22
KARL HAMPE:
dejä ete declare. .Car, ajoutai-je, ce cas pourrait echoir, sans que
la France violät la neutralite de la Belgique; il ponrrait par exemple
se presenter par une invasion des provinces rhenanes de la Prusse.
Lord Grey qui avait place devant nous le protocole en question
et rexaminait soigneusement, ne balanga pas ä convenir, qu'un
tel cas echeant Votre Majeste serait en droit de demander ä Ses
allies le secours promis. 11 convint egalement de la necessite de
modifier cette partie dn protocole qui a trait ä boccupation des
forteresses de la Belgique, aussitöt que le traite definitif entre la
Hollande et la Belgique aura ete conclu et ratifie."
In seinem Berichte vom 16. Nov. 1831 spricht Bülow gerade-
zu von den diplomatischen Schritten, die getan wurden, ,,afin
d'obtenir du Boi Leopold la declaration positive qu'il se charge
des obligations inhärentes ä la possession de ces forteresses
^ ?/ pur h? ^eu^ru^^e &
Schon aus diesen Stellen ergibt sich, daß jener Neutralitäts-
vorbehalt keineswegs nur reine Dekoration sein sollte.
Da nun die Beschränkung, die er für die Rechtslage bedeutete,
sich aus dem Neutralitätsbegriff an sich nicht klar ergab, so be-
durfte es einer genaueren Umschreibung der neuen dadurch ab-
gewandelten Verpflichtungen, und die eben ist im dritten Ab-
schnitt enthalten. So erst begreift man, weshalb jetzt nicht mehr
die Erklärung des casus foederis et belli die Maßnahmen zur
Sicherung der Festungen auslösen sollte, sondern erst deren un-
mittelbare Bedrohung; denn ein französischer Angriff etwa auf
die preußischen Rheinlande, der den Kriegsfall schuf, berechtigte
noch nicht zum Einmarsch in das neutrale Belgien. Dagegen
konnte die Bedrohung seiner Festungen als ein Angriff auf die
Neutralität gelten, mit der dann Sicherungsmaßnahmen zu ihrem
Schutze nicht in Widerspruch standen. Es waren eben Vorkehrun-
gen für den Fall, daß Frankreich ,,mena$at ou violät la neutralite
de la Belgique". Die Ansprüche der Alächte auf die mit ihrem
Gelde und unter ihrer Leitung neu errichteten, hergestellten oder
erweiterten Festungen galten hier wie stets als der sichere Rechts-
boden, von dem man ausging; indem die Besetzung der bestimm-
ten Festungen des Aachener Militärprotokolls fallen gelassen
wurde, für die die betreffenden Alächte nach dem Bericht Bülows
vom 6. Dez. 1831 jetzt lieber keine feste Verpflichtung über-
nehmen wollten, wurde die allgemeinere Fassung gewählt, von der
oben schon die Rede war, und noch einmal ein Vorbehalt hin-
KARL HAMPE:
dejä ete declare. .Car, ajoutai-je, ce cas pourrait echoir, sans que
la France violät la neutralite de la Belgique; il ponrrait par exemple
se presenter par une invasion des provinces rhenanes de la Prusse.
Lord Grey qui avait place devant nous le protocole en question
et rexaminait soigneusement, ne balanga pas ä convenir, qu'un
tel cas echeant Votre Majeste serait en droit de demander ä Ses
allies le secours promis. 11 convint egalement de la necessite de
modifier cette partie dn protocole qui a trait ä boccupation des
forteresses de la Belgique, aussitöt que le traite definitif entre la
Hollande et la Belgique aura ete conclu et ratifie."
In seinem Berichte vom 16. Nov. 1831 spricht Bülow gerade-
zu von den diplomatischen Schritten, die getan wurden, ,,afin
d'obtenir du Boi Leopold la declaration positive qu'il se charge
des obligations inhärentes ä la possession de ces forteresses
^ ?/ pur h? ^eu^ru^^e &
Schon aus diesen Stellen ergibt sich, daß jener Neutralitäts-
vorbehalt keineswegs nur reine Dekoration sein sollte.
Da nun die Beschränkung, die er für die Rechtslage bedeutete,
sich aus dem Neutralitätsbegriff an sich nicht klar ergab, so be-
durfte es einer genaueren Umschreibung der neuen dadurch ab-
gewandelten Verpflichtungen, und die eben ist im dritten Ab-
schnitt enthalten. So erst begreift man, weshalb jetzt nicht mehr
die Erklärung des casus foederis et belli die Maßnahmen zur
Sicherung der Festungen auslösen sollte, sondern erst deren un-
mittelbare Bedrohung; denn ein französischer Angriff etwa auf
die preußischen Rheinlande, der den Kriegsfall schuf, berechtigte
noch nicht zum Einmarsch in das neutrale Belgien. Dagegen
konnte die Bedrohung seiner Festungen als ein Angriff auf die
Neutralität gelten, mit der dann Sicherungsmaßnahmen zu ihrem
Schutze nicht in Widerspruch standen. Es waren eben Vorkehrun-
gen für den Fall, daß Frankreich ,,mena$at ou violät la neutralite
de la Belgique". Die Ansprüche der Alächte auf die mit ihrem
Gelde und unter ihrer Leitung neu errichteten, hergestellten oder
erweiterten Festungen galten hier wie stets als der sichere Rechts-
boden, von dem man ausging; indem die Besetzung der bestimm-
ten Festungen des Aachener Militärprotokolls fallen gelassen
wurde, für die die betreffenden Alächte nach dem Bericht Bülows
vom 6. Dez. 1831 jetzt lieber keine feste Verpflichtung über-
nehmen wollten, wurde die allgemeinere Fassung gewählt, von der
oben schon die Rede war, und noch einmal ein Vorbehalt hin-