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Schwerin, Claudius; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1919, 25. Abhandlung): Zur altschwedischen Eidhilfe — Heidelberg, 1919

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https://doi.org/10.11588/diglit.37731#0054
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54

Gl. Frh. von Schwerin:

Die vitnismxn mußten schwören und wurden so zu forepismxn, wie das
vitni zum foreper. Die Zeit der Änderung dürfte etwa um das Jahr
1280 zu suchen sein1. Daher ist sie in Ostgötalag fast ganz durch-
geführt, aber noch so neu und wichtig, daß sie als solche erwähnt
wird. Daraus erklärt sich ferner die Hereinziehung in die kurz
nachher einsetzenden Bearbeitungen von Vestgötalag. Der Grund
der Änderung dürfte kaum mit Sicherheit festzustellen sein. Nicht
ausgeschlossen aber sind königsrechtliche Einflüsse.
Die Umbildung des vitni zum foreper zeitigte weitere Ver-
änderungen. Vor allem verhinderte die Beeidigung der vitnismxn
deren Eintritt in die Zwölft. Insoweit diese als solche bestehen blieb,
wurde der Beweis im ganzen zu dem fiughurtan manna eper des
ostgötischen und helsingischen2 Rechts. Diese Entwicklung hat
schon Nordstrom3 vermutet und sie läßt sich in der Tat erweisen.
Eine äußere Verbindung zwischen den älteren und jüngeren
Quellen stellt Vg. II Djb. 13 dar, wonach man sich von der Anklage
wegen Mauserei mep XIIII mannum reinigt4 und Vg. III 123,
wonach die Reinigung von der Anklage wegen Zerstörung eines
fruchtbringenden Baumes gleichfalls met XIIII mannum erfolgt.
Der innere Zusammenhang aber wird erst klar aus Ostgötalag.
So wird hier Vaf>. 1 pr. ein zu leistender fiughurtan manna eper
erklärt als ein Eid der tve, sum kunungs soknaran varapu vip at
skulde til epsins kuma ok tolf xftir. Gb. 16 pr. wird die volle Heraus-
gabe der omynd bewiesen mxp fiughurtan manna epe, aber auch
durch tve.ok tolf xftir. ZEb. 17 wird dem, der einen Beweis
mit Zwei und Zwölf geführt hat, auferlegt, annan fiughurtan
manna ep zu schwören. Rh. 15 spricht von den zwei Leuten, sum
forepis mxnnini xru at fiughurtan manna epe. Der nipiareper
erscheint bald als ein Beweis von Zwei und Zwölf, bald als fiughurtan
manna eper. Läßt sich aus diesen Stellen schon die oben geäußerte
Vermutung kräftig stützen, so stellt nun vollends Rb. 6 § 2
Nu i allum fiughurtan manna epum, pa skal tva nxmna, pe
sum vitne skulu hxra
1 Die oben angeführte Änderung in Ög. Rb. pr. wird von Cod. B (Schly-
ter II 17395) der Versammlung in Gloholmber zugeschrieben.
2 Daß dieses auch den Beweis mit vitni und Zwölft früher kannte,
zeigt Kpb. 4 Cod. B., ferner Wifi. 15, wenn man unter dem fulder eper einen
Zwölfereid verstehen darf.
3 A. a. O. II 740.
4 Den gleichen Satz wiederholt Vg. II Add. 2 § 12.
 
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