Christian Bartholomae:
‘machen, vollziehen, usw.’ im Anschluß an jene Verbindung gelegent-
lich einmal auch mit einem andern Substantiv als sölcand zusammen-
gestellt werden konnte, wie ja dann auch umgekehrt bei sölcancl andere
Verba als ‘trinken5 gebraucht werden, so im Np, dädan ‘geben5,
5 im ZDg. kertmün ‘machen5 (s. ZDMG. 36. 75), im Bai. hanag ‘machen5
und deag ‘geben5, u. a. Und wirklich ist an einer mpB. Stelle PahlT.
ai. 14 f. das Verbum xvartan in dem angegebenen Sinn auf ein an-
deres Objekt bezogen, freilich nur‘zeugmatisch3; es heißt da:
Uw ^ i -«ö) xvartan xxx1 veh u ne sölcand, d. i. ‘eine Beteuerung (ab-
10 geben) ist besser als einen Eid schwören5. Allein das dort, in der
festen Verbindung mit sölcand gebrauchte Verbum xvartan hat doch
kein Praeverb bei sich; hier aber beip*xt wäre es mit apar verbunden.
Und dann frage ich, paßt denn ‘(Vertrag,) der vollzogen und gegeben
worden ist,5 in den Zusammenhang? Das zweite Verbum wäre ja da-
15 bei ganz überflüssig. Neben ‘gegeben5 erwartet man c(an)genommen’,
oder vielmehr., denn dann wäre die Reihenfolge des Geschehens ver-
kehrt, ‘verlangt, gefordert’.2 3 Ich komme nach Erledigung einer an-
dern Frage in § 16 ff. darauf zurück.
10. Als Gegenstand des pxxt ist an den beiden Stellen DkM.
20 778. 14 f. und PahlRivDd. 36. 1 f. (s. § 1, 3) das Darlehen gedacht,
das der Gläubige dem Gläubigen gewährt, der dessen bedarf, die
wirtschaftliche Leihhilfe (, die nicht etwa nur in Geld bestehen
muß)3; so erklärt es sich, daß an der zweiten Stelle das Adverb
dusärmihäh eingefügt ist, d. i. ‘benevole5. Denn sicherlich beruhen
25 beide PahlaviStellen letzten Grunds auf dem selben AwestaText V. 4.
1 Ich kann das Wort, das ich mit 'Beteuerung1 übersetzt habe, nicht lesen*);
daß es aber das oder ganz ähnliches bedeutet, scheint mir fraglos. — Die in
dem Satz enthaltene Ansicht von der Unzitlässigkeit des Eids kommt in noch
schärferer Weise PahlT. ii. 6 zum Ausdruck: kw Md Md
30 >Aöoi ma pa rast u ma pa droy sölcand ma xvar 'schwör keinen Eid, nicht mit
.,(es ist) wahr“ und nicht mit .„(es ist) Lüge“1 (d. h. weder zur Bejahung noch
zur Verneinung einer behaupteten Tatsache).
2 Man halte dazu die Stelle PahlRivDd. 195. 3 ff. über rätih 'Frei-
gebigkeit1, die in erster Linie von dem gelten soll:
35 lees hacas ne xvähand be dahet 'von dem nichts verlangt wird und der doch gibt1.
3 Vgl. dazu Sachau SyrRechtsb. 3. 173.
*) In der Voraussetzung, daß das Wort ^ richtig überliefert ist,
halte ich imim (bez. omim) für dessen beste Lesung, das ist verdoppeltes
im. eine Kasus- oder Adverbialform zu ai., ap. imam 'diesen1, in beteuerndem
Sinn gebraucht; vgl. val vcU Matth. 5. 37 (auch für die Sache).
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‘machen, vollziehen, usw.’ im Anschluß an jene Verbindung gelegent-
lich einmal auch mit einem andern Substantiv als sölcand zusammen-
gestellt werden konnte, wie ja dann auch umgekehrt bei sölcancl andere
Verba als ‘trinken5 gebraucht werden, so im Np, dädan ‘geben5,
5 im ZDg. kertmün ‘machen5 (s. ZDMG. 36. 75), im Bai. hanag ‘machen5
und deag ‘geben5, u. a. Und wirklich ist an einer mpB. Stelle PahlT.
ai. 14 f. das Verbum xvartan in dem angegebenen Sinn auf ein an-
deres Objekt bezogen, freilich nur‘zeugmatisch3; es heißt da:
Uw ^ i -«ö) xvartan xxx1 veh u ne sölcand, d. i. ‘eine Beteuerung (ab-
10 geben) ist besser als einen Eid schwören5. Allein das dort, in der
festen Verbindung mit sölcand gebrauchte Verbum xvartan hat doch
kein Praeverb bei sich; hier aber beip*xt wäre es mit apar verbunden.
Und dann frage ich, paßt denn ‘(Vertrag,) der vollzogen und gegeben
worden ist,5 in den Zusammenhang? Das zweite Verbum wäre ja da-
15 bei ganz überflüssig. Neben ‘gegeben5 erwartet man c(an)genommen’,
oder vielmehr., denn dann wäre die Reihenfolge des Geschehens ver-
kehrt, ‘verlangt, gefordert’.2 3 Ich komme nach Erledigung einer an-
dern Frage in § 16 ff. darauf zurück.
10. Als Gegenstand des pxxt ist an den beiden Stellen DkM.
20 778. 14 f. und PahlRivDd. 36. 1 f. (s. § 1, 3) das Darlehen gedacht,
das der Gläubige dem Gläubigen gewährt, der dessen bedarf, die
wirtschaftliche Leihhilfe (, die nicht etwa nur in Geld bestehen
muß)3; so erklärt es sich, daß an der zweiten Stelle das Adverb
dusärmihäh eingefügt ist, d. i. ‘benevole5. Denn sicherlich beruhen
25 beide PahlaviStellen letzten Grunds auf dem selben AwestaText V. 4.
1 Ich kann das Wort, das ich mit 'Beteuerung1 übersetzt habe, nicht lesen*);
daß es aber das oder ganz ähnliches bedeutet, scheint mir fraglos. — Die in
dem Satz enthaltene Ansicht von der Unzitlässigkeit des Eids kommt in noch
schärferer Weise PahlT. ii. 6 zum Ausdruck: kw Md Md
30 >Aöoi ma pa rast u ma pa droy sölcand ma xvar 'schwör keinen Eid, nicht mit
.,(es ist) wahr“ und nicht mit .„(es ist) Lüge“1 (d. h. weder zur Bejahung noch
zur Verneinung einer behaupteten Tatsache).
2 Man halte dazu die Stelle PahlRivDd. 195. 3 ff. über rätih 'Frei-
gebigkeit1, die in erster Linie von dem gelten soll:
35 lees hacas ne xvähand be dahet 'von dem nichts verlangt wird und der doch gibt1.
3 Vgl. dazu Sachau SyrRechtsb. 3. 173.
*) In der Voraussetzung, daß das Wort ^ richtig überliefert ist,
halte ich imim (bez. omim) für dessen beste Lesung, das ist verdoppeltes
im. eine Kasus- oder Adverbialform zu ai., ap. imam 'diesen1, in beteuerndem
Sinn gebraucht; vgl. val vcU Matth. 5. 37 (auch für die Sache).
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