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Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1918, 14. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 2 — Heidelberg, 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.37676#0014
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Christian Bartholomae.

der DenkartStelle mit tw, DkM. 837. 2, ist auch nichts
rechtes zu entnehmen. Doch ist es durchaus wahrscheinlich, dah
die Art des Dar, die dem Beklagten zuerkannt wurde, verschieden
war: nach seiner rechtlichen und sozialen Stellung'*, nach dem
Eindruck, den er auf den Richter machte, nach der Streitsache*,
endlich nach dem Maß von Bestimmtheit, mit dem der Beklagte
den Behauptungen des Klägers entgegentritt; in dem einen Fall
(a /7) erklärt er, nichts von der Sache zu wissen: wg in
dem andern (c) bezeichnet er die gegnerischen Angaben direkt für
unwahr: 77ow7a. S. noch S. 28.
Ich mache dabei auf einige Denkartstellen aufmerksam, die
wie mir scheint zugunsten jener Annahme verwendbar sind.
DkM. 707. 18: ^ \ ^7 opur iw 7 saaA ns%a7-gC; WEST
SBE. 37. 130 § 64 übersetzt das so: 'about an ordeal which is
severe and mm wTAcA is not severe'; — DkM. 709. 19 f.: ^ t
\ ^ ' nettMO tm M 7
M nmsl7^ M 7 vnr, bei WEST 59 § 40: 'about
which is the ordeal for mm worthy of death, the greatness and
the littleness of an ordeal'; — DkM. 772. 12: ^3 4wt -* )
M t/nfmEA vnr 7 bei WEST a. O. 63 § 66: 'and which
is the least heat ordeal'A Leider ist das vorausgehende Stück
des Satzes mit 7^-nyo p%7dm?g dem Gegensatz zu w77mu unklar.
Die gutgemeinten, aber allzu kurzen Inhaltsangaben des Denkart
bleiben uns gar vielfach dunkel, weil ihr sicheres Verständnis
die Kenntnis der ausgezogenen (aber verlorenen) Texte zur Vor-
aussetzung hat; vgl. S. 37 f. zu MhD. 70. 14—17 und DkM. 778. 3.
Erst durch sie würden wir auch in den Stand gesetzt sein, die
Fehler in der textlichen Überlieferung, die sicher zahlreich genug
sind, festzustellen und zu verbessern; die BuchpahlaviTexte sind
ja eben alle mehr oder minder schlampig abgeschrieben. WEST
hat freilich (SBE. 37) alles und jedes übersetzen können; s. aber
WZKM. 30. 23 f.
d) Zum Sclduß sei noch auf MhD. 73. 15 verwiesen, wo wir
lesen: \ ^3 7mr *?* tw* tw.a7.SM, d. i. alle
beide haben * ? * das Ehr zu leisten. Es bleibt fraglich, wie
* JoLLY Recht und Sitte 144, 145 f. — In DkM. 709. 19 f. ist die Rede vom
?* für den 'todeswürdigen' Sünder: MT 7 jpa s. Z. 16.
^ S. oben S. 7 f.
 
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