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Lewald, Hans [Hrsg.]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Hrsg.]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Hrsg.]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0028
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28

H. Lewald:

Nr. 5.
άπογραφή. 242/1 a. Chr.
Inv. Nr. 15. 19 x/2 X 201/2 cm, oben und links bis 1. 17 schräg
abgebrochen, ln 1. 1 fehlen bis zum linken Rand mindestens ca.
131 /2 cm. Unten freier Rand, links desgleichen in 1. 17—21 in
Rreite von ca. 4 cm; rechts Freirand, der in 1. 1—7 zwischen 4
und 6 cm variiert. In 1. 17—20 geht die Schrift rechts bis ans
Ende des Rlattes. Schrift verläuft parallel den Fasern. Auf dem
Verso 5 Zeilen in umgekehrter Richtung.
Der Papyrus enthält in 1. 1 —17. eine Deklaration über Herden-
besitz, eine άπογραφή λείας, und ist insoweit eine Parallele zu
P. Petr. III 72 b (W. Chrest. Nr. 242) und P. Hib. 33 (W. Chrest.
Nr. 243). Wie diese ist er als Doppelurkunde abgefaßt.1 Die
Innenschrift (1. 1—8) gibt offenbar den unverkürzten, vielleicht sogar
den ausführlicheren Text, tritt aber der scriptura exterior gegen-
über doch insofern zurück, als diese bei weitem sorgfältiger ge-
schrieben ist. Nach den Mitteilungen Schönbauers (Sav. Z., Ed. 39,
p. 233) möchte ich annehmen, daß der Frankfurter Text nach seiner
äußeren Struktur den Berliner Doppelurkunden P. 13433 bis 41
zur Seite zu stellen ist. Die Zeilen der Außenschrift verlaufen
parallel, die Zeilenabstände sind gleich, während die Zeilen der
Innenskriptur nach rechts aufsteigen und möglicherweise (cf. die
Einzelbemerkungen) recht ungleicher Länge sind. Innen- und Außen-
schrift sind von verschiedener Hand geschrieben. In seiner äußeren
Gestaltung wäre demnach der Pap. wohl ein weiterer Beleg für
das bereits im 3. Jahrhundert einsetzende Zurücktreten der Innen-
schrift gegenüber der scriptura exterior (cf. oben zu Nr. I).2
An die άπογραφή λείας schließt sich in 1. 18 eine weitere
Deklaration an, die mit den Worten άπογράφομαι και εις τά
άλικα beginnt. In ihr sind, entsprechend den beiden bisher be-
kannten ptolemäischen Steuersubjektsdeklarationen (P. Alexandrin.
bei W. Chrest. Nr. 198 und P. Lille II 27 = W. Chrest. Nr. 199)
die Namen der zum Haushalt des Deklaranten gehörigen Personen
nebeneinander gestellt. Unser Text bietet also eine Kombination
von Subjekts- und Objektsdeklaration, wie der bekannte P. Alexandrin.
Welche Bewandtnis hat es mit dem άπογράφεσθαι εις τά άλικα?
1 Über die Anwendung der Doppelskriptur außer bei Zeugenurkunden cf.
Wilcken, Archiv f. P. F., Bd. δ, p. 203 f.
2 cf. neuestens Wilcken 1. c., Bd. 6, p. 367. 369. 387 f.
 
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