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Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0014
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14

H. Levvald :

keine allzu prägnante juristische Bedeutung verbinden darf
(cf. Mitteis, Grundzüge, p.198), beweisen Urkunden wie Oxy.1101;
III 501 oder neuestens Oxy. XIV 1689, in denen auf das άκίν-
δυνον παντός κινδύνου die Bestimmung folgt, daß im Fall der
άβροχία eine remissio mercedis Stattfinden solle. Für die ältere
Zeit, insbesondere für die Pachtverträge des 3. vorchristlichen
•Jahrhunderts, teile ich die von Rabel (Deutsche Lit.-Ztg. 1906,
Sp. 1009) gegen Waszynski erhobenen Bedenken. Gerade der
Zusatz πλήν άβροχου legt m. E. die Annahme nahe, daß die
Gefahr, die der Pächter zu tragen übernimmt, sich an sich
auch auf die ungünstige Überschwemmung beziehen kann.
Eine sehr interessante κίνδονος-Klausel enthält der oben
erwähnte Berliner P. 11768 A v. J. 203/2 in 1. 19, 20, die ich
mit Erlaubnis Schubarts hier anführen darf. Der Pachtzins
wird versprochen άκίνδυνον κα<ι ά>νυπόλογον πάσης φθοράς
πλήν πολεμίων. Die Bezugnahme auf die Kriegsgefahr wird
sich aus den damaligen Zeitverhältnissen erklären, cf. darüber
Wilcken, Grundzüge, p. 21. Der Anklang dieser Vertrags-
bestimmung an die alt griechischen Pachtverträge braucht kaum
besonders hervorgehoben zu werden.
Lin. 13, 14. Die Klausel über die remissio mercedis ist in der
Regel passivisch formuliert.
Die Lücke κα[.] ist die einzige, die nicht
mit voller Sicherheit ergänzt werden kann, da die scriptura
exterior an derselben Stelle (1. 66) defekt ist. Es liegt nahe,
κα|τά τό έθος] zu vermuten (cf. P. Giss. 4, 1. 21; 5, 1. 14;
6, I 13; II 17), oder, was der Buchstabenzahl nach besser passen
würde: κα[τά τό είωθός] (cf. Preisigke, S. B. Nr. 4302, 1. 3, 4;
P. PSI. V 488, 1. 19); κα| τά τό άνάλογον | (cf. P. Amh. 85, 1. 18;
86, 1. 14) wäre zu lang, würde m. E. auch kaum zu den
folgenden Worten passen.
Lin. 25. Links oberhalb der Zeile am Rand schwache Spuren von
anscheinend 2 Buchstaben.
Lin. 25—27. Der Eigentumsvorbehalt an den Früchten zugunsten
des Verpächters (cf. Waszynski, Bodenpacht, p. 143 f.) ist hier
auffallend. Es stimmt wenig zu dem konkreten Vertrags-
zweck.
Lin. 27, 28. cf. Oxy. XIV 1628, 1. 20—23 und die daselbst in Anm.
zu I. 21 zitierten Parallelen. Die Ergänzung in 1. 28 ergibt
sich mit Sicherheit aus 1. 80.
 
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