Griechische Papyri.
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Überreste der Kol. II möchte man vermuten, daß das Petitum
sich in seinem weiteren Fortgang speziell auf die Beschlag-
nahme des κλήρος bezog.
Lin. 15. Ergänzung W. Zu der auch von mir vermuteten Wendung
επιβήλλειν τάς χεΐρας cf. z. B. P. Teb. I 6, 1. 39. 40; 24, 1. 9;
P. Par. 63, Kol. 7, 1. 16; P. Leid. G. 1. 19; Π. 1. 26; I. 1. 20.
P. Petr. II, Nr. 1, 1. 23.
Lin. 16. μή und μοί W. Desgl. die Ergänzung statt des von mir
vorgeschlagenen, durch die W.sche Lesung in 1. 17 aus-
geschlossenen προσεταΕεν αυ |τός, wobei ich an eine Parallele
zu P. Lille II 22 (cf. Archiv f. P. F., Bd. VI, p. 353) dachte;
,,γράψαι ungenau für προστήΗαι γράψαι“ (W.). Vor αυτόν am
Schluß der Zeile ist der Pap. defekt, es sind nur Reste von
Buchstaben erhalten.
Lin. 17. Die für die Erkenntnis des Tatbestandes wichtigen Lesungen
:Απολλ]υυνίου und παρήκουσεν fand W., cf. Vorbemerkung.
Lin. 18. Ergänzungen von W. Ich las: ]avi£|. . . .]θίσαι μοι χρημα-
τισ[μό]ν [. |ντας βασι | λικ und vermutete zu χρηματισμός einen
Zusammenhang mit der königlichen epistula, Kol. II, 1. 16 ff.
Von dem τ in der letzten Silbe von χρηματιστής sind nach W.
vielleicht noch einige Pünktchen sichtbar; ας muß, da der Raum
etwas knapp ist, eng geschrieben gewesen sein, τών bezeichnet
W. als ziemlich sicher; ich glaube es jetzt ebenfalls deutlich
zu erkennen. Der Zusatz τών τάς βασιλικής, der, woran mich
W. erinnert, auch in P. Tor. 13 (= Mitteis, Chrest. Nr. 29),
l. 4 begegnet, ist mir unverständlich.
Zu καθίίειν χρηματιστής sei auf die Wendung καθίίειν
δικαστήν resp. δικαστήριον verwiesen, die der griechischen Rechts-
sprache geläufig ist, cf. z. B. Demosth. or. 39, 11; Plato,
Nomoi IX 873 e; Polit. 29Se. Aristoph. Σφήκες v. 303 ff.,
ferner Ditt. Syll. (2. Aufl.) Nr. 227, 1. 13 (ανεδέΗατο (ή πόλις)
καθιεϊν τό δικαστήριον), cf. auch Ρ. Petr. III 21 (9) = Μ. Chrest.
Nr. 21, 1. 9. 10.
Zur Bedeutung von εμφανίίειν cf. die bei Preisigke, Fach-
wörterbuch s. v. angegebene Literatur.
Wilckens überzeugende Rekonstruktion ist prozeßrechtlich
m. E. von großer Bedeutung. Wie sich der in 1. 18 bezeugte
Antrag, das Chrematistengericht zusammentreten zu lassen, in
das bisher bekannte Quellenmaterial einfügt, bedarf besonderer
Untersuchung. Wie wenig Sicheres wir über den Ghrematisten-
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Überreste der Kol. II möchte man vermuten, daß das Petitum
sich in seinem weiteren Fortgang speziell auf die Beschlag-
nahme des κλήρος bezog.
Lin. 15. Ergänzung W. Zu der auch von mir vermuteten Wendung
επιβήλλειν τάς χεΐρας cf. z. B. P. Teb. I 6, 1. 39. 40; 24, 1. 9;
P. Par. 63, Kol. 7, 1. 16; P. Leid. G. 1. 19; Π. 1. 26; I. 1. 20.
P. Petr. II, Nr. 1, 1. 23.
Lin. 16. μή und μοί W. Desgl. die Ergänzung statt des von mir
vorgeschlagenen, durch die W.sche Lesung in 1. 17 aus-
geschlossenen προσεταΕεν αυ |τός, wobei ich an eine Parallele
zu P. Lille II 22 (cf. Archiv f. P. F., Bd. VI, p. 353) dachte;
,,γράψαι ungenau für προστήΗαι γράψαι“ (W.). Vor αυτόν am
Schluß der Zeile ist der Pap. defekt, es sind nur Reste von
Buchstaben erhalten.
Lin. 17. Die für die Erkenntnis des Tatbestandes wichtigen Lesungen
:Απολλ]υυνίου und παρήκουσεν fand W., cf. Vorbemerkung.
Lin. 18. Ergänzungen von W. Ich las: ]avi£|. . . .]θίσαι μοι χρημα-
τισ[μό]ν [. |ντας βασι | λικ und vermutete zu χρηματισμός einen
Zusammenhang mit der königlichen epistula, Kol. II, 1. 16 ff.
Von dem τ in der letzten Silbe von χρηματιστής sind nach W.
vielleicht noch einige Pünktchen sichtbar; ας muß, da der Raum
etwas knapp ist, eng geschrieben gewesen sein, τών bezeichnet
W. als ziemlich sicher; ich glaube es jetzt ebenfalls deutlich
zu erkennen. Der Zusatz τών τάς βασιλικής, der, woran mich
W. erinnert, auch in P. Tor. 13 (= Mitteis, Chrest. Nr. 29),
l. 4 begegnet, ist mir unverständlich.
Zu καθίίειν χρηματιστής sei auf die Wendung καθίίειν
δικαστήν resp. δικαστήριον verwiesen, die der griechischen Rechts-
sprache geläufig ist, cf. z. B. Demosth. or. 39, 11; Plato,
Nomoi IX 873 e; Polit. 29Se. Aristoph. Σφήκες v. 303 ff.,
ferner Ditt. Syll. (2. Aufl.) Nr. 227, 1. 13 (ανεδέΗατο (ή πόλις)
καθιεϊν τό δικαστήριον), cf. auch Ρ. Petr. III 21 (9) = Μ. Chrest.
Nr. 21, 1. 9. 10.
Zur Bedeutung von εμφανίίειν cf. die bei Preisigke, Fach-
wörterbuch s. v. angegebene Literatur.
Wilckens überzeugende Rekonstruktion ist prozeßrechtlich
m. E. von großer Bedeutung. Wie sich der in 1. 18 bezeugte
Antrag, das Chrematistengericht zusammentreten zu lassen, in
das bisher bekannte Quellenmaterial einfügt, bedarf besonderer
Untersuchung. Wie wenig Sicheres wir über den Ghrematisten-