Metadaten

Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0006
Lizenz: Freier Zugang - alle Rechte vorbehalten
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
6

KARL HAMPE:

platz Brüssel zu senden, während die Heere der anderen Mächte
außerhalb Belgiens zusammenzuziehen waren. Irgendwelche Be-
deutung für die Auslegung des Aachener Militärprotokolls kommt
dieser Bemerkung natürlich nicht zu.
Das Protokoll befaßt sich dann weiter mit den zum Schutz
der Niederlande errichteten Festungen und der Frage ihrer aus-
reichenden Besatzung für den Kriegsfall und fährt fort: ,,il a
ete convenu de recommander ä Sa Majeste le Roi des Pays-Bas
de faire occuper, le casus foederis avant ete declare echu, les
forteresses d'Ostende, Nieuport, Ypres et celles situees sur l'Escaut
(avec exception de la citadelle de Tournay et de la place d'Anvers)
par les troupes de Sa Majeste britannique et les citadelles de
Huy, Namur et Dinant, ainsi que les places de Gharleroy, Marien-
bourg et Philippeville par les troupes de Sa Majeste prussienne."
Dazu habe ich (S. 29) bemerkt: ,,In der neueren belgischen
und deutschen Literatur ist dies englische und deutsche Besatzungs-
recht wohl als eine dem Königreich der Vereinigten Niederlande
auferlegte dauernde Staatsservitut bezeichnet worden. Es ist aber
zu beachten, daß einmal die ganze Abmachung an die beiden
Voraussetzungen geknüpft ist, daß die Allianz der vier Mächte
noch besteht, und nach Vereinbarung zwischen ihnen der Bündnis-
fall vorher erklärt ist, und daß ferner jene Besatzungen dem
niederländischen König nicht zwangsweise auferlegt, sondern
ihm nur empfohlen sind/'
Bleiben wir zunächst hei diesem milden ,,recommander"
stehen, so habe ich es selbst nur als ein ,formelles Entgegen-
kommen" der Mächte hingesteilt, das ,praktisch kaum etwas
ändere, da ein Nachbar kleinstaat eine von vier Großmächten
ausgehende Empfehlung, die obendrein seinem eigensten Interesse
entsprach, nicht in den Wind schlagen könne." R. stimmt mir
darin vollkommen zu, nimmt aber Anstoß an meinen weiteren
Worten: ,,Juristisch aber macht die mildere Formulierung natür-
lich einen Unterschied" und hält sie selbst juristisch für ganz
belanglos. Die Differenz ist unerheblich. Wäre der niederländi-
sche König nicht der Beherrscher eines Kleinstaates, sondern den
Mächten gegenüber in unabhängigerer, stärkerer Lage gewesen,
so hätte er aus jener milderen Formulierung doch wohl Folgerun-
gen ziehen können; nur praktisch also, nicht rein juristisch war
sie belanglos. Preußischerseits hatte man ja auch auf eine den
König schärfer verpflichtende Klausel gedrungen, hatte sie aber nicht

\
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften