Zum sasanidischen Recht. 11.
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1)) MhD. 78. 16 stellt neben vor 7 ^io söüoMo! (s. oben 8. 11)
two no ^ \ vor 7 ^io wowo/t posöc, d. i. For mit der Brief-
ausfertigung. Was heißt das? Zu MhDA. 45. 17 f., Id. 4 lesen wir:
wo ütT" M^cMoü: 7 po Mämo% ^iosoc, d. i. die Kosten für
die Brief- (d. h. die schriftliche) Ausfertigung. Das hilft uns nicht
weiter. Das Dd^s/dM MhD. 78. 15—17 handelt von der Bestellung
eines Fürsprechs (po t/ö/o^bw v7ntör7oM, s. MiranM. b. 28 tf.) und
ist in seinem Wortlaut gestört. Vermutlich ist zu lesen: ^ \ no ^
)!0 -* ^t!0 d d^)0^ )!0 7^0C jJO VOr 7 jpO SÖ/tOM<7
7ö^ jio vor 7 ^>o Momoit; jiosdi' 7/ö7oA'7/öw ^ot4. Soll damit gesagt sein,
daß der Fürsprechtätigkeit gewisse Schranken gezogen sind^, daß
sie nur gelte für den Fall, daß es sich um ForLeistungen handelt,
vom For 7 jio sd/mnd angefangen bis zum For 7 joo Mömo^ jmsdf^
aber nicht mehr für den Fall, daß ein For höheren Grads abge-
legt wird?s Und war der Fürsprech berechtigt, an Stelle der von
ihm vertretenen Person das For zu leisten? Und wenn ja, galt
diese Berechtigung allgemein, oder nur unter besonderen Umstän-
den, bei ausnahmsweisen Verhältnissen des Vertretenen?
c) Zu MhD. 78. 1 lesen wir die Verbindung smo ^ vor 7
dcn7%, d. i. vor ad religionem pertinens. Es scheint, daß der Satz
trc^t -tmw" ^ no \ 2JK3 -* \ ^o vor 7 dcM/% jiosciMör
vor joo Mü c7öu7d vor^'Uo dem S. 12 unter a /?) angeführten A*o vor
OM- 7 pod nUnn vor 7)0 nc döoom vor^7ÜM genau gegenüber gestellt
ist. Dann aber entsprechen sich vor öM 7 ^?od MtsÖM und vor 7
dcnlF, und wenn in jener Verbindung die Bezeichnung einer be-
sonderen ForArt enthalten ist, so muß eine solche auch in vor 7
odn/d stecken. Danach wäre zu übersetzen: wenn das For 7 obnv/t
[bestimmt ist], so hat der Beklagte das For auf das Nichtwahrsein ^
[der klägerischen Behauptung] abzulegen. Sicheres läßt sich bei
der mangelhaften Bezeugung des i)d/<,s/dM nicht aufstellen. Aus
* 11s. bi)))C. d bis. usque ad' entspricht dem vorausgehenden ^ 7utc
Von, indc ab'.
^ AlliD. 74. 16—17 liest man:
.'. d 17 tsfor \ 7'*<3 (/öa'ct ydtait-
7o?,rt hat ya/'t 7;a-s 077; to' 7'nrt &ät 7;e ^a/7 7oo.s' 07/7 7art hatet, d. i.
wenn er sagt: 'Du bist, von mir als Fürsprech bestellt': — einige haben gesagt:
' Kr gilt von ihm bis zur Für [Leistung]', andere haben gesagt : 'Er gilt von ihm
? bis zur Pfand [Leistung] bestellt'.
3 S. dazu S. 14. ^ ne e7ön77q s. S. 12 No. 8.
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1)) MhD. 78. 16 stellt neben vor 7 ^io söüoMo! (s. oben 8. 11)
two no ^ \ vor 7 ^io wowo/t posöc, d. i. For mit der Brief-
ausfertigung. Was heißt das? Zu MhDA. 45. 17 f., Id. 4 lesen wir:
wo ütT" M^cMoü: 7 po Mämo% ^iosoc, d. i. die Kosten für
die Brief- (d. h. die schriftliche) Ausfertigung. Das hilft uns nicht
weiter. Das Dd^s/dM MhD. 78. 15—17 handelt von der Bestellung
eines Fürsprechs (po t/ö/o^bw v7ntör7oM, s. MiranM. b. 28 tf.) und
ist in seinem Wortlaut gestört. Vermutlich ist zu lesen: ^ \ no ^
)!0 -* ^t!0 d d^)0^ )!0 7^0C jJO VOr 7 jpO SÖ/tOM<7
7ö^ jio vor 7 ^>o Momoit; jiosdi' 7/ö7oA'7/öw ^ot4. Soll damit gesagt sein,
daß der Fürsprechtätigkeit gewisse Schranken gezogen sind^, daß
sie nur gelte für den Fall, daß es sich um ForLeistungen handelt,
vom For 7 jio sd/mnd angefangen bis zum For 7 joo Mömo^ jmsdf^
aber nicht mehr für den Fall, daß ein For höheren Grads abge-
legt wird?s Und war der Fürsprech berechtigt, an Stelle der von
ihm vertretenen Person das For zu leisten? Und wenn ja, galt
diese Berechtigung allgemein, oder nur unter besonderen Umstän-
den, bei ausnahmsweisen Verhältnissen des Vertretenen?
c) Zu MhD. 78. 1 lesen wir die Verbindung smo ^ vor 7
dcn7%, d. i. vor ad religionem pertinens. Es scheint, daß der Satz
trc^t -tmw" ^ no \ 2JK3 -* \ ^o vor 7 dcM/% jiosciMör
vor joo Mü c7öu7d vor^'Uo dem S. 12 unter a /?) angeführten A*o vor
OM- 7 pod nUnn vor 7)0 nc döoom vor^7ÜM genau gegenüber gestellt
ist. Dann aber entsprechen sich vor öM 7 ^?od MtsÖM und vor 7
dcnlF, und wenn in jener Verbindung die Bezeichnung einer be-
sonderen ForArt enthalten ist, so muß eine solche auch in vor 7
odn/d stecken. Danach wäre zu übersetzen: wenn das For 7 obnv/t
[bestimmt ist], so hat der Beklagte das For auf das Nichtwahrsein ^
[der klägerischen Behauptung] abzulegen. Sicheres läßt sich bei
der mangelhaften Bezeugung des i)d/<,s/dM nicht aufstellen. Aus
* 11s. bi)))C. d bis. usque ad' entspricht dem vorausgehenden ^ 7utc
Von, indc ab'.
^ AlliD. 74. 16—17 liest man:
.'. d 17 tsfor \ 7'*<3 (/öa'ct ydtait-
7o?,rt hat ya/'t 7;a-s 077; to' 7'nrt &ät 7;e ^a/7 7oo.s' 07/7 7art hatet, d. i.
wenn er sagt: 'Du bist, von mir als Fürsprech bestellt': — einige haben gesagt:
' Kr gilt von ihm bis zur Für [Leistung]', andere haben gesagt : 'Er gilt von ihm
? bis zur Pfand [Leistung] bestellt'.
3 S. dazu S. 14. ^ ne e7ön77q s. S. 12 No. 8.
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