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Hampe, Karl; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 10. Abhandlung): Preußen und die belgischen Festungsverträge von 1818 und 1831 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37672#0026
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KARL HAMPE:

points, en attendant que les secours etrangers puissent lui arriver.
Ces points doivent etre des forteresses propres par leur site et
par leur importance, d'arreter quelque temps hennemi envahis-
sanW usw.
Daß in diesem rein defensiven Sinne auch die neue Formu-
lierung vom 14. Dez. 1831 gleichwohl für die Mächte des Vier-
hundes eine nicht gering zu schätzende Handhabe bot, daß darin
der alte Barrierengedanke, wenn auch abgewandelt, immer noch
fortlebte, daß die bedrohten Festungen durch die zu vereinbaren-
den Sicherungsmaßnahmen vielleicht behauptet werden konnten,
bis dann der französische Angriff schon als Verletzung der belgi-
schen Neutralität den anderen Garantiemächten volle Freiheit
der militärischen Gegenwirkungen gab, an dem allen habe ich nie
gezweifelt. Ich habe mich gefreut, aus den Akten zeigen zu kön-
nen, wie energisch um die Mitte der dreißiger Jahre jener Barrieren-
gedanke von Friedrich Wilhelm 111. und seinen Staatsmännern
vertreten worden ist, wobei man nicht nur darauf hinwies, daß die
vom belgischen König vertragsmäßig zu erhaltenden Festungen
gegen Frankreich durch Anlage einer neuen antiholländischen
Linie noch weiter ihrer nötigen Garnisonen beraubt werden
würden*, sondern auch dem belgischen Staate eine eigenmächtige
Abänderung seines einmal festgelegten Verteidigungssystems be-
stritt. Und hier, wo es sich nach deutscher Auffassung um eine
Abweichung Belgiens von seinen Neutralitätspflichten handelte^,
glaubte sich Preußen auch ungeachtet der englischen Gegenwir-
kungen zum Protest berechtigt.
Einleuchtend dagegen erscheint mir noch jetzt, daß Preußen
und England nach der neuen Festsetzung von 1831 nicht mehr
kurzerhand auf Grund der Aachener Abmachungen die dort
spezialisierten Besatzungsrechte fordern konnten (wie sie auch
nicht mehr dazu verpflichtet waren), daß die Sicherungsvorkehrun-
gen vielmehr erst von dem belgischen König mit den vier Mächten
^ Die im Festungsvertrage vereinbarten Schleifungen waren gerade
mit dem für die Garnisonen unzureichenden Truppenbestand begründet,
vgl. mein Buch S. 123.
^ Am 22. Juli 1837 versicherte z. B. Fürst Metternich seine vollstän-
digste Zustimmung zu der preußischen Auffassung und fügte hinzu ,,que
de meme que la Prusse, l'Autriche trouve que l'existence d'une ligne fortifiee
sur les frontieres septentrionales de la Belgique porterait un caractere con-
traire ä la neutralite perpetuelle de ce royaume et agressif contre une partie
du territoire de la Confed6ration germanique".

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