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KARL HAMPE:
Was ich abiehne, ist dagegen, daß auch dann noch eine Einzel-
macht wie Preußen unter Berufung auf die Aachener Abmachungen
für sich allein und wohl gar mit der Kraft des ius strictum jene Be-
satzungsrechte für die dort aufgezählten Festungen hätte bean-
spruchen können, die nun einmal an die Voraussetzungen des
Vierbundes und der vorherigen Erklärung des casus foederis et
belli geknüpft waren. Das scheint mir so klar und selbstverständ-
lich, daß R.s Ausführungen mich da in keiner Weise umstimmen
konnten.
2. Die zweite von R. bekämpfte These meines Buches hat er
selbst nicht unzutreffend folgendermaßen formuliert: ,,GiRARD
hat unrecht, wenn er meint, daß die Fortlassung der Integrität,
und Unverletzlichkeit Belgiens, die noch in den ,,18 Artikeln"
vom 26. Juni 1831 durch die Großmächte statuiert worden waren,
m den ,,24 Artikeln" vom 15. November auf einer wohlüberlegten
Absicht der Viermächte England, Preußen, Österreich und Ruß-
land beruhte, und zwar eben im Zusammenhänge mit der von
ihnen geplanten Regelung der Festungsfrage, indem diese Belgien
Verpflichtungen auferlegen sollte, die mit der Unverletzlichkeit
des belgischen Gebietes nicht vereinbar waren." Um für den
Leser noch deutlicher den springenden Punkt herauszuheben:
nach der Hypothese von Nvs-GiRARD hätten die Viermächte
nach dem Augusteinmarsch der Franzosen die ursprünglich be-
absichtigte Garantie der Integrität und Fm Verletzlichkeit des
belgischen Gebietes gestrichen und die belgische Neutralität so
zu einer ,,durchlässigen" gemacht, damit ihren Einmarsch- und
Besatzungsrechten, die m dem beabsichtigten Festungsvertrage
neu geregelt werden sollten, aus jener Garantie kein Hindernis
erwüchse. Wie R. näher ausführt, hätten sie ,,bei der sofort in die
Erscheinung tretenden Hinneigung Belgiens zu Frankreich" be-
fürchtet, ,,daß zwar ein französischer Einmarsch, der unter Kon-
nivenz, ja sogar vielleicht auf Ruf der belgischen Regierung selbst
erfolgt, nicht eine Verletzung des belgischen Gebietes bedeutete,
wohl aber eine entsprechende Gegenmaßregel von seiten der
Alliierten," und sie hätten sich für einen solchen Fall nicht die
Hand binden oder doch ihre Position unnütz erschweren wollen.
Zugleich hätte man dann auch die Integrität getilgt, weil sie ,,in
dem Augenblicke nicht gut betont werden konnte, da man sich
anschickte, Teile von Luxemburg und Limburg abzutrennen."
Daß diese Erklärung auf den ersten Blick ,,plausibel" sei,
KARL HAMPE:
Was ich abiehne, ist dagegen, daß auch dann noch eine Einzel-
macht wie Preußen unter Berufung auf die Aachener Abmachungen
für sich allein und wohl gar mit der Kraft des ius strictum jene Be-
satzungsrechte für die dort aufgezählten Festungen hätte bean-
spruchen können, die nun einmal an die Voraussetzungen des
Vierbundes und der vorherigen Erklärung des casus foederis et
belli geknüpft waren. Das scheint mir so klar und selbstverständ-
lich, daß R.s Ausführungen mich da in keiner Weise umstimmen
konnten.
2. Die zweite von R. bekämpfte These meines Buches hat er
selbst nicht unzutreffend folgendermaßen formuliert: ,,GiRARD
hat unrecht, wenn er meint, daß die Fortlassung der Integrität,
und Unverletzlichkeit Belgiens, die noch in den ,,18 Artikeln"
vom 26. Juni 1831 durch die Großmächte statuiert worden waren,
m den ,,24 Artikeln" vom 15. November auf einer wohlüberlegten
Absicht der Viermächte England, Preußen, Österreich und Ruß-
land beruhte, und zwar eben im Zusammenhänge mit der von
ihnen geplanten Regelung der Festungsfrage, indem diese Belgien
Verpflichtungen auferlegen sollte, die mit der Unverletzlichkeit
des belgischen Gebietes nicht vereinbar waren." Um für den
Leser noch deutlicher den springenden Punkt herauszuheben:
nach der Hypothese von Nvs-GiRARD hätten die Viermächte
nach dem Augusteinmarsch der Franzosen die ursprünglich be-
absichtigte Garantie der Integrität und Fm Verletzlichkeit des
belgischen Gebietes gestrichen und die belgische Neutralität so
zu einer ,,durchlässigen" gemacht, damit ihren Einmarsch- und
Besatzungsrechten, die m dem beabsichtigten Festungsvertrage
neu geregelt werden sollten, aus jener Garantie kein Hindernis
erwüchse. Wie R. näher ausführt, hätten sie ,,bei der sofort in die
Erscheinung tretenden Hinneigung Belgiens zu Frankreich" be-
fürchtet, ,,daß zwar ein französischer Einmarsch, der unter Kon-
nivenz, ja sogar vielleicht auf Ruf der belgischen Regierung selbst
erfolgt, nicht eine Verletzung des belgischen Gebietes bedeutete,
wohl aber eine entsprechende Gegenmaßregel von seiten der
Alliierten," und sie hätten sich für einen solchen Fall nicht die
Hand binden oder doch ihre Position unnütz erschweren wollen.
Zugleich hätte man dann auch die Integrität getilgt, weil sie ,,in
dem Augenblicke nicht gut betont werden konnte, da man sich
anschickte, Teile von Luxemburg und Limburg abzutrennen."
Daß diese Erklärung auf den ersten Blick ,,plausibel" sei,