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KARL HAMPE:
mäßig garantiert erklärte, und ich glaube, kein Leser wird sich
leicht dem gleichen Eindruck entziehen können. Wie stellt sich
nun R. zu diesem Beleg? Er meint: ,,die Äußerung Ancillons fiel
mehrere Jahre später; da konnte ihm schon eine Ungenauigkeit
in der Ausdrucksweise unterlaufen", und in diesem ,,später"
hätte ich ,,selbst unbewußt bereits auf den schwachen Punkt,
an dem diese Überlegung leidet", hingedeutet. Das ist alles!
Da möge er mir die Bemerkung erlauben, daß ich in dieser Bei-
seiteschiebung meines Hauptarguments den schwachen Punkt,
gerade seiner Einwendungen erblicke. Alan bedenke doch: es
ist nicht ein beliebiger Staatsmann, der hier spricht, sondern
Ancillon war alle die Jahre hindurch, 1831 wie 1835, Leiter der
preußischen Politik, der alle Berichte Bülows erhalten und ihm
persönlich daraufhin die Instruktionen erteilt hatte. Es handelt
sich auch nicht um eine gelegentliche Gesprächswendung oder
dergl., sondern um eine hochwichtige Note an den preußischen
Gesandten in Brüssel, die letzten Endes mit dem Abbruch der
diplomatischen Beziehungen drohte. Die fragliche Äußerung war
endlich nicht für den Gesandten allein bestimmt, sondern er sollte
sie an die belgische Regierung weitergeben, und die belgische
Frage war 1835 nicht etwa erledigt und nur noch historisch zu
betrachten, sondern ungelöst und nach wie vor an der Tages-
ordnung; auf die 24 Artikel wird ausdrücklich verwiesen. Da
gehört doch eine starke Voreingenommenheit für eine einmal auf-
gestellte Hypothese dazu, um einen solchen Beleg mit einer
,,Ungenauigkeit in der Ausdrucksweise" kurzerhand abzutun.
Für mich galt es vielmehr nun, für jene Änderung des Ver-
tragstextes eine Erklärung zu finden, die mit diesem Quellen-
befund nicht in Widerspruch stände. Als eine immerhin mögliche
Erklärung erschien mir der Umstand, daß die 24 Artikel im Unter-
schied zu ihren Vorurkunden den endgültigen, von Belgien und
Holland anzunehmenden Vertragstext darstellen sollten, aus dem
daher alles, was sieb auf die Großmächte, ihre Vermittlertätigkeit
und Verpflichtungen bezog, als nicht mehr hierher gehörig, aus-
geschaltet sei. Statt dessen seien eben die 24 Artikel insgesamt
unter die Garantie der Mächte gestellt, und was sich auf die euro-
päische Lage Belgiens und die Verpflichtungen der Mächte bezog,
habe, wie sich das aus Bülows Berichten nachweisen läßt, in einer
besonderen Schlußakte der Konferenz zusammengestellt werden
sollen, deren Abfassung dann später, 1839, wo man sich scheute,
KARL HAMPE:
mäßig garantiert erklärte, und ich glaube, kein Leser wird sich
leicht dem gleichen Eindruck entziehen können. Wie stellt sich
nun R. zu diesem Beleg? Er meint: ,,die Äußerung Ancillons fiel
mehrere Jahre später; da konnte ihm schon eine Ungenauigkeit
in der Ausdrucksweise unterlaufen", und in diesem ,,später"
hätte ich ,,selbst unbewußt bereits auf den schwachen Punkt,
an dem diese Überlegung leidet", hingedeutet. Das ist alles!
Da möge er mir die Bemerkung erlauben, daß ich in dieser Bei-
seiteschiebung meines Hauptarguments den schwachen Punkt,
gerade seiner Einwendungen erblicke. Alan bedenke doch: es
ist nicht ein beliebiger Staatsmann, der hier spricht, sondern
Ancillon war alle die Jahre hindurch, 1831 wie 1835, Leiter der
preußischen Politik, der alle Berichte Bülows erhalten und ihm
persönlich daraufhin die Instruktionen erteilt hatte. Es handelt
sich auch nicht um eine gelegentliche Gesprächswendung oder
dergl., sondern um eine hochwichtige Note an den preußischen
Gesandten in Brüssel, die letzten Endes mit dem Abbruch der
diplomatischen Beziehungen drohte. Die fragliche Äußerung war
endlich nicht für den Gesandten allein bestimmt, sondern er sollte
sie an die belgische Regierung weitergeben, und die belgische
Frage war 1835 nicht etwa erledigt und nur noch historisch zu
betrachten, sondern ungelöst und nach wie vor an der Tages-
ordnung; auf die 24 Artikel wird ausdrücklich verwiesen. Da
gehört doch eine starke Voreingenommenheit für eine einmal auf-
gestellte Hypothese dazu, um einen solchen Beleg mit einer
,,Ungenauigkeit in der Ausdrucksweise" kurzerhand abzutun.
Für mich galt es vielmehr nun, für jene Änderung des Ver-
tragstextes eine Erklärung zu finden, die mit diesem Quellen-
befund nicht in Widerspruch stände. Als eine immerhin mögliche
Erklärung erschien mir der Umstand, daß die 24 Artikel im Unter-
schied zu ihren Vorurkunden den endgültigen, von Belgien und
Holland anzunehmenden Vertragstext darstellen sollten, aus dem
daher alles, was sieb auf die Großmächte, ihre Vermittlertätigkeit
und Verpflichtungen bezog, als nicht mehr hierher gehörig, aus-
geschaltet sei. Statt dessen seien eben die 24 Artikel insgesamt
unter die Garantie der Mächte gestellt, und was sich auf die euro-
päische Lage Belgiens und die Verpflichtungen der Mächte bezog,
habe, wie sich das aus Bülows Berichten nachweisen läßt, in einer
besonderen Schlußakte der Konferenz zusammengestellt werden
sollen, deren Abfassung dann später, 1839, wo man sich scheute,