Metadaten

Bartholomae, Christian [Editor]; Heidelberger Akademie der Wissenschaften / Philosophisch-Historische Klasse [Editor]
Sitzungsberichte der Heidelberger Akademie der Wissenschaften, Philosophisch-Historische Klasse (1920, 18. Abhandlung): Zum sasanidischen Recht, 3 — Heidelberg, 1920

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.37785#0060
License: Free access  - all rights reserved
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
60

Christian Bartholomae.

Satz im Corpus juris des Jesuboxt, freilich nicht in dem Maß wie in
dem oben S. 47 besprochenen Fall. Bei Saciiau SyrKechtsb. 3. 175
lautet § 5 b: Wenn Jemand (a) eine Habe, die ihm zur Zeit nicht
gehört, an einen andern (b) verkauft oder verschenkt, später aber
5 diese Habe sein Eigentum wird, dann geht sie kraft jenes Verkaufs
oder jener Schenkung in das Eigentum des Käufers oder Beschenk-
ten über.
Auch für den zweiten und dritten der Sprüche finden wir bei
Jesuboxt ein wenigstens inhaltlich genau entsprechendes Gegenstück;
io vgl. Sachau a. 0. 322 zu S. 141. 5: Wenn er . . . spricht: ‘Ich gehe
(es) dir’; wenn es dann von ihm gefordert wird, muß er (es) kaufen
und ihm geben. Wenn er1 aber die Sache nicht verkauft, schuldet
er ihm2 ihren Geldwert.
Anhangsweise führe ich hier noch einen durch seine Entschei-
15 düng bemerkenswerten Fall an, bei dem zwar das Eigentum des
Schenkers (Erblassers) an der geschenkten Sache nicht zweifelhaft,
bei dem aber anderseits nicht festzustellen ist, welche unter mehreren
gleichartigen Sachen durch das Testament betroffen wird, nämlich
MhD. 12. 9—13: ie»o» iriy i Jjr io bejjv
20 j F> beiM* A> i s(pn>H) ii iy“ie> beur t
Vjwö' -Hsey ^cen 12 ^1 J J> neur ^ i ^
.’. i tfUH» ,,ej 13 15*10 töuw -vw
ha göspand 10 2 i farroxv u mihryön ahjien adäp gut gut xl'es mihryön
däret u farrox” göspand 1 1ö pusalc 11 dahet1 u pusalc an göspand an
25 i farroxv xves ne snciset u mihryön-ec an göspand an i öe 12 xves paö-
teile ne leimet u-s xxx haca-s bauet pusalc pät0xsäyha an göspand 13 har
2 pa graiu be glret u bar liaca-s baret. D. i. Wenn zwei Schafe, die
dem Farroxv und dem Mihryön gemeinsam oder [auch] gesondert zu
eigen sind, Mihryön im Besitz hat, und [wenn] Fcirrox0 ein Schaf
30 seinem Sohn vermacht, und [wenn] der Sohn das Schaf, das dem
Fcirrox'0 zu eigen ist, nicht kennt, und [wenn] auch Mihryön das
Schaf, das jenem zu eigen ist, nicht kund macht, und [wenn] es in-
folgedessen zu gerichtlichem Austrag kommt: so ist der Sohn dazu
berechtigt, daß er [einstweilen] jene Schafe alle beide als Pfand
35 nimmt und den Nießbrauch daraus zieht.

1 D. i. der Eigentümer der Sache.
2 Der Schenker dem Beschenkten.

3 S. unten S. 61, Z. 1 ff.
 
Annotationen
© Heidelberger Akademie der Wissenschaften