt nicht (etwa): „Ich gebe sie nicht.“ Nach Verlauf einiger Zeit
macht sich sein Mittelsmann auf den Weg und spricht mit jenem Mann. [Der
Mann sagt:]*) „Wenn er meiner Tochter zweitausend Birliam als Kabln**) be-
stimmt, geb ich sie ihm.“ Der Mittelsmann geht und spricht mit jenem Mann.
Der Mann sagt: „Ich bestimme ihr zweitausend Dirham als Kabln.11) Der
Mittelsmann geht und spricht mit dem A^ater der Tochter. Der Mittelsmann fragt
den A'ater der Tochter: „Möchtest du die Tochter dem Mann geben?“ Der Vater
sagt: „Wenn ich ihm die Tochter nicht geben wollte, würde ich das Kabln**)
nicht von ihm verlangt haben.“ Der Mittelsmann geht und spricht mit jenem
Mann. Und den A^ater der Tochter gereut (jetzt) sein Wort, und er sagt: „Ich
geb ihm meine Tochter nicht; ich will sie einem andern geben.“ AATe ist da die
richterliche Entscheidung ?’
*) Fehlt im np. Text.
**) Leibgedinge im Fall der Auflösung der Ehe (durch Scheidung
oder Tod); mpB. tpo'j, np. meist s- ail(V (Ds arm. LAAh £«**7tV ka-
penk' (mit verschobener Bedeutung).
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auf die Form seiner Schließung, wird durch mihr ausgedrückt; da-
gegen bezeichnet A*t diejenige einfachste Form des Vertrags, die
auf bloß mündlicher Vereinbarung — allenfalls bekräftigt durch Hand-
schlag (s. dazu Bti-il. WZKM. 29. 35, No.)1 2 — begründet ist, aber auf
die Verpfändung einer Sache, so wie das bei den Vertragsarten
3 bis 6 vorgeschrieben ist, Verzicht leistet (vgl. dafür Wolff Awesta
332 mit der dort angeführten Literatur); px*t bezeichnet den Verbal-
kontrakt (süpulatio, s. § 20) im Gegensatz zum Pfandkontrakt. Daß
sich für die einfacheren Vertragsarten, die mihr 1 und 2, die sicher
die häufigsten wraren, eine besondere Bezeichnung eingebürgert hat,
kann nicht auffallen.
5. Zu diesen Verträgen der einfacheren Art gehört nach
Ausweis von PahlRivDd. 125. 10 auch der Ehe vertrag, der hier mit
-*o^ no J <£)Oü pxxt i pa zanih 'Vertrag über die Ehe" bezeichnet wird,
während er späterhin meist schlechtweg paimän 'Vertrag3 heißt.2 * * * * * *
Leider ist der Text in seinem Schlußstttck nicht ganz in Ordnung.
Wir lesen: -*oo^ ispij ^kj jür$ nei j woo -niey (piKT) j
Wiiwj 5015 mart 1 ha zan lmnet us pxxt i pa zanih apak
1 Man berücksichtige den hier angeführten PahlRivDd.Text gegenüber dem,
was Darmesteter ZA. 2. 50, No. 4 über 'le contrat du main geäußert hat.
2 Vgl. Bthl. Zendliss. 238; ferner Bharucha CSWP. 1. Antia PazT. 116.
usw. Zum np. ^{^spaimän 'Vertrag’ s. S. 4, No. 1. Auch das mpB. pfVe) patmän
kommt oft genug im Sinn von 'Abkommen, Vertrag’ vor, besonders im MhD.;
s. WZKM. 27. 359. — Wie ein solches Ehe Pmmän mit Hilfe eines Mittelsmanns
(Schadchens) zustande kam, darüber belehrt uns die bei Bti-il. Zendliss. 131 oben
abgedruckte RiväyatStelle, die in Übersetzung folgendermaßen lautet: 'Ein Mann
verlangt die Tochter (eines Manns) zur Ehe. Der Vater der Tochter sagt: „Ich
gebe sie“; er sagt nicht (etwa): „Ich gebe sie nicht.“ Nach Verlauf einiger Zeit
macht sich sein Mittelsmann auf den Weg und spricht mit jenem Mann. [Der
Mann sagt:]*) „Wenn er meiner Tochter zweitausend Birliam als Kabln**) be-
stimmt, geb ich sie ihm.“ Der Mittelsmann geht und spricht mit jenem Mann.
Der Mann sagt: „Ich bestimme ihr zweitausend Dirham als Kabln.11) Der
Mittelsmann geht und spricht mit dem A^ater der Tochter. Der Mittelsmann fragt
den A'ater der Tochter: „Möchtest du die Tochter dem Mann geben?“ Der Vater
sagt: „Wenn ich ihm die Tochter nicht geben wollte, würde ich das Kabln**)
nicht von ihm verlangt haben.“ Der Mittelsmann geht und spricht mit jenem
Mann. Und den A^ater der Tochter gereut (jetzt) sein Wort, und er sagt: „Ich
geb ihm meine Tochter nicht; ich will sie einem andern geben.“ AATe ist da die
richterliche Entscheidung ?’
*) Fehlt im np. Text.
**) Leibgedinge im Fall der Auflösung der Ehe (durch Scheidung
oder Tod); mpB. tpo'j, np. meist s- ail(V (Ds arm. LAAh £«**7tV ka-
penk' (mit verschobener Bedeutung).
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