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Domaszewski, Alfred; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 13. Abhandlung): Die Personennamen bei den Scriptores historiae Augustae — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37675#0105
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Die Personennamen bei den Scriptores historiae Augustae.

105

Für das Jahr 270 gibt der Fälscher zwei Daten, den 11. Januar
und den 3. Februar. Das erste Datum ist der Antrittstag des
Quintillus, der in der Gonsulliste vermerkt sein mußte, weil er
nicht mit dem Todestag des Claudius zusammenfiel. Das zweite
Datum ist der Todestag des Quintillus und zugleich der Beginn
der Herrschaft des Aurelianus1. Den Prätor Fulvius Sabinus hat
der Fälscher eingeführt, weil zu diesem Datum keine Gonsules
suffecti verzeichnet waren. Den Namen Sabinus hat er erfunden
nach 20, 3, 9 Sabinus praefectus urbis. Fulvius ist frei gebraucht.
In dem Jahre 275 fand der Fälscher zwei Daten vom Über-
setzer hinzugefügt2, den 22. Mai als den Todestag Aurelians und
den 27. September als den Tag der Wahl des Tacitus zum Kaiser.
Es ist nun die Frage, wie kam der Fälscher dazu, den Todestag des
Aurelian für den Antrittstag seines angeblichen Consulates3 unter
Valerian zu mißbrauchen? Er fand an diesem Tage verzeichnet,
daß Gonsules suffecti angetreten seien, die während der ganzen
Dauer des Interregnums bis zum 27. September fungierten. Denn
beim Wechsel des Principates treten die Consules an die Spitze
des Staates, bis die ganze Amtsgewalt des Princeps an den Nach-
folger verliehen worden war. Eine Ausnahme bildet nur die Sammt-
herrschaft, wo der Mitherrscher die volle Amtsgewalt außer dem
Oberpontificate, der ein Vorrecht des älteren Princeps bleibt,
bereits besitzt. Eben diese Stellung des Mitherrschers hatten die
Kaiser der zweiten Hälfte des dritten Jahrhunderts bestimmt,
ihre jugendlichen Söhne zu Mitherrschern in der Form der Sammt-
herrschaft zu berufen.
Selbst Tiberius fehlte beim Tode des Augustus die volle Amts-
gewalt4. Deshalb sagt Tacitus ann. 1, 7 Sex. Pompeius et Sex.
Appuleius consules primi in verba Tiberii Caesaris iuravere, aput-
que eos Seins Strabo et C. Turranius, Ule praetorianarum cohortiurn
praefectus, hic annonae; mox senatus milesque et populus. Nam
Tiberius cuncta per consules incipiebat, tamquam vetere republica
et arnbiguus imperandi. Der Tadel des Tacitus ist ungerecht. Tibe
rius verfährt eben nur nach der Verfassung.
1 Heidelb. Sitzb. 1917, 1, 24.
2 Heidelb. Sitzb. 1917, 24, 27.
:i Aurelianus bekleidete sein erstes Consulat als Kaiser.
1 Es fehlte ihm der Consulatus perpetuus, Heidelb. Sitzb. 1918, 6, 26
sowie jene Rechte, die die Klauseln im Gesetze für Vespasian aufzählen.
Mommsen, Staatsr., 2, 878.
 
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