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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0008
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8

KARL HAMPE:

er überhaupt die Souveränität des Oraniers etwas zu sehr als
quantite negligeable behandelt; denn weshalb wären sonst die
preußischen, durch General von Alüffling mit dem niederländischen
König geführten Verhandlungen gescheitert, die bezweckten, am
Niederrhein ein stehendes Beobachtungskorps aufzustellen, das
gegebenenfalls noch vor der Kriegserklärung geradeswegs in Bel-
gien einrücken könnte*, und weshalb hätte man auf eine derartige
Vereinbarung solches Gewicht gelegt, wenn man das Erstrebte
als ,,etwas ganz Selbstverständliches" in Anspruch nehmen
konnte ?
Die Jahre 1815 — 1818 stellen für die Niederlande offenbar
einen Übergangszustand, ein Provisorium dar. Bestimmte mili-
tärische Vorbehalte sind in den konstituierenden Verträgen vom
31. Mai 1815 noch nicht gemacht worden, weil diese Dinge noch
nicht spruchreif waren, solange die neue Festungslinie, deren
Ausbau die vier Mächte im europäischen Interesse selbst in die
Hand genommen hatten, erst im Entstehen war, und weil eine
Regelung auch nicht als dringlich erschien, solange die Truppen
der Verbündeten auf französischem Boden standen. Als beides
sich änderte, wurde 1818 eine Festsetzung nötig. Diese Fest-
setzung bewegte sich für die vier Mächte im Rahmen einer Aus-
führungsbestimmung zu ihrem schon bestehenden Bündnisver-
träge. Für die Beziehungen zum niederländischen König aber
wurde durch seinen Zutritt zu diesen Abmachungen damals statt
des vorläufigen Zustandes die endgültige Rechtsgrundlage fest-
gesetzt, wie denn z. B. in dem ursprünglichen Entwurf zum Ge-
heimartikel des Festungsvertrages vom 14. Dez. 183H von der
Lage die Rede ist, in der sich der niederländische König gegenüber
den vier Höfen befand ,,kraft seines Zutritts zu den geheimen
Abmachungen von Aachen aus dem November 1818." Ich kann
mich daher mit R.s Auffassung nicht befreunden, daß der Aachener
Vertrag nur ,,die Modalitäten der Exekution" regeln sollte, wäh-
rend das Recht der Viermächte an sich, ,,ganz allgemein gesagt,
militärische Operationen irgendwelcher Art auf belgischem Boden
vorzunehmen", unabhängig von den Aachener Abmachungen
weiter bestanden habe. Zugleich mit dieser Auffassung muß ich
auch die daraus gezogenen Folgerungen ablehnen. Die Aachener
Abmachungen erscheinen mir als diejenige Rechtsgrundlage, auf
^ Vgl. TREiTSCHRE, Deutsche Geschichte II, 472.
s Vgl. oben 8. 7 Anm. 2.
 
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