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Lewald, Hans [Editor]; Universität Frankfurt am Main / Rechtswissenschaftliches Seminar [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 14. Abhandlung): Griechische Papyri aus dem Besitz des Rechtswissenschaftlichen Seminars der Universität Frankfurt — Heidelberg, 1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.37781#0036
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36

H. Lewald:

Lin. 3. Zur ptolemäischen παραγγελία cf. die bei P. M. Meyer,
Juristische Papyri, Vorbemerkung zu Nr. 78 zitierte Literatur.
άπαν|τάν εν ήμέραις x ε]π’ Ά.Ρ cf. P. Teb. I 14, 1. 5; P. Berol.
11306 (= P. M. Meyer, 1. c. Nr. 78), 1. 4.
ήι dv Schubart. Ich las Ήραν.
Lin. 4. ήμέραι Schubart.
Zu τάσσεσθαι cf. P. Hamb, io, 1. 11. Ich beziehe τ. in
P. Hamb. 25 wie in unserer Urkunde auf ein Gestellungs-
versprechen. Die Bedeutung τάσσεσθαι = sich verpflichten ist
sichergestellt z. B. durch P. Lille II 12, 1. 5 und Preisigke,
S.-B. Nr. 4638, 1. 16 (cf. die Übersetzung bei Gerhard, Erb-
streit, p. 16).
Nr. 7.
εντευξις. Zeit des Philopator (nach 218/7).
Inv. Nr. 4. Breite 171/2 cm, Plöhe 17 cm. Auf beiden Seiten be-
schrieben. In Miniet el Het (Faijüm) von einem Eingeborenen
erworben. Der Papyrus besteht aus 2 Blättern, Klebung auf Recto
deutlich sichtbar. Von dem zweiten Blatt ist nur ein Streifen von
3 cm Breite erhalten. Außerdem links und unten abgebrochen.
Der vorliegende Text ist leider außerordentlich fragmentiert,
doch selbst in diesem defekten Zustand wertvoll, schon deshalb,
weil er zu den seltenen Stücken gehört, in denen auf Vorgänge der
äußeren Geschichte des Landes Bezug genommen wird. Die Ur-
kunde enthält auf dem parallel den Fasern beschriebenen Recto
eine εντευΗις1, ein Gesuch an den König, das offenbar nicht nur
formell εις τό τού βασιλέως όνομα adressiert war, sondern, wie wohl
aus dem Petit geschlossen werden darf, tatsächlich bei der könig-
lichen Kanzlei eingereicht worden ist.2 Es liegt eine Abschrift dieses
Gesuches vor, an die sich in Kol. II, 1. 16 ff. das άντίγραφον eines
königlichen Schreibens anschließt. Beide Schriftstücke werden zu
einem größeren Aktenstück, etwa einer Eingabe, gehört haben, dem
sie als Anlagen beigegeben waren.
Da Kol. I den Anfang der εντευΗις nicht enthalten kann, muß
links mindestens eine Kolumne verloren gegangen sein. Zur Be-
1 Literatur zu den ptolemäischen έντεύεεις bei Jörs, Sav. Z., Bd. 36,
p. 267, Anm. 1.
2 Ebenso in P. Neutest. 1 und in den von Jörs 1. c. Anm. 2 angeführten
Fällen.
 
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