Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831. 25
anerkannt wissen, daß man zur Bestimmung dieser Rechtslage
künftig nicht etwa auf ältere Texte, wie das Aachener Militär-
protokoll, zurückzugreifen habe, sondern, daß die Fassung der
neuen Geheimklausel allein maßgebend sei. Diesen Standpunkt
hat er denn auch durch die Zustimmung der Mächte zur Anerken-
nung gebracht. Entspricht diese Auslegung nicht wirklich besser
dem Wortlaut, der damaligen Lage und den belgischen Interessen,
die Gebiet sehr geschickt vertrat, als die recht hergeholte Absicht,
Verpflichtungen auszuschlicßen, die mit dem alten holländischen
Barrieretraktat verknüpft waren, aber doch schon für die Rechts-
lage des niederländischen Königs von 1818—1.830, die hier den
Ausgangspunkt bildete, gar nicht mehr in Betracht kam ?
War danach also hinfort der Text der Geheimklausel von 1831
allein gültig, so kann man doch nicht sagen, daß die Aachener Ab-
machungen ohne alle Einschränkung oder Abwandlung bestehen
blieben, daß ,,die Lage, wie sie für Belgien durch die Freiheits-
kriege geschaffen worden war, einfach anerkannt und neu statuiert
wurde". Das entspricht auch gar nicht der Auffassung derjenigen
Männer, die an der Neuregelung dieser Verhältnisse selbst den
tätigsten Anteil hatten. Man könnte das Verteidigungssystem des
Königreichs der Vereinigten Niederlande gegenüber Frankreich be-
zeichnen als das einer offensiven Defensive; schon eine innere
honapartistische Umwälzung in Frankreich hätte den Bündnis-
und Kriegsfall der Viermächte gezeitigt und damit die Folgen
des Aachener Vertrages für die Niederlande ausgelöst. 1831
wurde das Verteidigungssystem des neutralen Belgiens rein defen-
siv; erst die unmittelbare Bedrohung seiner Festungen sollte zu
ihrer Sicherung Vereinbarungen mit den Viermächten auslösen.
Das ist es, was bereits Wessenherg in dem von mir (S. 192) ver-
öffentlichten Gutachten vom 28. Aug. 1831 klar zum Ausdruck
gebracht hat, nämlich mit den WArten: ,,Le Systeme de defense
du Royaume Uni des Pavs-Bas etait calcule sur la possibilite de
fournir egalement les moyens offensifs contre la France, dans
le cas que cette puissance rallumerait une guerre contmentale.
Ce ealcul est derange par les derniers evenements.
On ne peut penser aujourd'hui, qu'ä mettre la Beigique ä
meme de defendre sa neutralite contre une attaque inopinee de
la FTance. Gest donc un Systeme militaire purement defensif
qu'il s'agit dAdopter. Un tel Systeme exige que la Beigique puisse
radier avec quelque securite ses forces disponibles sur de certains
anerkannt wissen, daß man zur Bestimmung dieser Rechtslage
künftig nicht etwa auf ältere Texte, wie das Aachener Militär-
protokoll, zurückzugreifen habe, sondern, daß die Fassung der
neuen Geheimklausel allein maßgebend sei. Diesen Standpunkt
hat er denn auch durch die Zustimmung der Mächte zur Anerken-
nung gebracht. Entspricht diese Auslegung nicht wirklich besser
dem Wortlaut, der damaligen Lage und den belgischen Interessen,
die Gebiet sehr geschickt vertrat, als die recht hergeholte Absicht,
Verpflichtungen auszuschlicßen, die mit dem alten holländischen
Barrieretraktat verknüpft waren, aber doch schon für die Rechts-
lage des niederländischen Königs von 1818—1.830, die hier den
Ausgangspunkt bildete, gar nicht mehr in Betracht kam ?
War danach also hinfort der Text der Geheimklausel von 1831
allein gültig, so kann man doch nicht sagen, daß die Aachener Ab-
machungen ohne alle Einschränkung oder Abwandlung bestehen
blieben, daß ,,die Lage, wie sie für Belgien durch die Freiheits-
kriege geschaffen worden war, einfach anerkannt und neu statuiert
wurde". Das entspricht auch gar nicht der Auffassung derjenigen
Männer, die an der Neuregelung dieser Verhältnisse selbst den
tätigsten Anteil hatten. Man könnte das Verteidigungssystem des
Königreichs der Vereinigten Niederlande gegenüber Frankreich be-
zeichnen als das einer offensiven Defensive; schon eine innere
honapartistische Umwälzung in Frankreich hätte den Bündnis-
und Kriegsfall der Viermächte gezeitigt und damit die Folgen
des Aachener Vertrages für die Niederlande ausgelöst. 1831
wurde das Verteidigungssystem des neutralen Belgiens rein defen-
siv; erst die unmittelbare Bedrohung seiner Festungen sollte zu
ihrer Sicherung Vereinbarungen mit den Viermächten auslösen.
Das ist es, was bereits Wessenherg in dem von mir (S. 192) ver-
öffentlichten Gutachten vom 28. Aug. 1831 klar zum Ausdruck
gebracht hat, nämlich mit den WArten: ,,Le Systeme de defense
du Royaume Uni des Pavs-Bas etait calcule sur la possibilite de
fournir egalement les moyens offensifs contre la France, dans
le cas que cette puissance rallumerait une guerre contmentale.
Ce ealcul est derange par les derniers evenements.
On ne peut penser aujourd'hui, qu'ä mettre la Beigique ä
meme de defendre sa neutralite contre une attaque inopinee de
la FTance. Gest donc un Systeme militaire purement defensif
qu'il s'agit dAdopter. Un tel Systeme exige que la Beigique puisse
radier avec quelque securite ses forces disponibles sur de certains