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Christian Bartholomae.
| Die dem Schenkungswillen entgegengesetzte Entscheidung
ist durch den Widerspruch in den Schenkungsbestimmungen be-
dingt. Eine auf Lebenszeit geschenkte Sache fällt nach dem Tod
des Beschenkten ohne weiteres an den Schenker (oder dessen
Erben) zurück, oder aber sie gelangt an die für den Fall von ihm
bezeichnete Person; allein für die Zeit seines Lebens kann sie ihm
nicht entzogen werden. Eine damit in Widerspruch stehende Be-
stimmung ist unwirksam. |
Von Schenkungen zu einem Drittel ist MhD. 54. 8 (s. zSR.
1. 47 No.*), a. 33. 15 ff. (ebd. 48 No.*) die Rede, ferner MhD. 53.
15, 16, 17.
Wie über andere Sachen kann auch über Sklaven zu be-
stimmten Teilen verfügt werden. So z. B.:
MhD. 48. 13—15: veyer it^ö [J] aiuoor' u
.'. wWr 15 jo-*öjr nei furer ) iscij ha u ansahnh
1 [i] o farroxv mat farrox» nem amt hart u apänh pa xvesili o
mihryön dät 15 stür o vimärisn. D. i. Wenn ein Sklave, der an Far-
roxv gekommen war, von Farroxv zur Hälfte frei gemacht, restlich
dem Mihryön zu eigen gegeben worden ist, so ist ein Stär (Cura-
tor) aufzustellen.
JEs geschah das jedenfalls zu dem Zweck und mit der Auf-
gabe, dafür zu sorgen, daß die Früchte der Sache — d. i. insbe-
sondere das Arbeitsverdienst des Sklaven, sein imm vindisn, s. zSR.
1. 46 ff. — richtig verteilt werden; die eine Hälfte erhält der
Beschenkte als halber Herr (■“?>“ xvatäy) und Nießbraucher des
Sklaven, die andere der halbfreie Sklave. Ich verweise dazu auf
die Bestimmung im syrischen Recht bei Saoiiau SyrRechtsb. 3.
179 § 7. ,Ein Sklave oder eine Sklavin, die zu einem von so und
so vielen Teilen befreit sind, können in diesem Teil für sich selbst
arbeiten und für ihre eigene Person, soweit sie frei sind, Habe
erwerben/ MIiDa. 2. 1 handelt von einem Sklaven, der Eigentum
zweier Herrn ist (^coi M,l£) J 1 tsjtjj handah i pa 2 mart xves)
und von dem einen seiner Herrn das Recht erhalten hat, über sein
Arbeitsverdienst zu verfügen (^ikh irom nei er ah pa vin-
1 Oder )£»). Ausg. H2J1J. Die Schreibung )2Jnj ist ganz gewöhnlich, z. B.
MhD. 1. 1, 7.
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Christian Bartholomae.
| Die dem Schenkungswillen entgegengesetzte Entscheidung
ist durch den Widerspruch in den Schenkungsbestimmungen be-
dingt. Eine auf Lebenszeit geschenkte Sache fällt nach dem Tod
des Beschenkten ohne weiteres an den Schenker (oder dessen
Erben) zurück, oder aber sie gelangt an die für den Fall von ihm
bezeichnete Person; allein für die Zeit seines Lebens kann sie ihm
nicht entzogen werden. Eine damit in Widerspruch stehende Be-
stimmung ist unwirksam. |
Von Schenkungen zu einem Drittel ist MhD. 54. 8 (s. zSR.
1. 47 No.*), a. 33. 15 ff. (ebd. 48 No.*) die Rede, ferner MhD. 53.
15, 16, 17.
Wie über andere Sachen kann auch über Sklaven zu be-
stimmten Teilen verfügt werden. So z. B.:
MhD. 48. 13—15: veyer it^ö [J] aiuoor' u
.'. wWr 15 jo-*öjr nei furer ) iscij ha u ansahnh
1 [i] o farroxv mat farrox» nem amt hart u apänh pa xvesili o
mihryön dät 15 stür o vimärisn. D. i. Wenn ein Sklave, der an Far-
roxv gekommen war, von Farroxv zur Hälfte frei gemacht, restlich
dem Mihryön zu eigen gegeben worden ist, so ist ein Stär (Cura-
tor) aufzustellen.
JEs geschah das jedenfalls zu dem Zweck und mit der Auf-
gabe, dafür zu sorgen, daß die Früchte der Sache — d. i. insbe-
sondere das Arbeitsverdienst des Sklaven, sein imm vindisn, s. zSR.
1. 46 ff. — richtig verteilt werden; die eine Hälfte erhält der
Beschenkte als halber Herr (■“?>“ xvatäy) und Nießbraucher des
Sklaven, die andere der halbfreie Sklave. Ich verweise dazu auf
die Bestimmung im syrischen Recht bei Saoiiau SyrRechtsb. 3.
179 § 7. ,Ein Sklave oder eine Sklavin, die zu einem von so und
so vielen Teilen befreit sind, können in diesem Teil für sich selbst
arbeiten und für ihre eigene Person, soweit sie frei sind, Habe
erwerben/ MIiDa. 2. 1 handelt von einem Sklaven, der Eigentum
zweier Herrn ist (^coi M,l£) J 1 tsjtjj handah i pa 2 mart xves)
und von dem einen seiner Herrn das Recht erhalten hat, über sein
Arbeitsverdienst zu verfügen (^ikh irom nei er ah pa vin-
1 Oder )£»). Ausg. H2J1J. Die Schreibung )2Jnj ist ganz gewöhnlich, z. B.
MhD. 1. 1, 7.