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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0023
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Zur altschwedischen Eidhilfe.

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zur doppelten oder dreifachen Zwölft wird, wenn eine höhere Buße
in Frage steht. Dagegen ist schlechterdings unverständlich, warum
die Zahl der Zeugen wachsen soll, deren der Kläger zum Überfüh-
rungseide, der Beklagte zum Reinigungseide bedarf. Könnte sich
dies vielleicht noch in den Fällen des Geschäftszeugnisses recht-
fertigen lassen, bei dem gelegentlich mehr als zwei Zeugen verwen-
det werden1, so doch nicht beim Erfahrungszeugnis. Handelte es
sich um Zeugen, so würde eine Bestimmung wie Sdm. Mb. 24,
wonach gegen den rapbani mit Zwei und Zwölf, gegen den hald-
bani mit Drei und Achtzehn, gegen den sander drapare mit Sechs
und Sechsunddreißig geklagt wird, höchst eigenartig wirken. Wäh-
rend zwar einerseits die Steigerung der Eidhelfer durchaus der
Steigerung der Bußen von 3 auf 9 und auf 40 Mark entspräche,
würde es andererseits nur vom Zufall abhängen, ob der Verletzte
alle Beteiligten oder nur haldbani und rapbani oder gar nur diesen
in günstigerer Beweislage belangen könnte.
Lehnt man den Zeugnischarakter des vitni ab, so verschwindet
endlich auch die Eigentümlichkeit einiger gelegentlicher Bestim-
mungen. Mit dem Zeugnischarakter wäre kaum in Verbindung zu
bringen, daß sich die Fähigkeit zum vitni vererben kann und so
das vitni erbringen, tva pöm sum pxr nser varu seller psera arva.
Unverständlich wäre, daß der Kläger zum Beweise mit Zwei
und Zwölf kommt, weil der Beklagte keinen Leugnungseid
leistet2. Hätte der Kläger Zeugen, würde er nach allgemeinen
germanischen Beweisgrundsätzen das Beweisvorrecht haben3. Auch
die Anwendung eines Zwölfereides mit vitni nach Sdm. Bb. 5 § 2 bei
Ackerfrevel als Leugnungsbeweis gegenüber dem Ausspruch einer
syn und nach Sdm. Bb. 8 § 3 in ähnlichem Fall ist mit dem Wesen
eines echten Zeugnisses nicht vereinbar.
Kann nach all dem die herrschende Meinung nicht aufrecht
erhalten werden, so entsteht die Frage einer anderen Erklärung
des Zwölfereides mit vitni. Hiebei ist auszugehen von der Annahme,
daß diese Beweisform so wie terminologisch, so auch sachlich eine
einheitliche Erscheinung ist. Eine Scheidung in zwei Gruppen,
eine solche, bei der das vitni Tatsachenkenntnis hat und eine
zweite, bei der diese Kenntnis fehlt, ist bei der völligen Gleich-

1 v. Amira Obi. R. I 290.
2 Vxn. II Mb. 21 pr.; 25 § 5; Kp. 4.
3 Vgl. Maurer a. a. O. 333.
 
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