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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0024
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Den zweiten Punkt von Goblets Erklärung habe ich dahin
ausgelegt, ,,daß die besondere Rechtslage des belgischen Königs
gegenüber den vier Höfen bezüglich der Festungen durch den
dritten Absatz der Geheimklausel, der von den Maßnahmen bei
Bedrohung der Sicherheit handele, voll umschrieben sein solle".
R. glaubt mir hier einen Übersetzungsfehler nacliweisen zu kön-
nen; ich hätte unter dem Ausdruck ,,article separe et secret",
auf den sich der Relativsatz ,,qui prevoit" usw. bezieht, fälsch-
lich den dritten Absatz der Geheimklausel verstanden, während er
doch die gesamte Klausel bezeichne, und er selbst erläutert den
Sinn der Stelle so, daß Goblet durch sie in normalen Zeiten ständige
Garnisonen, Inspektions- und Visitationsbefugnisse der Mächte,
wie sie den Holländern im alten Barrieretraktat des 18. Jahr-
hunderts zugestanden hätten, habe ausschließen wollen. Erst für
den Fall einer Bedrohung der Festungen sollten die Aachener
Abmachungen in Kraft treten, dann aber unverändert, und wenn
die Viermächte jetzt keine bestimmten Verpflichtungen mehr nor-
miert hätten, so sei das für Belgien eher ungünstig; sie hätten es
eben mit der Absicht getan, sich über die Aachener Abmachungen
hinaus alles vorzubehalten.
Ich kann demgegenüber von memer abweichenden Erklärung
nicht abgehen. Jenen Übersetzungsfehler konnte ich gar nicht
begehen, denn die Bezeichnung der Geheimklausel als ,,article
separe et secret" war mir ja völlig geläufig, und ich konnte nicht
übersehen, daß im ersten Teil von Goblets Erklärung derselbe
Ausdruck zweimal ebenso unmißverständlich begegnet. Ich habe
ihn natürlich auf die Gesamtklausel bezogen. Der zweite Teil
von Goblets Erklärung steht mit dem ersten in engem Zusammen-
hang. Nachdem der erste andere Souveränitätsbeschränkungen
als in Festungsvertrag und Geheimklauscl enthalten, ausgeschlossen
hat, sucht der zweite die Möglichkeit zu beseitigen, daß in den
unbestimmten Ausdruck ,,Lage des Königs gegenüber den Mächten
hinsichtlich der Festungen" etwas anderes hineingedeutet würde,
als in der Geheimklausel selbst zum Ausdruck gebracht war.
R. hat nicht gebührend das Wort ,,expliquee" beachtet. Goblet
legt Gewicht darauf, daß jene ,,besondere Lage" durch die Ge-
heimklausel selbst, ,,ausgelegt", ,interpretiert" sei, und wo diese
Interpretation von ihr vorgenommen sei, deutet er an durch Hin-
weis auf den Relativsatz ,,qui prevoit le cas oü, par malheur,
la sürete de ces forteresses serait compromise". Er will damit
 
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