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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0023
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Preußen und die heimischen FestungsVerträge von 1818 und 1831. 23
sichtlich der Unabhängigkeit und Neutralität Belgiens hinzu-
gefügt.
Dafür, daß die Dinge wirklich so liegen, wie hier ausgeführt
ist, daß jener Abschnitt 3 in der Tat die in Rücksicht auf die
Neutralitätspflichten abgewandelte neue Rechtslage des belgi-
schen Königs bezüglich der Festungen umschreibt, habe ich die
Erklärung des belgischen Bevollmächtigten Goblet vom 12. Dez.
1831 herangezogen, dessen Auslegung am 14. Dez. durch die
Vertreter der Viermächte ausdrücklich als richtig anerkannt
wurde. Da R. diese Verwertung jener Erklärung in Zweifel ge-
zogen hat, muß ich auch hier zum Verständnis den Wortlaut der
beiden einschlägigen Abschnitte einrücken:
,,Le soussigne ne peut se dispenser de declarer ä cette occa-
sion qu'il considere:
1. Que les droits auxquels succede Sa Majeste le Roi des
Beiges, et dont ll est fait mention dans rarticle separe et secret
sunt, ccux d'une souverainete pleinc et entiere sur les forteresses
en question, sauf les stipulations contenues dans la Convention
patente et dans l'articlc separe et secret.
2. Que la position particuliere de ce Souverain envers les
quatre Cours relativement aux forteresses se trouve expliquee
par harticle separe et secret, qui prevoit le cas oü, par malheur,
la sürete de ces forteresses serait compromise."
R. kann mit dieser Erklärung nichts Rechtes anfangen; er
sieht darin ,,lediglich eine beschönigende Umschreibung" des
Inhalts der Geheimklausel, und noch dazu in nicht besonders
glücklicher, klarer und scharfer Fassung". ,,Der erste Abschnitt",
sagt er, ,,ist eine Art von Pronunziamento theoretischen Cha-
rakters; man mag dabei die Bescheidenheit der Ansprüche be-
wundern, die der Belgier an das stellte, was seines Erachtens zu
einer vollen und gänzlichen Souveränität gehörte." Wie er dabei
die Klugheit Gebiets unterschätzt, so verkennt er den Sinn der
Stelle. Sie ist eine Sicherung dagegen, daß das Einrücken des
belgischen Königs in die Rechtslage des niederländischen etwa
noch weitere unausgesprochene Beschränkungen seiner Sou-
veränität über die fraglichen Festungen in sich bergen könnte,
als in dem Festungsvertrage und der Geheimklausel zum Aus-
druck gebracht sind. Von einer Bescheidenheit der Ansprüche
hinsichtlich des Umfangs einer vollen und gänzlichen Souveränität
zu sprechen, ist hier also gar nicht am Platze.
 
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